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Arbeitszeugnis-Formulierungen — Notenskala, Codes & Muster 2026

Zuletzt aktualisiert: 24. Juli 2026 · Lesezeit: ca. 8 Minuten

§ 109 GewO verpflichtet Arbeitgeber, Arbeitszeugnisse „klar und verständlich" zu formulieren und keine verschlüsselten Bewertungen zu verwenden. Gleichzeitig hat die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) über Jahrzehnte eine faktische Zeugnissprache mit fester Notenzuordnung etabliert.

1. Rechtsgrundlage

  • § 109 GewO — Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis, „wohlwollend, klar und wahrheitsgemäß"
  • BAG 18.11.2014 – 9 AZR 584/13 — Beweislast: „befriedigend" ist Ausgangspunkt
  • BAG 27.04.2021 – 9 AZR 262/20 — Anspruch auf Dank- und Bedauernsformel bei überdurchschnittlicher Leistung

2. Notenskala der Leistungsbeurteilung

Die gebräuchliche Zufriedenheitsskala mit Notenzuordnung:

NoteFormulierung
1 (sehr gut)„… stets zu unserer vollsten Zufriedenheit."
2 (gut)„… stets zu unserer vollen Zufriedenheit."
3 (befriedigend)„… zu unserer vollen Zufriedenheit."
4 (ausreichend)„… zu unserer Zufriedenheit."
5 (mangelhaft)„… im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit."
6 (ungenügend)„… hat sich bemüht, die übertragenen Aufgaben zu erledigen."

3. Verhaltensbeurteilung

Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Kunden wird in einer festen Reihenfolge bewertet. Wird eine Gruppe weggelassen, gilt das als negatives Signal.

  • Sehr gut: „Sein/Ihr Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Kunden war stets vorbildlich."
  • Gut: „… war stets einwandfrei."
  • Befriedigend: „… war einwandfrei."
  • Ausreichend: „… gab keinen Anlass zur Beanstandung."

4. Verbotene und riskante Formulierungen

  • „Er war ein geselliger Mitarbeiter" — Code für Alkoholprobleme
  • „Sie zeigte Verständnis für ihre Arbeit" — Code: konnte es nicht umsetzen
  • „Wir lernten ihn als umgänglichen Kollegen kennen" — Code: bei Vorgesetzten unbeliebt
  • Weglassen der Dankes- und Bedauernsformel — Code für gestörtes Verhältnis

Solche Codes sind nach § 109 Abs. 2 GewO unzulässig — der Arbeitnehmer kann Berichtigung verlangen und ggf. Schadensersatz fordern.

5. Pflichtbestandteile eines qualifizierten Zeugnisses

  1. Überschrift („Zeugnis" oder „Arbeitszeugnis")
  2. Personalien, Beschäftigungszeitraum, Position
  3. Unternehmensbeschreibung (1–2 Sätze)
  4. Aufgabenbeschreibung — vollständig und aktuell
  5. Leistungsbeurteilung (Fachwissen, Arbeitsweise, Ergebnis, Gesamtnote)
  6. Verhaltensbeurteilung
  7. Beendigungsformel, Dank & gute Wünsche
  8. Ort, Datum, Unterschrift (personifiziert)

6. Häufige Fragen

Ist der Arbeitgeber verpflichtet, ein Arbeitszeugnis auszustellen?

Ja. § 109 GewO verpflichtet jeden Arbeitgeber, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein schriftliches Zeugnis auszustellen — auf Wunsch als qualifiziertes Zeugnis mit Leistungs- und Verhaltensbeurteilung.

Welche Note ist "im Ganzen zufrieden" wert?

Die Formulierung "Er/Sie erledigte die Aufgaben zu unserer Zufriedenheit" entspricht der Schulnote 4 (ausreichend). Die Formulierung ist rechtlich zulässig, gilt in der Praxis aber als unterdurchschnittlich.

Muss der Mitarbeiter selbst einen Zeugnisentwurf liefern?

Nein. Die Beweislast für eine überdurchschnittliche Bewertung ("gut" oder besser) liegt allerdings beim Arbeitnehmer, während die Beweislast für eine unterdurchschnittliche Bewertung ("ausreichend" oder schlechter) beim Arbeitgeber liegt (BAG 18.11.2014 – 9 AZR 584/13).

Sind Geheim-Codes im Arbeitszeugnis erlaubt?

Nein. § 109 Abs. 2 GewO verbietet ausdrücklich verschlüsselte Formulierungen, die eine andere als die aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage transportieren. Trotzdem existieren tradierte Formulierungen mit fester Notenzuordnung.

Wie lange darf sich der Arbeitgeber Zeit lassen?

Das Zeugnis ist "unverzüglich" auszustellen. In der Praxis werden 2–4 Wochen nach Ausscheiden akzeptiert. Bei Verzug drohen Schadensersatzansprüche, wenn dem Mitarbeiter dadurch eine neue Stelle entgeht.

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