Arbeitszeugnis-Formulierungen — Notenskala, Codes & Muster 2026
Zuletzt aktualisiert: 24. Juli 2026 · Lesezeit: ca. 8 Minuten
§ 109 GewO verpflichtet Arbeitgeber, Arbeitszeugnisse „klar und verständlich" zu formulieren und keine verschlüsselten Bewertungen zu verwenden. Gleichzeitig hat die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) über Jahrzehnte eine faktische Zeugnissprache mit fester Notenzuordnung etabliert.

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1. Rechtsgrundlage
- § 109 GewO — Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis, „wohlwollend, klar und wahrheitsgemäß"
- BAG 18.11.2014 – 9 AZR 584/13 — Beweislast: „befriedigend" ist Ausgangspunkt
- BAG 27.04.2021 – 9 AZR 262/20 — Anspruch auf Dank- und Bedauernsformel bei überdurchschnittlicher Leistung
2. Notenskala der Leistungsbeurteilung
Die gebräuchliche Zufriedenheitsskala mit Notenzuordnung:
| Note | Formulierung |
|---|---|
| 1 (sehr gut) | „… stets zu unserer vollsten Zufriedenheit." |
| 2 (gut) | „… stets zu unserer vollen Zufriedenheit." |
| 3 (befriedigend) | „… zu unserer vollen Zufriedenheit." |
| 4 (ausreichend) | „… zu unserer Zufriedenheit." |
| 5 (mangelhaft) | „… im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit." |
| 6 (ungenügend) | „… hat sich bemüht, die übertragenen Aufgaben zu erledigen." |
3. Verhaltensbeurteilung
Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Kunden wird in einer festen Reihenfolge bewertet. Wird eine Gruppe weggelassen, gilt das als negatives Signal.
- Sehr gut: „Sein/Ihr Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Kunden war stets vorbildlich."
- Gut: „… war stets einwandfrei."
- Befriedigend: „… war einwandfrei."
- Ausreichend: „… gab keinen Anlass zur Beanstandung."
4. Verbotene und riskante Formulierungen
- „Er war ein geselliger Mitarbeiter" — Code für Alkoholprobleme
- „Sie zeigte Verständnis für ihre Arbeit" — Code: konnte es nicht umsetzen
- „Wir lernten ihn als umgänglichen Kollegen kennen" — Code: bei Vorgesetzten unbeliebt
- Weglassen der Dankes- und Bedauernsformel — Code für gestörtes Verhältnis
Solche Codes sind nach § 109 Abs. 2 GewO unzulässig — der Arbeitnehmer kann Berichtigung verlangen und ggf. Schadensersatz fordern.
5. Pflichtbestandteile eines qualifizierten Zeugnisses
- Überschrift („Zeugnis" oder „Arbeitszeugnis")
- Personalien, Beschäftigungszeitraum, Position
- Unternehmensbeschreibung (1–2 Sätze)
- Aufgabenbeschreibung — vollständig und aktuell
- Leistungsbeurteilung (Fachwissen, Arbeitsweise, Ergebnis, Gesamtnote)
- Verhaltensbeurteilung
- Beendigungsformel, Dank & gute Wünsche
- Ort, Datum, Unterschrift (personifiziert)
6. Häufige Fragen
Ist der Arbeitgeber verpflichtet, ein Arbeitszeugnis auszustellen?
Ja, § 109 GewO verpflichtet jeden Arbeitgeber, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein schriftliches Zeugnis auszustellen. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein qualifiziertes Zeugnis mit Leistungs- und Verhaltensbeurteilung zu erteilen, ansonsten reicht ein einfaches Zeugnis mit Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit. Das Zeugnis muss wohlwollend, klar und wahrheitsgemäß formuliert sein und darf keine verschlüsselten Bewertungen enthalten (§ 109 Abs. 2 GewO).
Welche Note ist "im Ganzen zufrieden" wert?
Die Formulierung "Er/Sie erledigte die Aufgaben zu unserer Zufriedenheit" entspricht in der gebräuchlichen Zufriedenheitsskala der Schulnote 4 (ausreichend), während "stets zu unserer vollsten Zufriedenheit" die Note 1 (sehr gut) bedeutet. Die Formulierung ist rechtlich zulässig, gilt in der Praxis der Zeugnissprache aber als unterdurchschnittlich. Arbeitnehmer, die eine bessere Note für sich beanspruchen, sollten prüfen, ob die tatsächliche Leistung dies rechtfertigt, und ggf. eine Korrektur verlangen.
Muss der Mitarbeiter selbst einen Zeugnisentwurf liefern?
Nein, der Mitarbeiter ist nicht verpflichtet, selbst einen Zeugnisentwurf zu liefern, auch wenn dies in der Praxis häufig gehandhabt wird und den Prozess beschleunigen kann. Rechtlich entscheidend ist die Beweislastverteilung: Für eine überdurchschnittliche Bewertung ("gut" oder besser) trägt der Arbeitnehmer die Beweislast, für eine unterdurchschnittliche Bewertung ("ausreichend" oder schlechter) der Arbeitgeber (BAG 18.11.2014 – 9 AZR 584/13). Ausgangspunkt ist die Note "befriedigend".
Sind Geheim-Codes im Arbeitszeugnis erlaubt?
Nein, § 109 Abs. 2 GewO verbietet ausdrücklich verschlüsselte Formulierungen, die eine andere als die aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage transportieren, etwa versteckte Hinweise auf Alkoholprobleme oder Konflikte mit Vorgesetzten. Trotz dieses Verbots existieren tradierte Formulierungen mit fester, in der Praxis etablierter Notenzuordnung, die Personalabteilungen kennen sollten. Wird ein solcher Code entdeckt, kann der Arbeitnehmer Berichtigung des Zeugnisses und gegebenenfalls Schadensersatz verlangen.
Wie lange darf sich der Arbeitgeber Zeit lassen?
Das Zeugnis ist laut § 109 GewO "unverzüglich" nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszustellen, also ohne schuldhaftes Zögern. In der Praxis werden Fristen von 2–4 Wochen nach Ausscheiden akzeptiert, abhängig vom Umfang der Beurteilung und der Betriebsgröße. Bei erheblichem Verzug drohen Schadensersatzansprüche, wenn dem Mitarbeiter dadurch nachweislich eine neue Stelle entgeht. Arbeitgeber sollten die Zeugniserstellung deshalb frühzeitig im Offboarding-Prozess einplanen.
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