Qualifiziertes Arbeitszeugnis

Aktualisiert am 10. Juli 2026

Anspruch und rechtliche Grundlage

Anspruchsgrundlage ist § 109 GewO (Gewerbeordnung). Absatz 1 unterscheidet zwischen einfachem und qualifiziertem Zeugnis: Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben auch auf Leistung und Verhalten (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.

Absatz 2 legt drei zwingende Grundsätze fest: Das Zeugnis muss wahr, klar und wohlwollend formuliert sein. Widersprüchliche Aussagen (z. B. gute Note + negative Zusatzbemerkung) sind unzulässig.

Aufbau eines qualifizierten Arbeitszeugnisses

  • Überschrift („Zeugnis", „Arbeitszeugnis" oder „Zwischenzeugnis")
  • Einleitung: Name, Geburtsdatum, Ausbildung, Beschäftigungszeitraum
  • Aufgabenbeschreibung: konkrete Tätigkeiten, Projekte, Verantwortungsbereich
  • Leistungsbeurteilung: Arbeitsbereitschaft, -befähigung, -weise, Fachwissen
  • Zusammenfassende Leistungsbewertung (die berüchtigte Notenformel)
  • Verhaltensbeurteilung: Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen, Kunden
  • Beendigungsgrund und Bedauernsformel (bei Arbeitgeberkündigung optional)
  • Zukunftswünsche und Dank
  • Ort, Datum, Unterschrift des Zeichnungsberechtigten

Der Geheimcode der Zeugnissprache

Da Zeugnisse „wohlwollend" formuliert sein müssen, hat sich in der Praxis eine verschlüsselte Notenskala etabliert. Personaler lesen die Formulierungen als Schulnoten:

  • „stets zu unserer vollsten Zufriedenheit" = sehr gut (1)
  • „stets zu unserer vollen Zufriedenheit" = gut (2)
  • „zu unserer vollen Zufriedenheit" oder „stets zu unserer Zufriedenheit" = befriedigend (3)
  • „zu unserer Zufriedenheit" = ausreichend (4)
  • „im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit" = mangelhaft (5)
  • „hat sich bemüht" = ungenügend (6)
BAG: Durchschnitt gleich „befriedigend"
Nach BAG-Urteil vom 18.11.2014 (9 AZR 584/13) muss der Arbeitgeber keine bessere Note als „befriedigend" (3) begründen. Wer eine bessere Note haben will, muss die entsprechenden Leistungen beweisen. Wer eine schlechtere Note bekommt, kann sich vom Arbeitgeber dessen Begründung liefern lassen.

Klassische Codes im Verhaltensteil

  • „Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Kunden war einwandfrei" = gut, aber ohne besondere Betonung von Kollegen
  • Reihenfolge Vorgesetzte → Kollegen → Kunden = Standard; anders herum wirft Fragen auf
  • „Er war ein geselliger Kollege" = Alkoholproblem
  • „Zeigte für die Belange der Belegschaft Verständnis" = Betriebsratsaktivität
  • „Bemühte sich, den Anforderungen gerecht zu werden" = negative Bewertung
  • „Verließ unser Unternehmen im gegenseitigen Einvernehmen" = neutral; ohne diese Zeile deutet auf Konflikt

Rechte des Arbeitnehmers

Der Arbeitnehmer kann die Ausstellung, die Berichtigung und die inhaltliche Anpassung des Zeugnisses verlangen. Klagefrist ist grundsätzlich die dreijährige Regelverjährung (§ 195 BGB), tarifliche Ausschlussfristen können sie verkürzen.

Auf ein Zwischenzeugnis besteht Anspruch bei besonderen Anlässen: Vorgesetztenwechsel, Versetzung, längere Elternzeit, geplanter Jobwechsel.

Formale Anforderungen

  • Schriftform verpflichtend, § 109 Abs. 3 GewO — keine elektronische Form (E-Signatur), kein Fax
  • DIN-A4-Papier, ohne Knicke und Flecken
  • Firmen-Briefpapier, klarer Aufbau, keine Rechtschreibfehler
  • Unterschrift durch zeichnungsberechtigten Vorgesetzten oder Geschäftsleitung
  • Ausstellungsdatum = Datum der Beendigung (nicht der Aushändigung)

Häufige Fragen zu Qualifiziertes Arbeitszeugnis

Wie unterscheidet sich das qualifizierte vom einfachen Zeugnis?

Das einfache Zeugnis bestätigt nach § 109 GewO lediglich Art und Dauer der Tätigkeit, während das qualifizierte Zeugnis zusätzlich Leistung und Verhalten während des Beschäftigungsverhältnisses bewertet. Auf ausdrückliches Verlangen des Arbeitnehmers ist der Arbeitgeber verpflichtet, ein qualifiziertes Zeugnis auszustellen, das wahr, klar und wohlwollend formuliert sein muss. Beschäftigte sollten diesen Anspruch bereits bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich einfordern.

Welche Note bekomme ich standardmäßig?

Nach dem BAG-Urteil vom 18.11.2014 (9 AZR 584/13) gilt „befriedigend“, also Note 3, als geltender Durchschnitt in der verschluesselten Zeugnissprache. Wer eine bessere Note wie „gut“ oder „sehr gut“ erreichen moechte, muss die entsprechenden ueberdurchschnittlichen Leistungen im Streitfall beweisen. Wer dagegen eine schlechtere Note als „befriedigend“ erhaelt, kann vom Arbeitgeber eine Begruendung fuer diese Abweichung verlangen.

Bis wann muss ich das Zeugnis anfordern?

Grundsätzlich gilt die reguläre Verjährungsfrist von 3 Jahren nach § 195 BGB für die Ausstellung oder Berichtigung eines Arbeitszeugnisses. Arbeits- und Tarifverträge enthalten jedoch häufig kürzere vertragliche Ausschlussfristen von 2 bis 6 Monaten, nach deren Ablauf der Anspruch verwirkt sein kann. Prüfen Sie deshalb frühzeitig Ihren Arbeitsvertrag, um den Anspruch nicht durch Fristablauf zu verlieren.

Kann ich eine Zeugnisberichtigung verlangen?

Ja, eine Zeugnisberichtigung ist möglich, wenn das Zeugnis unrichtig, unvollständig oder in der geheimen Zeugnissprache abwertend formuliert ist und damit gegen die Grundsätze aus § 109 Abs. 2 GewO verstößt. Eine Klage vor dem Arbeitsgericht ist zulässig, muss jedoch tarifliche oder arbeitsvertragliche Ausschlussfristen wahren, da der Anspruch sonst verwirkt. Eine schriftliche Aufforderung zur Korrektur sollte der Klage vorausgehen.

Habe ich Anspruch auf eine Dankes- und Bedauernsformel?

Nach dem BAG-Urteil vom 11.12.2012 (9 AZR 227/11) besteht kein zwingender Rechtsanspruch auf Dankes- und Bedauernsformeln im Arbeitszeugnis. Fehlen diese Formulierungen jedoch, wird das in der Praxis der Zeugnissprache häufig als Hinweis auf einen Konflikt zwischen den Parteien gelesen. Viele Arbeitgeber fügen sie deshalb aus Kulanz standardmäßig ein, um Missverständnisse bei künftigen Personalern zu vermeiden.

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