§ 3b EStG — Steuerfreie Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge 2026

Zuletzt aktualisiert: 24. Juli 2026 · Lesezeit: ca. 6 Minuten

Zuschläge für Arbeit an Sonn- und Feiertagen oder in der Nacht sind für Arbeitgeber ein wichtiges Instrument, für Arbeitnehmer ein wertvoller Netto-Zuwachs — vorausgesetzt, die Voraussetzungen des § 3b EStG werden sauber eingehalten. Dieser Leitfaden fasst die 2026 geltenden Sätze und die typischen Fehler zusammen.

Illustration: Mond mit Stern neben einer Uhr als Symbol für steuerfreie Nacht- und Feiertagszuschläge
Steuerfreie Zuschläge setzen voraus, dass die tatsächlich geleisteten Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden einzeln nachgewiesen sind.

Mit KI erzeugte Abbildung · KI-Transparenz

1. Grundprinzip

§ 3b EStG stellt Zuschläge steuerfrei, die neben dem Grundlohn für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden. Steuerfrei ist immer nur der Zuschlag, nie der Grundlohn selbst. Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung folgt aus § 1 SvEV bei einem Grundlohn bis 25 € / Stunde.

2. Steuerfreie Höchstsätze im Überblick

ZeitHöchstsatz auf Grundlohn
Nachtarbeit 20:00 – 06:0025 %
Nachtarbeit 00:00 – 04:00 (aufgenommen vor 00:00)40 %
Sonntag 00:00 – 24:0050 %
Gesetzlicher Feiertag125 %
24. Dezember ab 14:00, 25. / 26. Dezember, 1. Mai150 %

Die Werte sind steuerliche Obergrenzen. Höhere Zuschläge können tarifvertraglich oder betrieblich vereinbart werden — der übersteigende Teil ist dann aber steuer- und beitragspflichtig.

3. Der Grundlohn-Deckel

  • Steuerfrei bleiben Zuschläge nur, soweit der Grundlohn 50 € pro Stunde nicht übersteigt (§ 3b Abs. 2 Satz 1 EStG)
  • Beitragsfrei in der Sozialversicherung sind Zuschläge nur bei einem Grundlohn bis 25 € pro Stunde (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV)
  • Übersteigt der Grundlohn den jeweiligen Deckel, wird der Zuschlag anteilig steuer- bzw. beitragspflichtig

4. Rechenbeispiel

Ein Mitarbeiter mit 20 € Grundlohn arbeitet an einem Sonntag von 22:00 bis 04:00 (6 Stunden). Auf diese Zeit entfallen:

  • Sonntag 22:00 – 24:00 (2 h): 50 % Sonntag + 25 % Nacht = 75 % Zuschlag zulässig
  • Sonntag 00:00 – 04:00 (technisch bereits Montag ab 00:00, siehe R 3b LStR — hier weiter als Sonntagsarbeit geführt bei durchgehendem Beginn vor 00:00): 50 % Sonntag + 40 % Nacht = 90 %

Die Steuer- und Beitragsfreiheit greift, weil der Grundlohn (20 €) unter beiden Höchstgrenzen liegt. Bei Auszahlung sind Zeit- und Zuschlagsart getrennt auf der Lohnabrechnung auszuweisen.

5. Dokumentations- und Nachweispflichten

  1. Einzelnachweis der begünstigten Stunden (R 3b LStR) — pauschale Buchungen ohne Zeiterfassung sind steuerlich riskant
  2. Grundlohn je Stunde nachvollziehbar dokumentieren (Tarifvertrag / Arbeitsvertrag)
  3. Auf der Lohnabrechnung getrennt ausweisen: Grundlohn, Zeit, Zuschlagssatz, Zuschlagsbetrag
  4. Aufbewahrung im Lohnkonto nach § 41 EStG (mind. 6 Jahre)

6. Typische Fehler in der Betriebsprüfung

  • Pauschal-Zuschläge ohne Einzelnachweis
  • Zuschläge auf Urlaubs- oder Krankheitsstunden (nicht tatsächlich geleistet → nicht begünstigt)
  • Verrechnung des Zuschlags mit dem Grundlohn („Zuschlag im Grundlohn enthalten") — bricht die Steuerfreiheit
  • Falsche Nachtdefinition: Steuerlich gilt 20:00 – 06:00, arbeitsrechtlich 23:00 – 06:00 (§ 2 Abs. 3 ArbZG) — Vorsicht bei internen Definitionen

7. Häufige Fragen

Was regelt § 3b EStG?

§ 3b EStG stellt Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei — und damit in der Regel auch sozialversicherungsfrei nach § 1 SvEV. Steuerfrei sind Zuschläge nur, soweit sie neben dem Grundlohn gezahlt werden und die gesetzlich festgelegten Prozentsätze nicht überschreiten.

Welche Zuschlagssätze gelten steuerfrei?

Regelsätze auf den Grundlohn: Nachtarbeit 25 % (0 bis 6 Uhr: 40 %), Sonntagsarbeit 50 %, Feiertagsarbeit 125 %, Weihnachten (24. Dez. ab 14 Uhr, 25./26. Dez.) und 1. Mai 150 %. Diese Werte sind Obergrenzen für die Steuerfreiheit, keine Mindestlohn-Vorgaben.

Ist der Grundlohn nach oben gedeckelt?

Ja, es gibt zwei unterschiedliche Grenzen: Steuerfrei bleiben Zuschläge nach § 3b Abs. 2 Satz 1 EStG nur, soweit der zugrunde liegende Grundlohn 50 € pro Stunde nicht übersteigt. Für die Sozialversicherungsfreiheit gilt eine niedrigere Grenze von 25 € pro Stunde nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV. Übersteigt der Grundlohn den jeweiligen Deckel, wird der Zuschlag anteilig steuer- beziehungsweise beitragspflichtig — dies sollte bei der Lohnabrechnung geprüft werden.

Muss die Arbeitszeit einzeln nachgewiesen werden?

Ja, die Finanzverwaltung verlangt nach R 3b LStR und der Rechtsprechung des BFH einen Einzelnachweis der tatsächlich in der begünstigten Zeit geleisteten Arbeit — also konkrete Uhrzeiten je Mitarbeiter statt pauschaler Beträge. Zusätzlich muss der Grundlohn je Stunde nachvollziehbar dokumentiert und auf der Lohnabrechnung getrennt nach Grundlohn, Zeit, Zuschlagssatz und Zuschlagsbetrag ausgewiesen werden. Pauschale Zuschläge ohne Zeiterfassung gelten in der Betriebsprüfung als typischer Fehler und sind steuerlich riskant.

Wie werden sich überschneidende Zuschläge behandelt?

Treffen zum Beispiel Nachtarbeit und Sonntagsarbeit zusammen, dürfen die jeweiligen Zuschläge grundsätzlich addiert werden — im Rechenbeispiel ergeben sich so etwa 75 % (Sonntag 50 % plus Nacht 25 %) oder 90 % (Sonntag 50 % plus Nacht 40 % in der Kernzeit). Voraussetzung ist, dass die Summe die jeweiligen Höchstsätze je Zeitart nicht überschreitet und der Grundlohn unter dem maßgeblichen Deckel von 50 € beziehungsweise 25 € pro Stunde bleibt.

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