§ 3b EStG — Steuerfreie Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge 2026
Zuletzt aktualisiert: 24. Juli 2026 · Lesezeit: ca. 6 Minuten
Zuschläge für Arbeit an Sonn- und Feiertagen oder in der Nacht sind für Arbeitgeber ein wichtiges Instrument, für Arbeitnehmer ein wertvoller Netto-Zuwachs — vorausgesetzt, die Voraussetzungen des § 3b EStG werden sauber eingehalten. Dieser Leitfaden fasst die 2026 geltenden Sätze und die typischen Fehler zusammen.
1. Grundprinzip
§ 3b EStG stellt Zuschläge steuerfrei, die neben dem Grundlohn für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden. Steuerfrei ist immer nur der Zuschlag, nie der Grundlohn selbst. Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung folgt aus § 1 SvEV bei einem Grundlohn bis 25 € / Stunde.
2. Steuerfreie Höchstsätze im Überblick
| Zeit | Höchstsatz auf Grundlohn |
|---|---|
| Nachtarbeit 20:00 – 06:00 | 25 % |
| Nachtarbeit 00:00 – 04:00 (aufgenommen vor 00:00) | 40 % |
| Sonntag 00:00 – 24:00 | 50 % |
| Gesetzlicher Feiertag | 125 % |
| 24. Dezember ab 14:00, 25. / 26. Dezember, 1. Mai | 150 % |
Die Werte sind steuerliche Obergrenzen. Höhere Zuschläge können tarifvertraglich oder betrieblich vereinbart werden — der übersteigende Teil ist dann aber steuer- und beitragspflichtig.
3. Der Grundlohn-Deckel
- Steuerfrei bleiben Zuschläge nur, soweit der Grundlohn 50 € pro Stunde nicht übersteigt (§ 3b Abs. 2 Satz 1 EStG)
- Beitragsfrei in der Sozialversicherung sind Zuschläge nur bei einem Grundlohn bis 25 € pro Stunde (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV)
- Übersteigt der Grundlohn den jeweiligen Deckel, wird der Zuschlag anteilig steuer- bzw. beitragspflichtig
4. Rechenbeispiel
Ein Mitarbeiter mit 20 € Grundlohn arbeitet an einem Sonntag von 22:00 bis 04:00 (6 Stunden). Auf diese Zeit entfallen:
- Sonntag 22:00 – 24:00 (2 h): 50 % Sonntag + 25 % Nacht = 75 % Zuschlag zulässig
- Sonntag 00:00 – 04:00 (technisch bereits Montag ab 00:00, siehe R 3b LStR — hier weiter als Sonntagsarbeit geführt bei durchgehendem Beginn vor 00:00): 50 % Sonntag + 40 % Nacht = 90 %
Die Steuer- und Beitragsfreiheit greift, weil der Grundlohn (20 €) unter beiden Höchstgrenzen liegt. Bei Auszahlung sind Zeit- und Zuschlagsart getrennt auf der Lohnabrechnung auszuweisen.
5. Dokumentations- und Nachweispflichten
- Einzelnachweis der begünstigten Stunden (R 3b LStR) — pauschale Buchungen ohne Zeiterfassung sind steuerlich riskant
- Grundlohn je Stunde nachvollziehbar dokumentieren (Tarifvertrag / Arbeitsvertrag)
- Auf der Lohnabrechnung getrennt ausweisen: Grundlohn, Zeit, Zuschlagssatz, Zuschlagsbetrag
- Aufbewahrung im Lohnkonto nach § 41 EStG (mind. 6 Jahre)
6. Typische Fehler in der Betriebsprüfung
- Pauschal-Zuschläge ohne Einzelnachweis
- Zuschläge auf Urlaubs- oder Krankheitsstunden (nicht tatsächlich geleistet → nicht begünstigt)
- Verrechnung des Zuschlags mit dem Grundlohn („Zuschlag im Grundlohn enthalten") — bricht die Steuerfreiheit
- Falsche Nachtdefinition: Steuerlich gilt 20:00 – 06:00, arbeitsrechtlich 23:00 – 06:00 (§ 2 Abs. 3 ArbZG) — Vorsicht bei internen Definitionen
7. Häufige Fragen
Was regelt § 3b EStG?
§ 3b EStG stellt Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei — und damit in der Regel auch sozialversicherungsfrei nach § 1 SvEV. Steuerfrei sind Zuschläge nur, soweit sie neben dem Grundlohn gezahlt werden und die gesetzlich festgelegten Prozentsätze nicht überschreiten.
Welche Zuschlagssätze gelten steuerfrei?
Regelsätze auf den Grundlohn: Nachtarbeit 25 % (0 bis 6 Uhr: 40 %), Sonntagsarbeit 50 %, Feiertagsarbeit 125 %, Weihnachten (24. Dez. ab 14 Uhr, 25./26. Dez.) und 1. Mai 150 %. Diese Werte sind Obergrenzen für die Steuerfreiheit, keine Mindestlohn-Vorgaben.
Ist der Grundlohn nach oben gedeckelt?
Ja. Steuerfrei sind Zuschläge nur, soweit der Grundlohn 50 € pro Stunde nicht übersteigt. Für die Sozialversicherungsfreiheit liegt die Grenze aktuell bei 25 € pro Stunde (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV).
Muss die Arbeitszeit einzeln nachgewiesen werden?
Ja. Die Finanzverwaltung verlangt einen Einzelnachweis der tatsächlich in der begünstigten Zeit geleisteten Arbeit (R 3b LStR, BFH-Rechtsprechung). Pauschale Zuschläge ohne Zeiterfassung sind grundsätzlich nicht steuerfrei.
Wie werden sich überschneidende Zuschläge behandelt?
Trifft z. B. Nachtarbeit auf Sonntag oder Feiertag, dürfen die Zuschläge grundsätzlich addiert werden — solange die Summe die jeweiligen Höchstsätze je Zeitart nicht überschreitet und der Grundlohn-Deckel eingehalten ist.
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