Nachtzuschlag
Zuschlagsrechner (Nacht, Sonntag, Feiertag)
Steuerfreie Höchstsätze nach § 3b EStG, Beitragsfreiheit bis 25 EUR Grundlohn nach § 1 SvEV.
Laufender Stundenlohn ohne Zuschläge und Einmalzahlungen.
Regelfall der Nachtarbeit nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 EStG.
§ 3b EStG regelt nur die Steuerfreiheit — einen gesetzlichen Anspruch auf Sonn- und Feiertagszuschläge gibt es nicht, er ergibt sich aus Tarif- oder Arbeitsvertrag. Für Nachtarbeit sieht § 6 Abs. 5 ArbZG einen angemessenen Ausgleich (Zuschlag oder Freizeit) vor. Treffen mehrere Tatbestände zusammen, gelten die Kumulationsregeln des § 3b Abs. 3 EStG.
Gesetzliche Nachtzeit
- Standard: 23:00 – 06:00 Uhr (§ 2 Abs. 3 ArbZG)
- Bäckereien & Konditoreien: 22:00 – 05:00 Uhr
Angemessene Zuschlagshöhe (BAG-Rechtsprechung)
- Regelmäßige Nachtarbeit: 25% Zuschlag auf Bruttostundenlohn
- Dauernachtarbeit (Schichtarbeit ausschließlich nachts): 30%
- Tarifverträge dürfen abweichende Regelungen treffen (i.d.R. 15–50%)
Steuerfreie Zuschläge nach § 3b EStG
- Nachtarbeit 20:00 – 06:00 Uhr: bis 25% steuer- und SV-frei
- Nachtarbeit 00:00 – 04:00 Uhr (wenn vor 00:00 begonnen): bis 40%
- Sonntagsarbeit: bis 50%
- Feiertagsarbeit: bis 125% (Weihnachten/1. Mai: bis 150%)
Rechenbeispiel
Ein Mitarbeiter mit 20 €/Std arbeitet 5 Stunden Nachtarbeit (23–4 Uhr). Zuschlag 25% = 5 € × 5 h = 25 € — vollständig steuer- und SV-frei. Netto entspricht das ca. 40 € Mehrverdienst gegenüber einem normalen Bruttozuschlag.
Häufige Fragen zu Nachtzuschlag
Ist Nachtzuschlag Pflicht?▾
Ja, § 6 Abs. 5 ArbZG schreibt einen angemessenen Zuschlag oder Freizeitausgleich für Nachtarbeit zwischen 23 und 6 Uhr zwingend vor. Ohne Tarifvertrag hat sich in der BAG-Rechtsprechung 25% auf den Bruttostundenlohn als Standard etabliert (BAG 9 AZR 380/19), bei Dauernachtarbeit sogar 30%. Arbeitgeber sollten die gewählte Zuschlagsregelung schriftlich im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung festhalten, um spätere Streitigkeiten über die Angemessenheit zu vermeiden.
Muss der Zuschlag steuerfrei ausgezahlt werden?▾
Nein, die Steuerfreiheit nach § 3b EStG ist ein zulässiger Vorteil für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, aber keine gesetzliche Pflicht. Bei Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr bleiben bis zu 25% des Grundlohns, bei Arbeit zwischen 0 und 4 Uhr bis zu 40% steuer- und sozialversicherungsfrei, begrenzt auf einen Grundlohn von maximal 50 € pro Stunde. Voraussetzung ist stets der getrennte Ausweis der Zuschläge auf der Gehaltsabrechnung.
Gilt Nachtzuschlag auch für Minijobber?▾
Ja, auch Minijobber haben nach § 6 Abs. 5 ArbZG Anspruch auf einen angemessenen Nachtzuschlag oder Freizeitausgleich. Steuerfreie Nachtzuschläge nach § 3b EStG zählen zudem nicht zur Minijob-Grenze (2026: 603 €), da sie separat und begünstigt behandelt werden. Dadurch bleibt für Minijobber mehr Spielraum, zusätzliche Nachtstunden zu arbeiten, ohne die Verdienstgrenze zu überschreiten. Arbeitgeber sollten die Zuschläge korrekt getrennt ausweisen.