Nachtzuschlag

Aktualisiert am 12. August 2026

Zuschlagsrechner (Nacht, Sonntag, Feiertag)

Steuerfreie Höchstsätze nach § 3b EStG, Beitragsfreiheit bis 25 EUR Grundlohn nach § 1 SvEV.

EUR

Laufender Stundenlohn ohne Zuschläge und Einmalzahlungen.

h
Grundentgelt für den Zeitraum176,00 €
Zuschlagssatz (Nacht 20–6 Uhr)25 %
Zuschlag je Stunde5,50 €
davon steuerfrei44,00 €
Zuschlag gesamt44,00 €

Regelfall der Nachtarbeit nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 EStG.

§ 3b EStG regelt nur die Steuerfreiheit — einen gesetzlichen Anspruch auf Sonn- und Feiertagszuschläge gibt es nicht, er ergibt sich aus Tarif- oder Arbeitsvertrag. Für Nachtarbeit sieht § 6 Abs. 5 ArbZG einen angemessenen Ausgleich (Zuschlag oder Freizeit) vor. Treffen mehrere Tatbestände zusammen, gelten die Kumulationsregeln des § 3b Abs. 3 EStG.

Gesetzliche Nachtzeit

  • Standard: 23:00 – 06:00 Uhr (§ 2 Abs. 3 ArbZG)
  • Bäckereien & Konditoreien: 22:00 – 05:00 Uhr

Angemessene Zuschlagshöhe (BAG-Rechtsprechung)

  • Regelmäßige Nachtarbeit: 25% Zuschlag auf Bruttostundenlohn
  • Dauernachtarbeit (Schichtarbeit ausschließlich nachts): 30%
  • Tarifverträge dürfen abweichende Regelungen treffen (i.d.R. 15–50%)
Alternative: Freizeitausgleich
Statt Geld kann der Arbeitgeber bezahlte Freistellung im selben Umfang gewähren. Muss im Arbeits- oder Tarifvertrag geregelt sein.

Steuerfreie Zuschläge nach § 3b EStG

  • Nachtarbeit 20:00 – 06:00 Uhr: bis 25% steuer- und SV-frei
  • Nachtarbeit 00:00 – 04:00 Uhr (wenn vor 00:00 begonnen): bis 40%
  • Sonntagsarbeit: bis 50%
  • Feiertagsarbeit: bis 125% (Weihnachten/1. Mai: bis 150%)
Bemessungsgrundlage max. 50 €/Std
Die Steuerfreiheit gilt nur bis zu einem Grundlohn von 50 € pro Stunde. Darüber hinausgehende Zuschläge sind normal zu versteuern.

Rechenbeispiel

Ein Mitarbeiter mit 20 €/Std arbeitet 5 Stunden Nachtarbeit (23–4 Uhr). Zuschlag 25% = 5 € × 5 h = 25 € — vollständig steuer- und SV-frei. Netto entspricht das ca. 40 € Mehrverdienst gegenüber einem normalen Bruttozuschlag.

Häufige Fragen zu Nachtzuschlag

Ist Nachtzuschlag Pflicht?

Ja, § 6 Abs. 5 ArbZG schreibt einen angemessenen Zuschlag oder Freizeitausgleich für Nachtarbeit zwischen 23 und 6 Uhr zwingend vor. Ohne Tarifvertrag hat sich in der BAG-Rechtsprechung 25% auf den Bruttostundenlohn als Standard etabliert (BAG 9 AZR 380/19), bei Dauernachtarbeit sogar 30%. Arbeitgeber sollten die gewählte Zuschlagsregelung schriftlich im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung festhalten, um spätere Streitigkeiten über die Angemessenheit zu vermeiden.

Muss der Zuschlag steuerfrei ausgezahlt werden?

Nein, die Steuerfreiheit nach § 3b EStG ist ein zulässiger Vorteil für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, aber keine gesetzliche Pflicht. Bei Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr bleiben bis zu 25% des Grundlohns, bei Arbeit zwischen 0 und 4 Uhr bis zu 40% steuer- und sozialversicherungsfrei, begrenzt auf einen Grundlohn von maximal 50 € pro Stunde. Voraussetzung ist stets der getrennte Ausweis der Zuschläge auf der Gehaltsabrechnung.

Gilt Nachtzuschlag auch für Minijobber?

Ja, auch Minijobber haben nach § 6 Abs. 5 ArbZG Anspruch auf einen angemessenen Nachtzuschlag oder Freizeitausgleich. Steuerfreie Nachtzuschläge nach § 3b EStG zählen zudem nicht zur Minijob-Grenze (2026: 603 €), da sie separat und begünstigt behandelt werden. Dadurch bleibt für Minijobber mehr Spielraum, zusätzliche Nachtstunden zu arbeiten, ohne die Verdienstgrenze zu überschreiten. Arbeitgeber sollten die Zuschläge korrekt getrennt ausweisen.

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