Mindestlohn

Aktualisiert am 12. August 2026

Aktuelle Mindestlohnhöhe und geplante Anpassungen

Die Mindestlohnkommission besteht aus je drei Vertretern der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite plus einem/-r Vorsitzenden und beschließt alle zwei Jahre über eine Anpassung. Grundlage ist die nachlaufende Tarifentwicklung, die zusätzlich um den EU-Referenzwert von 60 % des Bruttomedianlohns geprüft wird (EU-Mindestlohnrichtlinie 2022/2041).

  • 01.01.2025: 12,82 € brutto pro Zeitstunde
  • 01.01.2026: 13,90 € brutto pro Zeitstunde (Beschluss der Mindestlohnkommission vom Juni 2025)
  • 01.01.2027: geplant 14,60 € brutto pro Zeitstunde (Zweijahres-Rhythmus)
Branchen-Mindestlöhne oft deutlich höher
In Bau, Pflege, Gebäudereinigung, Elektrohandwerk, Leiharbeit u. a. gelten tarifliche Branchen-Mindestlöhne, die über dem gesetzlichen liegen — z. B. Pflege 2026 ab 16,50 €, Gerüstbau ab 14,55 €. Wird die AVE (Allgemeinverbindlicherklärung) erteilt, sind sie auch für nicht tarifgebundene Betriebe verbindlich.

Wer hat Anspruch auf Mindestlohn?

Alle Arbeitnehmer in Deutschland — unabhängig von Herkunft, Aufenthaltsstatus oder Vertragsform. Auch Minijobber, Werkstudenten, Aushilfen, Saisonarbeiter, Praktikanten (mit Ausnahmen) und ausländische Beschäftigte, die in Deutschland arbeiten (Territorialprinzip). Der Anspruch ist unabdingbar (§ 3 MiLoG): Klauseln im Arbeits- oder Tarifvertrag, die den Anspruch ausschließen, beschränken oder Aufrechnung erlauben, sind unwirksam.

Auch der Verzicht des Arbeitnehmers ist nur nach gerichtlichem Vergleich möglich. Das gilt selbst für zurückliegende Zeiträume — ein „stiller Verzicht" durch jahrelange Untätigkeit ist ausgeschlossen; der Anspruch verjährt erst nach 3 Jahren (§ 195 BGB).

Ausnahmen vom Mindestlohn (§ 22 MiLoG)

  • Auszubildende — BBiG-Ausbildungsvergütung gilt (Mindestausbildungsvergütung 2026 im ersten Jahr 724 €)
  • Pflichtpraktika im Rahmen einer schulischen oder Hochschulausbildung, unabhängig von der Dauer
  • Freiwillige Orientierungspraktika bis 3 Monate (vor oder während der Ausbildung/des Studiums)
  • Langzeitarbeitslose in den ersten 6 Monaten nach Wiederbeschäftigung (§ 22 Abs. 4 MiLoG)
  • Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung
  • Ehrenamtlich Tätige (kein Arbeitsverhältnis)
  • Selbstständige und freie Mitarbeiter (kein Anwendungsbereich MiLoG)
Scheinpraktikum = Mindestlohnpflicht + Rückzahlung
Wird ein „Praktikum" tatsächlich als reguläres Arbeitsverhältnis geführt (Weisungsgebundenheit, Produktivarbeit ohne Ausbildungszweck), gilt der volle Mindestlohn rückwirkend. Der Zoll (FKS) prüft solche Konstellationen bei Kontrollen regelmäßig.

Dokumentationspflichten (§ 17 MiLoG)

Für bestimmte Branchen und für alle Minijobber müssen Arbeitgeber Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens 7 Kalendertage nach der Arbeitsleistung dokumentieren (§ 17 Abs. 1 MiLoG). Die Aufzeichnungen sind mindestens 2 Jahre am Ort der Beschäftigung bereitzuhalten. Fehler oder Lücken werden von der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) beim Zoll geprüft und als Ordnungswidrigkeit verfolgt.

  • Baugewerbe, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, Personenbeförderung
  • Speditions-, Transport- und Logistikgewerbe, Schaustellergewerbe
  • Gebäudereinigung, Messebau, Fleischwirtschaft, Land-/Forstwirtschaft (§ 2a SchwarzArbG)
  • Zusätzlich alle Minijobber (bis 603 € Monatsentgelt, Stand 2026) — branchenübergreifend, auch außerhalb § 2a
Bußgelder und Ausschluss von öffentlichen Aufträgen
Verstöße gegen Mindestlohn: Bußgeld bis 500.000 € (§ 21 Abs. 3 MiLoG). Verstöße gegen die Dokumentation: bis 30.000 €. Ab einem Bußgeld von 2.500 € Ausschluss von öffentlichen Aufträgen bis zu 3 Jahre und Eintrag ins Wettbewerbsregister (§ 21 Abs. 4 MiLoG).

Was zählt zum Mindestlohn — was nicht?

Für die Mindestlohnprüfung wird die tatsächlich gezahlte Bruttovergütung durch die tatsächlich geleisteten Zeitstunden geteilt. Anrechenbar sind alle Zahlungen, die unmittelbar der Vergütung der geleisteten Arbeit dienen — nicht anrechenbar sind Zuschläge mit zusätzlichem Zweck (BAG 25.05.2016, 5 AZR 135/16).

  • Anrechenbar: Grundgehalt, Leistungsprämien, regelmäßige Provisionen, feste Zulagen ohne Zweckbindung
  • Anrechenbar: Weihnachts-/Urlaubsgeld nur bei monatsanteiliger, unwiderruflicher Zahlung (BAG 25.05.2016)
  • NICHT anrechenbar: Nachtzuschläge (§ 6 ArbZG), Sonntags-/Feiertagszuschläge
  • NICHT anrechenbar: Gefahren-, Schmutz-, Erschwerniszulagen
  • NICHT anrechenbar: VWL, betriebliche Altersvorsorge, Sachbezüge, Trinkgeld

Rechenbeispiel Minijob und Vollzeit

Beispiele mit 13,90 € Mindestlohn (2026)
Minijob-Grenze 2026: 603 € ÷ 13,90 € = 43,4 Stunden pro Monat maximal (13,90 × 130 ÷ 3, aufgerundet). Vollzeit (40 Std./Woche, 4,33 Wochen): 40 × 4,33 × 13,90 € = 2.409 € Bruttomonat. Teilzeit (20 Std./Woche): 20 × 4,33 × 13,90 € = 1.204 € Bruttomonat. Wer mehr arbeitet, überschreitet die Minijob-Grenze und wird sozialversicherungspflichtig (Midijob 603,01–2.000 €).

Häufige Fehler in der Praxis

  • Pauschale Monatsentgelte ohne Prüfung, ob die tatsächliche Stundenzahl den Mindestlohn ergibt — bei Mehrarbeit fällt der Stundenlohn unter 13,90 €.
  • Nicht bezahlte „Umkleidezeiten", Wegezeiten zwischen Filialen oder Rüstzeiten — sind Arbeitszeit und müssen mit Mindestlohn vergütet werden.
  • Anrechnung von Nacht-/Sonntagszuschlägen auf den Mindestlohn — unwirksam.
  • Verfallklauseln im Arbeitsvertrag, die den Mindestlohn-Anspruch verkürzen — unwirksam nach § 3 MiLoG.
  • Keine Dokumentation bei Minijobbern außerhalb der § 2a-Branchen — trotzdem pflichtig, häufig übersehen.

Kontrolle durch den Zoll (FKS)

Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit ist Prüfbehörde nach § 15 MiLoG i. V. m. § 2 SchwarzArbG. Sie kann unangekündigt Betriebsstätten, Baustellen und Fahrzeuge betreten, Personalien feststellen, Geschäftsunterlagen einsehen und Beschäftigte befragen. Auf Verlangen müssen Aufzeichnungen unverzüglich vorgelegt werden — spätestens am Sitz des Arbeitgebers innerhalb einer Frist von 14 Tagen.

Ergibt die Prüfung Verstöße, folgen Ordnungswidrigkeitenverfahren, Nachzahlungen an die Beschäftigten und ggf. Meldungen an Rentenversicherung und Finanzamt (Steuerhinterziehung, Beitragsvorenthaltung § 266a StGB).

Häufige Fragen zu Mindestlohn

Wie hoch ist der Mindestlohn 2026?

13,90 € brutto pro Zeitstunde ab 01.01.2026, festgesetzt durch Beschluss der Mindestlohnkommission vom Juni 2025. Für 2027 sind 14,60 € vorgesehen. Der Anspruch gilt je Zeitstunde und lässt sich nicht durch Zielvereinbarungen, Trinkgeld oder Sachleistungen ersetzen. Bei Monatsgehältern prüfen Sie die Einhaltung, indem Sie das Bruttoentgelt durch die tatsächlich geleisteten Stunden teilen — inklusive aller Überstunden.

Gilt der Mindestlohn auch für Praktikanten?

Nicht für Pflichtpraktika im Rahmen von Schule/Studium und nicht für freiwillige Orientierungspraktika bis 3 Monate. Alle anderen Praktika — insbesondere „freiwillige Praktika" über 3 Monate — sind mindestlohnpflichtig. Ebenfalls ausgenommen sind Auszubildende, die dem Berufsbildungsgesetz unterliegen, sowie Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung. Für Praktika in einer Einstiegsqualifizierung nach dem SGB III gilt der Mindestlohn ebenfalls nicht.

Muss ich Arbeitszeit dokumentieren?

Ja — für alle Minijobber sowie für die 8 in § 2a SchwarzArbG genannten Branchen (Bau, Gastronomie, Speditionen, Fleisch, Gebäudereinigung, Messebau, Personenbeförderung, Schausteller). Aufzeichnung binnen 7 Kalendertagen, Aufbewahrung mindestens 2 Jahre am Beschäftigungsort. Unabhängig davon verlangt das BAG-Urteil vom 13.09.2022 von allen Arbeitgebern ein System zur Erfassung der Arbeitszeit. Die MiLoG-Pflicht ist damit nur die schärfere, bußgeldbewehrte Spezialregelung mit der Sieben-Tage-Frist.

Was passiert bei Verstößen gegen den Mindestlohn?

Bußgeld bis 500.000 €, rückwirkende Lohnnachzahlung (Verjährung erst nach 3 Jahren nach § 195 BGB), ab 2.500 € Bußgeld Ausschluss von öffentlichen Aufträgen bis 3 Jahre und Eintrag ins Wettbewerbsregister. Zusätzlich mögliche Strafbarkeit wegen § 266a StGB (Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen). Kontrolliert wird durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls, die Unterlagen am Beschäftigungsort einsehen darf. Auftraggeber haften zudem nach § 13 MiLoG für Mindestlohnverstöße ihrer Nachunternehmer wie ein Bürge ohne Einrede der Vorausklage.

Zählen Trinkgelder auf den Mindestlohn?

Nein. Trinkgeld ist eine Zuwendung Dritter an den Arbeitnehmer und ersetzt nicht die Vergütungspflicht des Arbeitgebers (§ 107 Abs. 3 GewO). Der Arbeitgeber muss den vollen Mindestlohn zahlen. Anrechenbar sind nur Zahlungen, die als Gegenleistung für die normale Arbeitsleistung erfolgen, etwa Leistungszulagen. Nicht anrechenbar sind Nachtzuschläge, Schmutzzulagen, vermögenswirksame Leistungen und Zahlungen für Überstunden.

Was ist mit Bereitschaftsdienst?

Bereitschaftsdienst zählt vollumfänglich als Arbeitszeit und muss mit Mindestlohn vergütet werden (BAG 29.06.2016, 5 AZR 716/15). Nur reine Rufbereitschaft von zu Hause aus ist keine Arbeitszeit. Entscheidend ist, ob sich Beschäftigte an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten müssen. Für die Vergütung darf ein niedrigerer Satz nur vereinbart werden, solange der Durchschnitt aller Stunden den Mindestlohn nicht unterschreitet.

Können Verfallklauseln den Mindestlohn ausschließen?

Nein. Nach § 3 Satz 1 MiLoG sind Vereinbarungen unwirksam, die den Mindestlohnanspruch beschränken oder ausschließen — dazu zählen auch zu kurze Ausschlussfristen. Solche Klauseln sind insgesamt intransparent und AGB-unwirksam (§ 307 BGB). Folge ist, dass die gesamte Ausschlussfrist wegfällt und die dreijährige Verjährung gilt — auch für Ansprüche oberhalb des Mindestlohns. Arbeitgeber sollten Verfallklauseln deshalb ausdrücklich um eine Ausnahme für den Mindestlohn ergänzen.

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