Minijob

Aktualisiert am 12. August 2026

Verdienstgrenze 2026: 603 € pro Monat

Seit dem Mindestlohn-Anpassungsmechanismus (§ 8 Abs. 1a SGB IV, eingeführt zum 01.10.2022) ist die Geringfügigkeitsgrenze dynamisch. Sie ergibt sich aus dem gesetzlichen Mindestlohn × 130 ÷ 3, aufgerundet auf volle Euro (entspricht 10 Wochenarbeitsstunden) — bei 13,90 € pro Stunde (2026) sind das 603 € pro Monat. 2025 waren es bei 12,82 € noch 556 €.

Maßgeblich ist der Durchschnitt der Verdienste über 12 Monate. Ein kurzzeitiges Überschreiten ist nach § 8 Abs. 1b SGB IV in bis zu 2 Kalendermonaten pro Zeitjahr erlaubt, wenn es unvorhergesehen war (z. B. Vertretung wegen Krankheit) und nicht mehr als das Doppelte der Geringfügigkeitsgrenze (2026: 1.206 €) beträgt.

Ab 01.01.2027 vermutlich 633 €
Steigt der Mindestlohn wie geplant auf 14,60 €, klettert die Minijob-Grenze automatisch auf 633 € (14,60 × 130 ÷ 3, aufgerundet). Arbeitgeber sollten Verträge nicht auf feste Eurobeträge, sondern auf feste Wochenstundenzahlen ausrichten.

Abgaben für den Arbeitgeber (ca. 31–32 %)

Die 2 % Pauschsteuer ist nur wählbar, wenn keine individuelle Besteuerung nach Lohnsteuerkarte erfolgt. Wird der Minijob mit Steuerklasse VI abgerechnet, muss der Arbeitnehmer die Steuer über die Einkommensteuererklärung geltend machen.

  • 13 % Krankenversicherung (nur bei gesetzlich Krankenversicherten, sonst 0 %)
  • 15 % Rentenversicherung
  • 2 % einheitliche Pauschsteuer inkl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer
  • Umlage U1 (Krankheit, ca. 1,10 %)
  • Umlage U2 (Mutterschutz, ca. 0,24 %)
  • Umlage U3 (Insolvenzgeld, ca. 0,06 %)
  • Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung (branchenabhängig)

Rentenversicherungspflicht und Befreiung

Seit 2013 sind Minijobber grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Sie zahlen 3,6 % Eigenanteil (Differenz zum Regelbeitrag 18,6 %). Eine Befreiung ist auf schriftlichen Antrag beim Arbeitgeber möglich (§ 6 Abs. 1b SGB VI). Der Antrag wirkt ab Beginn des Monats, in dem er dem Arbeitgeber zugeht, ist unwiderruflich für die Dauer der Beschäftigung und wird zusammen mit den Lohnunterlagen aufbewahrt.

Befreiung gut überlegen
Wer sich befreien lässt, spart 3,6 % Eigenanteil, verliert aber vollwertige Rentenanwartschaften: keine Wartezeitmonate für die Erwerbsminderungsrente, kein Anspruch auf Reha-Leistungen und geringere Riester-Zulage. Bei jungen Beschäftigten lohnt der Eigenanteil oft langfristig.

Voller Arbeitnehmerschutz

Minijobber sind Arbeitnehmer im Sinne des BGB und aller Schutzgesetze. Es gelten dieselben Rechte wie für Vollzeitkräfte — nur die Sozialversicherung ist anders.

  • Gesetzlicher Mindesturlaub nach § 3 BUrlG anteilig zur Anzahl Wochenarbeitstage (bei 5-Tage-Woche 20 Arbeitstage/Jahr, entspricht 24 Werktagen einer 6-Tage-Woche)
  • Lohnfortzahlung im Krankheitsfall bis zu 6 Wochen (§ 3 EntgFG), Wartezeit 4 Wochen
  • Schriftliche Nachweispflicht nach § 2 NachwG (15 Pflichtangaben)
  • Kündigungsschutz nach KSchG bei mehr als 6 Monaten Betriebszugehörigkeit und über 10 Beschäftigten
  • Feiertagslohn nach § 2 EntgFG (Feiertag fällt auf Arbeitstag = voller Lohn)
  • Mutterschutz und Elternzeit nach den allgemeinen Regeln

Kurzfristige vs. geringfügig entlohnte Beschäftigung

Das Sozialgesetzbuch kennt zwei Arten geringfügiger Beschäftigung: (1) die geringfügig entlohnte Beschäftigung („klassischer Minijob") mit Verdienstgrenze 603 € und pauschalen Arbeitgeberabgaben, und (2) die kurzfristige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV, die auf maximal 3 Monate oder 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr befristet ist, keine Verdienstgrenze kennt und für den Arbeitgeber sozialversicherungsfrei ist.

Kurzfristige Minijobs eignen sich für Saisonarbeit (Landwirtschaft, Weihnachtsgeschäft), Aushilfen und Semesterjobs. Voraussetzung: keine berufsmäßige Ausübung (kein Anschluss an eine Berufsausbildung o. ä.).

Mehrere Minijobs — wann wird es sozialversicherungspflichtig?

Ein Minijob neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ist erlaubt und bleibt geringfügig. Ab dem zweiten Minijob werden alle Nebenjobs zusammengerechnet: Übersteigt die Summe 603 €, wird der zweite und jeder weitere Minijob sozialversicherungspflichtig (Ausnahme: erster Minijob bleibt geringfügig).

Meldepflicht der Arbeitnehmer
Der Arbeitnehmer muss jeden weiteren Minijob dem Arbeitgeber melden. Unterlassene Meldung kann zu Nachzahlungen bei allen Beteiligten führen (Arbeitgeber-, Arbeitnehmer- und Krankenkassenprüfung).

Meldung an die Minijob-Zentrale

Arbeitgeber müssen jeden Minijob innerhalb von 6 Wochen bei der Minijob-Zentrale (Knappschaft-Bahn-See in Essen) anmelden — über das SV-Meldeverfahren via Lohnprogramm. Für § 2a-SchwarzArbG-Branchen (Baugewerbe, Gaststätten, Speditionen, Fleisch, Gebäudereinigung, Messebau, Personenbeförderung, Schausteller) gilt Sofortmeldung nach § 28a Abs. 4 SGB IV — vor Arbeitsaufnahme.

Häufige Fragen zu Minijob

Wie viel darf ich 2026 im Minijob verdienen?

Maximal 603 € pro Monat im Durchschnitt über 12 Monate. In bis zu 2 Kalendermonaten pro Jahr darf unvorhergesehen bis zum Doppelten (1.206 €) überschritten werden. Die Grenze ist an den Mindestlohn gekoppelt und ergibt sich aus 13,90 € × 130 ÷ 3, aufgerundet auf volle Euro. Wer mehr verdienen will, muss die Stundenzahl senken oder in den Übergangsbereich (Midijob) wechseln, in dem Sozialabgaben anteilig anfallen.

Muss ich als Minijobber Steuern zahlen?

In der Regel nein — der Arbeitgeber zahlt 2 % Pauschsteuer (inkl. Soli und Kirchensteuer). Individuell versteuert wird nur bei Steuerklasse VI oder auf Antrag; dann ist die Einkommensteuererklärung Pflicht. Die Pauschsteuer trägt der Arbeitgeber und führt sie zusammen mit den übrigen Abgaben an die Minijob-Zentrale ab. Bei Abrechnung nach Steuerklasse VI wird der Verdienst dem übrigen Einkommen zugerechnet, was insbesondere bei einem zweiten Minijob steuerlich ungünstig sein kann.

Wie viele Minijobs darf ich haben?

Neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ist ein Minijob erlaubt. Ohne Hauptbeschäftigung dürfen mehrere Minijobs kombiniert werden, solange die Summe unter 603 € bleibt. Wird die Summe überschritten, werden alle Minijobs rückwirkend sozialversicherungspflichtig — mit Nachforderungen für den Arbeitgeber. Beschäftigte müssen weitere Minijobs deshalb jedem Arbeitgeber melden; die Minijob-Zentrale gleicht die Meldungen automatisch ab.

Habe ich als Minijobber Anspruch auf Urlaub?

Ja — den vollen gesetzlichen Mindesturlaub, umgerechnet auf die Anzahl Wochenarbeitstage. Formel: 24 Werktage × eigene Wochenarbeitstage ÷ 6 (BUrlG rechnet mit 6-Tage-Woche). Bei 3 Arbeitstagen/Woche also 12 Tage/Jahr. Es gelten außerdem Entgeltfortzahlung an Feiertagen, Kündigungsschutz und das Diskriminierungsverbot des § 4 TzBfG. Ein Minijob ist arbeitsrechtlich also ein vollwertiges Arbeitsverhältnis, das sich nur sozialversicherungsrechtlich unterscheidet.

Was passiert bei Überschreitung der 603-€-Grenze?

Regelmäßige Überschreitung macht den Job sofort sozialversicherungspflichtig (Übergangsbereich „Midijob" 603,01–2.000 € mit reduzierten Arbeitnehmerbeiträgen). Nur unvorhergesehene Überschreitungen in bis zu 2 Monaten/Jahr sind unschädlich. Prüfen Sie deshalb bei jeder Lohnerhöhung und bei Mindestlohnanpassungen die vereinbarte Stundenzahl. Verträge sollten Wochenstunden statt fester Eurobeträge festlegen, damit die Grenze nicht automatisch reißt.

Bekomme ich als Minijobber Lohnfortzahlung bei Krankheit?

Ja, bis zu 6 Wochen nach § 3 EntgFG, sofern die Beschäftigung mindestens 4 Wochen ununterbrochen bestand. Der Arbeitgeber erhält die Kosten teilweise über die U1-Umlage der Minijob-Zentrale erstattet. Die Höhe richtet sich nach dem durchschnittlichen Verdienst der letzten Monate, nicht nach den ausgefallenen Schichten allein. Danach besteht kein Anspruch auf Krankengeld, weil Minijobber nicht eigenständig krankenversichert sind.

Kann ich als Rentner einen Minijob ausüben?

Ja. Regelaltersrentner sind rentenversicherungsfrei — der Arbeitgeber-15 %-Anteil an die RV entfällt (auf Antrag). Die Arbeit ist unbeschränkt möglich; Hinzuverdienstgrenzen gibt es seit 2023 nicht mehr. Vor der Regelaltersgrenze gelten dagegen weiterhin Hinzuverdienstregeln für Erwerbsminderungsrenten. Wer freiwillig auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet, erhöht durch die eigenen Beiträge den späteren Rentenanspruch geringfügig.

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