Krankmeldung
Wann und wie muss ich mich krankmelden?
Nach § 5 Abs. 1 EntgFG muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen. „Unverzüglich" heißt nach § 121 BGB: ohne schuldhaftes Zögern — in der Regel vor dem Arbeitsbeginn des Krankheitstages.
Die Krankmeldung selbst ist formlos möglich: telefonisch, per E-Mail, SMS oder Messenger. Der Arbeitgeber darf die Form vorgeben (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung) — üblich ist die Meldung an den direkten Vorgesetzten plus zentrale Personalabteilung. Wichtig ist der Nachweis, dass die Meldung angekommen ist (Lesebestätigung, Rückruf, digitale Krankmeldung im HR-Portal).
Ab wann brauche ich einen Krankenschein?
Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EntgFG spätestens am vierten Kalendertag der Erkrankung eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. Der Arbeitgeber kann jedoch verlangen, dass die AU bereits ab dem ersten Krankheitstag vorgelegt wird — ohne besonderen Grund, ohne Ankündigung und ohne Vorlage eines Verdachts (BAG 14.11.2012, 5 AZR 886/11). Er muss dies aber nachweisbar anweisen (z. B. in der Betriebsvereinbarung).
Fällt der 4. Kalendertag auf einen Sonn- oder Feiertag, gilt der nächste Werktag. Wichtig: Es zählen Kalendertage, nicht Arbeitstage.
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)
Seit 1. Januar 2023 gilt das eAU-Verfahren nach § 109 SGB IV verbindlich. Der Arzt übermittelt die AU-Daten (Diagnose-Codes, Dauer, Kennzeichen Arbeitsunfall etc.) an die gesetzliche Krankenkasse. Der Arbeitgeber ruft die Daten elektronisch bei der Krankenkasse ab — meist automatisiert über das Lohnprogramm oder die HR-Software.
Der Arbeitnehmer erhält weiterhin einen Papierausdruck für die eigenen Unterlagen als Beweismittel. Für Privatversicherte und Beschäftigte ohne gesetzliche Krankenversicherung bleibt das Papierverfahren bestehen — hier muss die AU wie früher beim Arbeitgeber eingereicht werden.
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (§ 3 EntgFG)
Nach § 3 EntgFG hat der Arbeitnehmer Anspruch auf 6 Wochen (42 Kalendertage) Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber — bei jeder neuen Erkrankung erneut. Bei derselben Krankheit gilt der 6-Wochen-Zeitraum insgesamt, wenn die Fortsetzungserkrankung innerhalb von 6 Monaten nach dem ersten Ende der Arbeitsunfähigkeit auftritt (§ 3 Abs. 1 Satz 2 EntgFG).
Voraussetzung ist eine mindestens vierwöchige Wartezeit im Betrieb (§ 3 Abs. 3 EntgFG) und dass die Krankheit den Arbeitnehmer ohne dessen Verschulden trifft (Selbstverschulden nur bei grobem Verstoß, z. B. Trunkenheitsfahrt).
Nach den 6 Wochen zahlt die gesetzliche Krankenkasse Krankengeld nach § 47 SGB V — 70 % des Bruttoentgelts, gedeckelt auf 90 % des Nettoentgelts, maximal 78 Wochen innerhalb von 3 Jahren wegen derselben Krankheit.
Kind krank — Freistellung und Kinderkrankengeld
Für die Betreuung erkrankter Kinder unter 12 Jahren besteht ein Anspruch auf bezahlte Freistellung nach § 616 BGB — sofern dieser nicht arbeitsvertraglich ausgeschlossen ist. Zusätzlich haben gesetzlich Versicherte Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V.
Ansprüche 2026: 15 Tage pro Kind und Elternteil, maximal 30 Tage pro Elternteil und Jahr. Alleinerziehende: 30 Tage pro Kind, maximal 60 Tage/Jahr. Voraussetzung: Kind unter 12 Jahren oder mit Behinderung, kein weiterer im Haushalt lebender Betreuer, ärztliches Attest.
Krankheit im Urlaub
Erkrankt der Arbeitnehmer während des Urlaubs und legt eine ärztliche AU vor, werden die Krankheitstage nicht auf den Urlaub angerechnet (§ 9 BUrlG). Die Krankmeldung muss auch aus dem Urlaub — und aus dem Ausland — unverzüglich erfolgen. Aus dem Ausland gelten zusätzliche Anzeigepflichten nach § 5 Abs. 2 EntgFG: unverzügliche Mitteilung der Krankheit an Arbeitgeber und Krankenkasse, sowie schnellstmögliche Übermittlung der Aufenthaltsanschrift.
Häufige Fehler in der Praxis
- Krankmeldung nur an Kollegen statt an Vorgesetzten/Personalabteilung — keine wirksame Meldung
- Verlängerung der AU nicht gemeldet — Verstoß gegen § 5 EntgFG, Abmahnungsrisiko
- Aufnahme einer Nebentätigkeit oder Freizeitaktivität, die genesungswidrig ist — Wegfall der Lohnfortzahlung möglich
- Attest erst am 4. Tag, obwohl der Arbeitsvertrag „ab dem 1. Tag" verlangt — Verstoß gegen betriebliche Weisung
- Bei Beschäftigungsverboten in der Schwangerschaft: Krankmeldung mit falschem BV-Kennzeichen — falsche Verbeitragung
Häufige Fragen zu Krankmeldung
Bis wann muss ich mich krankmelden?▾
Unverzüglich, in der Regel vor Arbeitsbeginn. Bei Schichtarbeit vor Schichtbeginn. Verspätete Meldungen können abgemahnt werden. Unverzüglich heißt ohne schuldhaftes Zögern, in der Praxis also am ersten Krankheitstag zu Arbeitsbeginn. Die Form kann der Arbeitgeber vorgeben, etwa Anruf, E-Mail oder Meldung in der HR-Software. Mitzuteilen sind die Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer, damit der Betrieb planen kann.
Muss ich sagen, was mir fehlt?▾
Nein. Der Arbeitgeber hat keinen Anspruch auf die Diagnose. Sie müssen nur mitteilen, dass Sie arbeitsunfähig sind und wie lange voraussichtlich. Eine Ausnahme gilt bei ansteckenden Krankheiten mit Meldepflicht nach dem Infektionsschutzgesetz. Vorgesetzte dürfen Gesundheitsdaten nicht in E-Mails oder Chatgruppen verteilen; sie gehören nach Art. 9 DSGVO in einen geschützten Bereich der Personalakte mit engem Zugriffskreis.
Ab wann brauche ich ein Attest?▾
Spätestens ab dem 4. Kalendertag. Der Arbeitgeber kann die Vorlage aber auch schon ab dem 1. Tag verlangen — ohne besonderen Grund und ohne Ankündigung. Die Frist zählt in Kalendertagen, Wochenenden eingeschlossen. Viele Betriebe regeln die frühere Vorlagepflicht im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung. Wer das Attest nicht rechtzeitig vorlegt, riskiert eine Abmahnung und muss mit dem Zurückbehalten der Lohnfortzahlung rechnen.
Was ändert sich durch die eAU?▾
Seit 01.01.2023 sendet die Arztpraxis die AU-Daten digital an die gesetzliche Krankenkasse. Der Arbeitgeber ruft sie dort elektronisch ab. Der gelbe Papierschein an den Arbeitgeber entfällt für gesetzlich Versicherte — die Meldepflicht selbst nicht. Privat Versicherte, Minijobber in Privathaushalten und Atteste aus dem Ausland bleiben außen vor; dort gilt weiterhin der Papierweg. Der Abruf ist erst ab dem Tag nach dem Arztbesuch möglich, weshalb die eigene Meldung an den Arbeitgeber unverändert Pflicht bleibt.
Werde ich weiter bezahlt, wenn ich krank bin?▾
Ja, bis zu 6 Wochen zahlt der Arbeitgeber den vollen Lohn weiter (§ 3 EntgFG), sofern Sie mindestens 4 Wochen im Betrieb sind. Danach übernimmt die gesetzliche Krankenkasse mit Krankengeld (70 % brutto, max. 90 % netto). Der Sechs-Wochen-Zeitraum gilt je Erkrankung; bei derselben Grunderkrankung beginnt er erst nach sechs Monaten Beschwerdefreiheit oder nach zwölf Monaten neu. Fällt eine Erkrankung in den Urlaub, werden die attestierten Tage nach § 9 BUrlG gutgeschrieben und nicht als Urlaub gezählt.
Was gilt bei Erkrankung im Auslandsurlaub?▾
Meldepflicht bleibt bestehen — zusätzlich müssen Sie Ihrer Krankenkasse den Ort des Aufenthalts und die Dauer melden (§ 5 Abs. 2 EntgFG). Ein ausländisches Attest ist zulässig, sollte aber die Diagnose in medizinischer Terminologie enthalten. Die Kosten der Übermittlung trägt der Arbeitgeber. Nach der Rückkehr ist auch diese unverzüglich anzuzeigen. Wer die Pflichten verletzt, verliert für den Zeitraum den Anspruch auf Entgeltfortzahlung — die Krankmeldung selbst bleibt aber wirksam.
Darf ich krank noch andere Dinge tun?▾
Ja, solange sie den Heilungsprozess nicht behindern. Ein Grippekranker darf Lebensmittel einkaufen, ein Rückengeschädigter aber nicht Möbel schleppen. Genesungswidriges Verhalten kann zum Wegfall der Lohnfortzahlung und zu einer Abmahnung führen. Ein Attest belegt die Arbeitsunfähigkeit für die konkrete Tätigkeit, nicht Bettruhe. Zweifel muss der Arbeitgeber beweisen, kann aber den Medizinischen Dienst einschalten. Nebentätigkeiten während der Arbeitsunfähigkeit sind regelmäßig ein Kündigungsgrund.