Minijob und Werkstudenten 2026 — HR-Pflichten und Fallstricke

Zuletzt aktualisiert: 24. Juli 2026 · Lesezeit: ca. 8 Minuten

Minijob und Werkstudent klingen ähnlich flexibel — sind sozialversicherungs- und steuerrechtlich aber grundverschieden. Wer die Kategorien vermischt, riskiert Nachforderungen der Rentenversicherung, Bußgelder und komplizierte Rückabwicklungen. Der Leitfaden räumt auf.

Illustration: Uhr neben einem Stapel Münzen als Symbol für Verdienst- und Stundengrenzen bei Minijob und Werkstudium
Bei Minijob und Werkstudium entscheidet die lückenlose Zeiterfassung darüber, ob Verdienst- und Stundengrenzen eingehalten werden.

Mit KI erzeugte Abbildung · KI-Transparenz

1. Minijob (geringfügige Beschäftigung)

Rechtsgrundlage ist § 8 SGB IV. Ein Minijob liegt vor, wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet. Diese ist seit 2022 dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt (Formel: Mindestlohn × 130 ÷ 3).

  • Pauschale Abgaben Arbeitgeber: 13 % KV + 15 % RV + 2 % Steuer + U1/U2 + Unfallversicherung.
  • Arbeitnehmerseitig: 3,6 % RV-Eigenanteil (befreibar auf Antrag).
  • Arbeitszeit-Regeln: Mindestlohn, Urlaubsanspruch, Entgeltfortzahlung — voll wie bei Vollzeit.

2. Werkstudent

Werkstudent ist kein Vertragstyp, sondern ein sozialversicherungsrechtlicher Status: eine Studentin an einer Hochschule/Fachhochschule arbeitet neben dem Studium. Solange die Beschäftigung in der Vorlesungszeit 20 Wochenstunden nicht übersteigt und das Studium Hauptsache bleibt, ist sie KV-, PV- und AV-frei — es fällt nur der Rentenversicherungs­beitrag an.

3. Die 20-Stunden- und 26-Wochen-Regel

Vorlesungszeit: höchstens 20 Wochenstunden. In vorlesungsfreien Zeiten (Semesterferien) darf die Grenze überschritten werden. Zeitjahres-Regel: maximal 26 Wochen (182 Kalendertage) innerhalb eines Zeitjahres über 20 Std./Woche — sonst wird die Werkstudenten-Privilegierung rückwirkend versagt.

4. Häufige HR-Fallstricke

  • Minijob wird durch Bonuszahlungen (Weihnachtsgeld) unbemerkt zur Midijob.
  • Werkstudent fällt aus dem Status, weil Studium abgebrochen, exmatrikuliert oder Regelstudienzeit + 25. Semester überschritten.
  • Keine Arbeitszeiterfassung → Verstoß gegen § 17 MiLoG (Bußgeld bis 30.000 €).
  • Urlaubsanspruch bei Minijob wird pauschal auf null gesetzt (falsch! anteiliger Bundesurlaubs­anspruch besteht).
  • Werkstudent wird nach dem Studium einfach weiterbeschäftigt, ohne Statuswechsel zu prüfen.

5. Kombination von Minijobs

Ein Minijob ist neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung möglich (der erste ist SV-frei). Ein zweiter Minijob oder weitere werden zusammengerechnet und gemeinsam mit der Hauptbeschäftigung sozialversicherungspflichtig.

6. Nachweis- und Aufzeichnungspflichten

Nach § 17 MiLoG muss der Arbeitgeber bei Minijobbern und in bestimmten Wirtschaftszweigen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens am siebten Tag nach der Arbeitsleistung aufzeichnen und zwei Jahre aufbewahren. Für Werkstudenten empfiehlt sich dasselbe Vorgehen, um die 20-h-Grenze prüfen zu können.

7. Panther HR für Minijob und Werkstudent

Panther HR unterscheidet Minijob- und Werkstudenten-Verträge, warnt automatisch bei Überschreitung der Verdienst- oder Stundengrenzen und generiert MiLoG-konforme Nachweise für den Zoll. Kein Excel-Chaos, keine bösen Nachzahlungen bei der Betriebsprüfung.

MiLoG-sichere Zeiterfassung

Für Minijob und Werkstudenten: automatische Grenzwarnung, prüfungssichere Nachweise, 2-Jahres-Aufbewahrung eingebaut.

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FAQ

Wie hoch ist die Minijob-Grenze 2026?

Die Geringfügigkeitsgrenze ist seit 2022 dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt und wird nach der Formel Mindestlohn × 130 ÷ 3 berechnet, wie im Artikel unter § 8 SGB IV erläutert. Sie ist deshalb keine feste Zahl, sondern passt sich automatisch an, sobald sich der gesetzliche Mindestlohn ändert. Für die Personalabteilung bedeutet das: Bei jeder Mindestlohnanpassung muss geprüft werden, ob Minijobber die neue Grenze überschreiten und dadurch zu Midijobbern werden. Kontrollieren Sie deshalb regelmäßig die Verdienstgrenzen aller geringfügig Beschäftigten und aktualisieren Sie Verträge rechtzeitig.

Sind Werkstudenten sozialversicherungspflichtig?

Nein, Werkstudenten sind in Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung befreit, solange sie ordentlich Studierende sind und in der Vorlesungszeit höchstens 20 Wochenstunden arbeiten. Rechtsgrundlage sind § 6 SGB V für die Krankenversicherungsfreiheit und § 27 SGB III für die Arbeitslosenversicherungsfreiheit. Lediglich der Rentenversicherungsbeitrag fällt weiterhin an. Prüfen Sie deshalb bei jeder Einstellung eines Studierenden die Immatrikulationsbescheinigung und die vereinbarte Wochenstundenzahl, damit der Werkstudentenstatus korrekt angewendet wird und keine Beiträge nachträglich fällig werden.

Was ist die 26-Wochen-Regel für Werkstudenten?

Die 26-Wochen-Regel erlaubt Werkstudenten, innerhalb eines Zeitjahres an höchstens 26 Wochen bzw. 182 Kalendertagen mehr als 20 Wochenstunden zu arbeiten, etwa in vorlesungsfreien Zeiten, ohne den Werkstudentenstatus zu verlieren. Wird diese Grenze überschritten, entfällt die Werkstudenten-Privilegierung rückwirkend und es greift die volle Sozialversicherungspflicht in Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Führen Sie deshalb eine laufende Stundenerfassung, damit Überschreitungen rechtzeitig auffallen und die Beschäftigung bei Bedarf angepasst werden kann.

Zählt der Minijob zur Rentenversicherung?

Ja, seit 2013 sind Minijobber grundsätzlich rentenversicherungspflichtig und zahlen einen Eigenanteil von 3,6 Prozent des Verdienstes, während der Arbeitgeber den pauschalen Beitragsanteil von 15 Prozent trägt. Nach § 6 Abs. 1b SGB VI können sich Minijobber auf schriftlichen Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, verlieren dadurch aber Ansprüche wie den vollen Zugang zur Erwerbsminderungsrente. Informieren Sie neue Minijobber über dieses Wahlrecht und dokumentieren Sie einen Befreiungsantrag rechtssicher in der Personalakte.

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