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Minijob und Werkstudenten 2026 — HR-Pflichten und Fallstricke

Zuletzt aktualisiert: 24. Juli 2026 · Lesezeit: ca. 8 Minuten

Minijob und Werkstudent klingen ähnlich flexibel — sind sozialversicherungs- und steuerrechtlich aber grundverschieden. Wer die Kategorien vermischt, riskiert Nachforderungen der Rentenversicherung, Bußgelder und komplizierte Rückabwicklungen. Der Leitfaden räumt auf.

1. Minijob (geringfügige Beschäftigung)

Rechtsgrundlage ist § 8 SGB IV. Ein Minijob liegt vor, wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet. Diese ist seit 2022 dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt (Formel: Mindestlohn × 130 ÷ 3).

  • Pauschale Abgaben Arbeitgeber: 13 % KV + 15 % RV + 2 % Steuer + U1/U2 + Unfallversicherung.
  • Arbeitnehmerseitig: 3,6 % RV-Eigenanteil (befreibar auf Antrag).
  • Arbeitszeit-Regeln: Mindestlohn, Urlaubsanspruch, Entgeltfortzahlung — voll wie bei Vollzeit.

2. Werkstudent

Werkstudent ist kein Vertragstyp, sondern ein sozialversicherungsrechtlicher Status: eine Studentin an einer Hochschule/Fachhochschule arbeitet neben dem Studium. Solange die Beschäftigung in der Vorlesungszeit 20 Wochenstunden nicht übersteigt und das Studium Hauptsache bleibt, ist sie KV-, PV- und AV-frei — es fällt nur der Rentenversicherungs­beitrag an.

3. Die 20-Stunden- und 26-Wochen-Regel

Vorlesungszeit: höchstens 20 Wochenstunden. In vorlesungsfreien Zeiten (Semesterferien) darf die Grenze überschritten werden. Zeitjahres-Regel: maximal 26 Wochen (182 Kalendertage) innerhalb eines Zeitjahres über 20 Std./Woche — sonst wird die Werkstudenten-Privilegierung rückwirkend versagt.

4. Häufige HR-Fallstricke

  • Minijob wird durch Bonuszahlungen (Weihnachtsgeld) unbemerkt zur Midijob.
  • Werkstudent fällt aus dem Status, weil Studium abgebrochen, exmatrikuliert oder Regelstudienzeit + 25. Semester überschritten.
  • Keine Arbeitszeiterfassung → Verstoß gegen § 17 MiLoG (Bußgeld bis 30.000 €).
  • Urlaubsanspruch bei Minijob wird pauschal auf null gesetzt (falsch! anteiliger Bundesurlaubs­anspruch besteht).
  • Werkstudent wird nach dem Studium einfach weiterbeschäftigt, ohne Statuswechsel zu prüfen.

5. Kombination von Minijobs

Ein Minijob ist neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung möglich (der erste ist SV-frei). Ein zweiter Minijob oder weitere werden zusammengerechnet und gemeinsam mit der Hauptbeschäftigung sozialversicherungspflichtig.

6. Nachweis- und Aufzeichnungspflichten

Nach § 17 MiLoG muss der Arbeitgeber bei Minijobbern und in bestimmten Wirtschaftszweigen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens am siebten Tag nach der Arbeitsleistung aufzeichnen und zwei Jahre aufbewahren. Für Werkstudenten empfiehlt sich dasselbe Vorgehen, um die 20-h-Grenze prüfen zu können.

7. Panther HR für Minijob und Werkstudent

Panther HR unterscheidet Minijob- und Werkstudenten-Verträge, warnt automatisch bei Überschreitung der Verdienst- oder Stundengrenzen und generiert MiLoG-konforme Nachweise für den Zoll. Kein Excel-Chaos, keine bösen Nachzahlungen bei der Betriebsprüfung.

MiLoG-sichere Zeiterfassung

Für Minijob und Werkstudenten: automatische Grenzwarnung, prüfungssichere Nachweise, 2-Jahres-Aufbewahrung eingebaut.

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FAQ

Wie hoch ist die Minijob-Grenze 2026?

Die Geringfügigkeitsgrenze ist an den Mindestlohn gekoppelt: 538 €/Monat bei 12,00 € Mindestlohn (Stand aktueller Mindestlohnkommissions-Beschluss). Bei Erhöhung des Mindestlohns steigt die Grenze automatisch.

Sind Werkstudenten sozialversicherungspflichtig?

Nein, solange sie ordentlich Studierende sind und in der Vorlesungszeit höchstens 20 Wochenstunden arbeiten. Sie zahlen nur den Rentenversicherungsbeitrag (§ 6 SGB V, § 27 SGB III).

Was ist die 26-Wochen-Regel für Werkstudenten?

Werkstudenten dürfen mehr als 20 Wochenstunden arbeiten, wenn dies innerhalb eines Zeitjahres höchstens 26 Wochen (bzw. 182 Kalendertage) der Fall ist — sonst greift die volle Sozialversicherungspflicht.

Zählt der Minijob zur Rentenversicherung?

Ja. Seit 2013 sind Minijobber grundsätzlich rentenversicherungspflichtig (3,6 % Eigenanteil) — mit Möglichkeit zur Befreiung auf Antrag (§ 6 Abs. 1b SGB VI).

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