Bereitschaftsdienst
Beim Bereitschaftsdienst hält sich die Mitarbeiterin an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort (z. B. Klinik, Feuerwache) auf und muss jederzeit die Arbeit aufnehmen können. Nach EuGH- und BAG-Rechtsprechung ist der gesamte Bereitschaftsdienst arbeitsschutzrechtlich Arbeitszeit.
Definition und Rechtsgrundlagen
Der Bereitschaftsdienst ist gesetzlich nicht ausdrücklich definiert, sondern richterrechtlich geprägt: die Beschäftigte hält sich am vorgegebenen Ort außerhalb der Normalarbeitszeit bereit, kann die Zeit weitgehend selbst gestalten (z. B. Schlafen), muss aber ohne Verzögerung tätig werden können.
Nach EuGH C-303/98 „SIMAP", C-151/02 „Jaeger" und ständiger BAG-Rechtsprechung ist Bereitschaftsdienst arbeitsschutzrechtlich vollständig Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG und § 2 ArbZG.
Vergütung
Vergütungsrechtlich darf Bereitschaftsdienst niedriger als Vollarbeit bezahlt werden – im Durchschnitt aber nicht unter dem Mindestlohn nach § 1 MiLoG (BAG 5 AZR 174/17). Tarifverträge (z. B. TV-Ärzte VKA § 9) sehen häufig Bewertungsfaktoren von 60–95 % vor.
Aktive Einsätze („Volleinsatz") während der Bereitschaft werden voll vergütet, inklusive Zuschläge nach § 3b EStG.
Ruhezeit nach Bereitschaftsdienst
Nach § 5 ArbZG muss auch nach Bereitschaftsdienst eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gewährleistet sein. Bei erlaubter Tarif-Ausnahme (z. B. Krankenhaus) darf sie auf 9 h verkürzt werden, wenn der Zeitraum im Ausgleich kompensiert wird.
Dokumentationspflicht
Beginn, Ende und Umfang der Bereitschaftsdienste sind lückenlos zu dokumentieren. Nach § 16 Abs. 2 ArbZG mindestens zwei Jahre; bei steuerlich relevanten Zuschlägen zehn Jahre nach GoBD.
Häufige Fragen zu Bereitschaftsdienst
Ist Bereitschaftsdienst Arbeitszeit?▾
Ja – arbeitsschutzrechtlich vollständig. Vergütungsrechtlich kann eine reduzierte Bewertung tariflich vereinbart werden, sofern der Mindestlohn im Schnitt eingehalten wird.
Wie viele Bereitschaftsdienste sind pro Monat zulässig?▾
Es gibt keine feste Obergrenze, aber die Höchstarbeitszeit von 48 h/Woche (bzw. 60 h mit Opt-in) und die Ruhezeit von 11 h sind einzuhalten.
Muss auch Schlafzeit im Klinik-Bereitschaftszimmer vergütet werden?▾
Ja, aber häufig zu einem reduzierten Faktor gemäß Tarif. Als Arbeitszeit für Ruhezeitregeln zählt sie voll.