Bereitschaftsdienst

Aktualisiert am 24. Juli 2026

Definition und Rechtsgrundlagen

Der Bereitschaftsdienst ist gesetzlich nicht ausdrücklich definiert, sondern richterrechtlich geprägt: die Beschäftigte hält sich am vorgegebenen Ort außerhalb der Normalarbeitszeit bereit, kann die Zeit weitgehend selbst gestalten (z. B. Schlafen), muss aber ohne Verzögerung tätig werden können.

Nach EuGH C-303/98 „SIMAP", C-151/02 „Jaeger" und ständiger BAG-Rechtsprechung ist Bereitschaftsdienst arbeitsschutzrechtlich vollständig Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG und § 2 ArbZG.

Vergütung

Vergütungsrechtlich darf Bereitschaftsdienst niedriger als Vollarbeit bezahlt werden – im Durchschnitt aber nicht unter dem Mindestlohn nach § 1 MiLoG (BAG 5 AZR 174/17). Tarifverträge (z. B. TV-Ärzte VKA § 9) sehen häufig Bewertungsfaktoren von 60–95 % vor.

Aktive Einsätze („Volleinsatz") während der Bereitschaft werden voll vergütet, inklusive Zuschläge nach § 3b EStG.

Höchstarbeitszeit
Bereitschaftsdienst zählt auf die 48-h-Wochenhöchstarbeitszeit an. Verlängerungen bis 60 h/Woche sind nur bei tariflicher Grundlage und Opt-in der Beschäftigten möglich (§ 7 Abs. 2a ArbZG).

Ruhezeit nach Bereitschaftsdienst

Nach § 5 ArbZG muss auch nach Bereitschaftsdienst eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gewährleistet sein. Bei erlaubter Tarif-Ausnahme (z. B. Krankenhaus) darf sie auf 9 h verkürzt werden, wenn der Zeitraum im Ausgleich kompensiert wird.

Dokumentationspflicht

Beginn, Ende und Umfang der Bereitschaftsdienste sind lückenlos zu dokumentieren. Nach § 16 Abs. 2 ArbZG mindestens zwei Jahre; bei steuerlich relevanten Zuschlägen als Buchungsbeleg 8 Jahre nach § 147 Abs. 3 AO n. F. (BEG IV, seit 1.1.2025; vorher 10 Jahre).

Häufige Fragen zu Bereitschaftsdienst

Ist Bereitschaftsdienst Arbeitszeit?

Ja, Bereitschaftsdienst ist nach EuGH- und BAG-Rechtsprechung arbeitsschutzrechtlich vollständig Arbeitszeit im Sinne von § 2 ArbZG und der Richtlinie 2003/88/EG. Vergütungsrechtlich kann dagegen eine reduzierte Bewertung tariflich vereinbart werden, sofern der gesetzliche Mindestlohn nach § 1 MiLoG im Durchschnitt eingehalten wird. Betriebe sollten aktive Einsätze und reine Bereitschaftszeiten getrennt erfassen, um beide Vorgaben korrekt umzusetzen.

Wie viele Bereitschaftsdienste sind pro Monat zulässig?

Eine feste Obergrenze für die Anzahl der Bereitschaftsdienste pro Monat gibt es nicht. Einzuhalten sind jedoch die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden im Schnitt, mit tariflicher Grundlage und Opt-in bis zu 60 Stunden nach § 7 Abs. 2a ArbZG, sowie die Mindestruhezeit von 11 Stunden nach Bereitschaftsdienst gemäß § 5 ArbZG. Arbeitgeber sollten Dienstpläne entsprechend dokumentieren und regelmäßig kontrollieren.

Muss auch Schlafzeit im Klinik-Bereitschaftszimmer vergütet werden?

Ja, auch Schlafzeit im Klinik-Bereitschaftszimmer muss vergütet werden, häufig jedoch zu einem reduzierten Bewertungsfaktor gemäß Tarifvertrag, etwa nach TV-Ärzte VKA § 9 mit 60 bis 95 Prozent. Für die Einhaltung der Ruhezeit- und Höchstarbeitszeitregeln zählt sie hingegen vollständig als Arbeitszeit. Aktive Einsätze während der Schlafzeit sind zusätzlich als Volleinsatz voll zu vergüten, inklusive Zuschlägen nach § 3b EStG.

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