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Bereitschaftsdienst

Aktualisiert am 24. Juli 2026

Beim Bereitschaftsdienst hält sich die Mitarbeiterin an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort (z. B. Klinik, Feuerwache) auf und muss jederzeit die Arbeit aufnehmen können. Nach EuGH- und BAG-Rechtsprechung ist der gesamte Bereitschaftsdienst arbeitsschutzrechtlich Arbeitszeit.

Definition und Rechtsgrundlagen

Der Bereitschaftsdienst ist gesetzlich nicht ausdrücklich definiert, sondern richterrechtlich geprägt: die Beschäftigte hält sich am vorgegebenen Ort außerhalb der Normalarbeitszeit bereit, kann die Zeit weitgehend selbst gestalten (z. B. Schlafen), muss aber ohne Verzögerung tätig werden können.

Nach EuGH C-303/98 „SIMAP", C-151/02 „Jaeger" und ständiger BAG-Rechtsprechung ist Bereitschaftsdienst arbeitsschutzrechtlich vollständig Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG und § 2 ArbZG.

Vergütung

Vergütungsrechtlich darf Bereitschaftsdienst niedriger als Vollarbeit bezahlt werden – im Durchschnitt aber nicht unter dem Mindestlohn nach § 1 MiLoG (BAG 5 AZR 174/17). Tarifverträge (z. B. TV-Ärzte VKA § 9) sehen häufig Bewertungsfaktoren von 60–95 % vor.

Aktive Einsätze („Volleinsatz") während der Bereitschaft werden voll vergütet, inklusive Zuschläge nach § 3b EStG.

Höchstarbeitszeit
Bereitschaftsdienst zählt auf die 48-h-Wochenhöchstarbeitszeit an. Verlängerungen bis 60 h/Woche sind nur bei tariflicher Grundlage und Opt-in der Beschäftigten möglich (§ 7 Abs. 2a ArbZG).

Ruhezeit nach Bereitschaftsdienst

Nach § 5 ArbZG muss auch nach Bereitschaftsdienst eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gewährleistet sein. Bei erlaubter Tarif-Ausnahme (z. B. Krankenhaus) darf sie auf 9 h verkürzt werden, wenn der Zeitraum im Ausgleich kompensiert wird.

Dokumentationspflicht

Beginn, Ende und Umfang der Bereitschaftsdienste sind lückenlos zu dokumentieren. Nach § 16 Abs. 2 ArbZG mindestens zwei Jahre; bei steuerlich relevanten Zuschlägen zehn Jahre nach GoBD.

Häufige Fragen zu Bereitschaftsdienst

Ist Bereitschaftsdienst Arbeitszeit?

Ja – arbeitsschutzrechtlich vollständig. Vergütungsrechtlich kann eine reduzierte Bewertung tariflich vereinbart werden, sofern der Mindestlohn im Schnitt eingehalten wird.

Wie viele Bereitschaftsdienste sind pro Monat zulässig?

Es gibt keine feste Obergrenze, aber die Höchstarbeitszeit von 48 h/Woche (bzw. 60 h mit Opt-in) und die Ruhezeit von 11 h sind einzuhalten.

Muss auch Schlafzeit im Klinik-Bereitschaftszimmer vergütet werden?

Ja, aber häufig zu einem reduzierten Faktor gemäß Tarif. Als Arbeitszeit für Ruhezeitregeln zählt sie voll.

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