Bereitschaftsdienst
Definition und Rechtsgrundlagen
Der Bereitschaftsdienst ist gesetzlich nicht ausdrücklich definiert, sondern richterrechtlich geprägt: die Beschäftigte hält sich am vorgegebenen Ort außerhalb der Normalarbeitszeit bereit, kann die Zeit weitgehend selbst gestalten (z. B. Schlafen), muss aber ohne Verzögerung tätig werden können.
Nach EuGH C-303/98 „SIMAP", C-151/02 „Jaeger" und ständiger BAG-Rechtsprechung ist Bereitschaftsdienst arbeitsschutzrechtlich vollständig Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG und § 2 ArbZG.
Vergütung
Vergütungsrechtlich darf Bereitschaftsdienst niedriger als Vollarbeit bezahlt werden – im Durchschnitt aber nicht unter dem Mindestlohn nach § 1 MiLoG (BAG 5 AZR 174/17). Tarifverträge (z. B. TV-Ärzte VKA § 9) sehen häufig Bewertungsfaktoren von 60–95 % vor.
Aktive Einsätze („Volleinsatz") während der Bereitschaft werden voll vergütet, inklusive Zuschläge nach § 3b EStG.
Ruhezeit nach Bereitschaftsdienst
Nach § 5 ArbZG muss auch nach Bereitschaftsdienst eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gewährleistet sein. Bei erlaubter Tarif-Ausnahme (z. B. Krankenhaus) darf sie auf 9 h verkürzt werden, wenn der Zeitraum im Ausgleich kompensiert wird.
Dokumentationspflicht
Beginn, Ende und Umfang der Bereitschaftsdienste sind lückenlos zu dokumentieren. Nach § 16 Abs. 2 ArbZG mindestens zwei Jahre; bei steuerlich relevanten Zuschlägen als Buchungsbeleg 8 Jahre nach § 147 Abs. 3 AO n. F. (BEG IV, seit 1.1.2025; vorher 10 Jahre).
Häufige Fragen zu Bereitschaftsdienst
Ist Bereitschaftsdienst Arbeitszeit?▾
Ja, Bereitschaftsdienst ist nach EuGH- und BAG-Rechtsprechung arbeitsschutzrechtlich vollständig Arbeitszeit im Sinne von § 2 ArbZG und der Richtlinie 2003/88/EG. Vergütungsrechtlich kann dagegen eine reduzierte Bewertung tariflich vereinbart werden, sofern der gesetzliche Mindestlohn nach § 1 MiLoG im Durchschnitt eingehalten wird. Betriebe sollten aktive Einsätze und reine Bereitschaftszeiten getrennt erfassen, um beide Vorgaben korrekt umzusetzen.
Wie viele Bereitschaftsdienste sind pro Monat zulässig?▾
Eine feste Obergrenze für die Anzahl der Bereitschaftsdienste pro Monat gibt es nicht. Einzuhalten sind jedoch die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden im Schnitt, mit tariflicher Grundlage und Opt-in bis zu 60 Stunden nach § 7 Abs. 2a ArbZG, sowie die Mindestruhezeit von 11 Stunden nach Bereitschaftsdienst gemäß § 5 ArbZG. Arbeitgeber sollten Dienstpläne entsprechend dokumentieren und regelmäßig kontrollieren.
Muss auch Schlafzeit im Klinik-Bereitschaftszimmer vergütet werden?▾
Ja, auch Schlafzeit im Klinik-Bereitschaftszimmer muss vergütet werden, häufig jedoch zu einem reduzierten Bewertungsfaktor gemäß Tarifvertrag, etwa nach TV-Ärzte VKA § 9 mit 60 bis 95 Prozent. Für die Einhaltung der Ruhezeit- und Höchstarbeitszeitregeln zählt sie hingegen vollständig als Arbeitszeit. Aktive Einsätze während der Schlafzeit sind zusätzlich als Volleinsatz voll zu vergüten, inklusive Zuschlägen nach § 3b EStG.