Rufbereitschaft
Rufbereitschaft vs. Bereitschaftsdienst
- Rufbereitschaft: freier Aufenthaltsort, Erreichbarkeit + Einsatzbereitschaft in angemessener Zeit
- Bereitschaftsdienst: vom Arbeitgeber bestimmter Ort (z. B. Klinik), keine echte Freizeit möglich
- Volle Arbeit: aktive Tätigkeit nach Abruf oder in Präsenz
Ist Rufbereitschaft Arbeitszeit?
Nach deutschem Verständnis (§ 2 ArbZG) ist Rufbereitschaft grundsätzlich Ruhezeit – die tatsächliche Einsatzzeit nach Abruf hingegen zählt als Arbeitszeit und muss dokumentiert werden.
Bei sehr engen Reaktionszeiten (< 20 Minuten Anfahrt, häufige Abrufe) kann nach EuGH-Rechtsprechung die gesamte Rufbereitschaft als Arbeitszeit einzustufen sein. Dann greifen Höchstarbeitszeiten und Ruhezeitregeln.
Vergütung
Ohne tarifliche Regelung gilt: reine Rufbereitschaft ohne Einsatz muss nicht wie normale Arbeitszeit vergütet werden, jedoch entsprechend § 612 BGB angemessen entlohnt werden (typisch: 12,5 % bis 25 % des Stundenlohns pauschal).
Der Einsatz nach Abruf ist voll zu bezahlen – inkl. etwaiger Zuschläge nach § 3b EStG (Nacht, Sonntag, Feiertag) und Anfahrtszeit ab Verlassen des Aufenthaltsorts.
Ruhezeit nach Einsatz
Wird die Ruhezeit von 11 Stunden nach § 5 ArbZG durch einen Rufbereitschafts-Einsatz unterbrochen, muss sie neu beginnen. Bei häufigen nächtlichen Abrufen ist eine Anpassung des Dienstplans zwingend.
Häufige Fragen zu Rufbereitschaft
Wie hoch ist die Rufbereitschaftspauschale?▾
Eine gesetzliche Regelung existiert nicht, in der Praxis sehen Tarifverträge wie der TVöD § 8 Abs. 3 typischerweise 12,5% des tariflichen Stundenentgelts als Pauschale vor. Ohne Tarifvertrag greift § 612 BGB, wonach eine „übliche Vergütung“ von etwa 12,5 bis 25% des Stundenlohns angemessen ist. Der tatsächliche Einsatz nach Abruf muss unabhängig davon stets voll vergütet werden, inklusive etwaiger Zuschläge.
Wie oft darf man in einer Woche Rufbereitschaft haben?▾
Es gibt keine feste gesetzliche Obergrenze für die Anzahl der Rufbereitschaften pro Woche, jedoch begrenzen die Fürsorgepflicht nach § 618 BGB sowie die Höchstarbeitszeit- und Ruhezeitregeln des Arbeitszeitgesetzes die Häufung. Wird die 11-Stunden-Ruhezeit nach § 5 ArbZG durch häufige Einsätze wiederholt unterbrochen, muss der Dienstplan angepasst werden. Arbeitgeber sollten Rufbereitschaftszeiten deshalb lückenlos dokumentieren.
Wird Rufbereitschaft auf den Mindestlohn angerechnet?▾
Nur der tatsächlich geleistete Einsatz nach Abruf zählt zwingend zum gesetzlichen Mindestlohn, wie das BAG in seinem Urteil (5 AZR 174/17) klargestellt hat. Die reine Bereitschaftspauschale für die Zeit ohne aktiven Einsatz kann der Arbeitgeber zusätzlich und über den Mindestlohn hinaus gewähren, ist dazu aber nicht gesetzlich verpflichtet. Eine korrekte Trennung von Bereitschafts- und Einsatzzeit ist für die Lohnabrechnung entscheidend.