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Rufbereitschaft

Aktualisiert am 24. Juli 2026

Bei der Rufbereitschaft hält sich die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer außerhalb der regulären Arbeitszeit an einem selbstgewählten Ort bereit, um auf Abruf kurzfristig die Arbeit aufzunehmen. Anders als beim Bereitschaftsdienst wird der Aufenthaltsort nicht vom Arbeitgeber vorgegeben.

Rufbereitschaft vs. Bereitschaftsdienst

  • Rufbereitschaft: freier Aufenthaltsort, Erreichbarkeit + Einsatzbereitschaft in angemessener Zeit
  • Bereitschaftsdienst: vom Arbeitgeber bestimmter Ort (z. B. Klinik), keine echte Freizeit möglich
  • Volle Arbeit: aktive Tätigkeit nach Abruf oder in Präsenz
EuGH-Urteil C-518/15 „Matzak"
Der EuGH hat 2018 klargestellt, dass Rufbereitschaft dann vollständig Arbeitszeit ist, wenn die Reaktionsvorgaben (z. B. „binnen 8 Minuten am Einsatzort") die private Lebensgestaltung erheblich einschränken.

Ist Rufbereitschaft Arbeitszeit?

Nach deutschem Verständnis (§ 2 ArbZG) ist Rufbereitschaft grundsätzlich Ruhezeit – die tatsächliche Einsatzzeit nach Abruf hingegen zählt als Arbeitszeit und muss dokumentiert werden.

Bei sehr engen Reaktionszeiten (< 20 Minuten Anfahrt, häufige Abrufe) kann nach EuGH-Rechtsprechung die gesamte Rufbereitschaft als Arbeitszeit einzustufen sein. Dann greifen Höchstarbeitszeiten und Ruhezeitregeln.

Vergütung

Ohne tarifliche Regelung gilt: reine Rufbereitschaft ohne Einsatz muss nicht wie normale Arbeitszeit vergütet werden, jedoch entsprechend § 612 BGB angemessen entlohnt werden (typisch: 12,5 % bis 25 % des Stundenlohns pauschal).

Der Einsatz nach Abruf ist voll zu bezahlen – inkl. etwaiger Zuschläge nach § 3b EStG (Nacht, Sonntag, Feiertag) und Anfahrtszeit ab Verlassen des Aufenthaltsorts.

Ruhezeit nach Einsatz

Wird die Ruhezeit von 11 Stunden nach § 5 ArbZG durch einen Rufbereitschafts-Einsatz unterbrochen, muss sie neu beginnen. Bei häufigen nächtlichen Abrufen ist eine Anpassung des Dienstplans zwingend.

Häufige Fragen zu Rufbereitschaft

Wie hoch ist die Rufbereitschaftspauschale?

Gesetzlich nicht geregelt. Tarifverträge (z. B. TVöD § 8 Abs. 3) sehen typischerweise 12,5 % des tariflichen Stundenentgelts vor. Ohne Tarif greift § 612 BGB („übliche Vergütung").

Wie oft darf man in einer Woche Rufbereitschaft haben?

Es gibt keine harte Obergrenze, aber die Fürsorgepflicht (§ 618 BGB) und die Grenzen des ArbZG (Höchstarbeitszeit, Ruhezeit) sind zu beachten. Häufige Einsätze können arbeitsschutzrechtlich problematisch werden.

Wird Rufbereitschaft auf den Mindestlohn angerechnet?

Nur der tatsächlich geleistete Einsatz zählt zwingend zum Mindestlohn (BAG 5 AZR 174/17). Die Bereitschaftspauschale kann darüber hinaus gewährt werden.

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