Arbeitsbereitschaft
Was ist Arbeitsbereitschaft?
Nach der Rechtsprechung des BAG (u. a. 5 AZR 530/02) ist Arbeitsbereitschaft „wache Aufmerksamkeit im Zustand der Entspannung". Die Arbeitnehmer:in muss sich am Arbeitsplatz aufhalten und jederzeit einsatzbereit sein, kann in der Zwischenzeit aber ausruhen.
Sie ist damit volle Arbeitszeit nach § 2 Abs. 1 ArbZG und zählt vollständig auf die tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeit an.
Abgrenzung zu Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft
- Arbeitsbereitschaft: am Arbeitsplatz, Entspannung während Wartezeit
- Bereitschaftsdienst: am vom Arbeitgeber bestimmten Ort, Ruhe möglich, aber jederzeit abrufbar
- Rufbereitschaft: freier Aufenthaltsort, Bereitschaft zum Einsatz nach Abruf
Vergütung
Ohne abweichende tarifliche Regelung ist Arbeitsbereitschaft wie normale Arbeit zu vergüten. Der gesetzliche Mindestlohn (§ 1 MiLoG) gilt vollständig.
Tarifverträge können abweichende – meist niedrigere – Bereitschaftsvergütungen vorsehen, soweit sie den Mindestlohn nicht unterschreiten (BAG 5 AZR 174/17).
Verlängerung der Höchstarbeitszeit
§ 7 Abs. 1 Nr. 1 lit. a ArbZG erlaubt eine Verlängerung der werktäglichen Arbeitszeit über 8 h hinaus, wenn regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft anfällt – jedoch nur durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung auf Basis eines Tarifvertrags.
Häufige Fragen zu Arbeitsbereitschaft
Zählt Arbeitsbereitschaft als Arbeitszeit?▾
Ja, Arbeitsbereitschaft zählt vollständig als Arbeitszeit im Sinne von § 2 Abs. 1 ArbZG, da sich die Beschäftigte am Arbeitsplatz aufhält und jederzeit einsatzbereit sein muss. Sie wird deshalb in voller Höhe auf die tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeit sowie die Mindestruhezeit angerechnet. Arbeitgeber sollten diese Zeiten daher getrennt erfassen, um Höchstarbeitszeit und Ruhezeit korrekt einzuhalten.
Muss Arbeitsbereitschaft mindestens mit Mindestlohn vergütet werden?▾
Ja, Arbeitsbereitschaft ist ohne abweichende tarifliche Regelung wie normale Arbeit zu vergüten, und der gesetzliche Mindestlohn nach § 1 MiLoG gilt vollständig. Das BAG hat dazu entschieden (5 AZR 174/17), dass Bereitschaftszeiten am Arbeitsplatz dem Mindestlohn unterliegen. Nur tarifvertraglich kann eine niedrigere Bewertung vereinbart werden, sofern der Mindestlohn im Durchschnitt eingehalten wird.
Kann per Vertrag ein niedrigerer Stundensatz für Bereitschaft vereinbart werden?▾
Ein niedrigerer Stundensatz für Bereitschaftszeiten ist nur zulässig, wenn ein Tarifvertrag dies ausdrücklich vorsieht und der gesetzliche Mindestlohn nach § 1 MiLoG im Durchschnitt aller vergüteten Stunden erreicht wird (BAG 5 AZR 174/17). Ohne tarifliche Grundlage ist eine pauschale Kürzung nicht wirksam. Arbeitgeber sollten solche Regelungen vor Einführung arbeitsrechtlich prüfen lassen, um Nachzahlungsrisiken zu vermeiden.