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Arbeitsbereitschaft

Aktualisiert am 24. Juli 2026

Bei der Arbeitsbereitschaft hält sich die Beschäftigte am Arbeitsplatz auf und ist bereit, jederzeit die Arbeit aufzunehmen – zum Beispiel Wachpersonal, Fahrer während Wartezeiten oder Feuerwehrleute zwischen Einsätzen. Die Bereitschaft ist Arbeitszeit im Sinne des ArbZG.

Was ist Arbeitsbereitschaft?

Nach der Rechtsprechung des BAG (u. a. 5 AZR 530/02) ist Arbeitsbereitschaft „wache Aufmerksamkeit im Zustand der Entspannung". Die Arbeitnehmer:in muss sich am Arbeitsplatz aufhalten und jederzeit einsatzbereit sein, kann in der Zwischenzeit aber ausruhen.

Sie ist damit volle Arbeitszeit nach § 2 Abs. 1 ArbZG und zählt vollständig auf die tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeit an.

Abgrenzung zu Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft

  • Arbeitsbereitschaft: am Arbeitsplatz, Entspannung während Wartezeit
  • Bereitschaftsdienst: am vom Arbeitgeber bestimmten Ort, Ruhe möglich, aber jederzeit abrufbar
  • Rufbereitschaft: freier Aufenthaltsort, Bereitschaft zum Einsatz nach Abruf
EuGH-Sicht
Nach EuGH-Rechtsprechung (u. a. C-303/98 „SIMAP") zählen Arbeits- und Bereitschaftsdienst am Arbeitsplatz vollständig als Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG – auch für Ruhezeit und Höchstarbeitszeit.

Vergütung

Ohne abweichende tarifliche Regelung ist Arbeitsbereitschaft wie normale Arbeit zu vergüten. Der gesetzliche Mindestlohn (§ 1 MiLoG) gilt vollständig.

Tarifverträge können abweichende – meist niedrigere – Bereitschaftsvergütungen vorsehen, soweit sie den Mindestlohn nicht unterschreiten (BAG 5 AZR 174/17).

Verlängerung der Höchstarbeitszeit

§ 7 Abs. 1 Nr. 1 lit. a ArbZG erlaubt eine Verlängerung der werktäglichen Arbeitszeit über 8 h hinaus, wenn regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft anfällt – jedoch nur durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung auf Basis eines Tarifvertrags.

Häufige Fragen zu Arbeitsbereitschaft

Zählt Arbeitsbereitschaft als Arbeitszeit?

Ja. Sie ist vollständige Arbeitszeit nach § 2 ArbZG und wird auf Höchstarbeitszeit und Mindestruhezeit angerechnet.

Muss Arbeitsbereitschaft mindestens mit Mindestlohn vergütet werden?

Ja. Das BAG hat 2018 entschieden, dass Bereitschaftszeiten am Arbeitsplatz vollständig dem Mindestlohn unterliegen.

Kann per Vertrag ein niedrigerer Stundensatz für Bereitschaft vereinbart werden?

Nur, soweit im Durchschnitt der Vertragsstunden der Mindestlohn erreicht wird und ein Tarifvertrag dies zulässt.

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