Kurzarbeit

Aktualisiert am 10. Juli 2026

Voraussetzungen für Kurzarbeit

  • Erheblicher Arbeitsausfall aus wirtschaftlichen Gründen oder unabwendbaren Ereignissen (§ 96 Abs. 1 SGB III)
  • Mindestens 10 % der Beschäftigten im Betrieb (oder in der Betriebsabteilung) betroffen (§ 96 Abs. 1 Nr. 4 SGB III) – die 1/3-Schwelle galt bis 30.06.2020 bzw. in den befristeten Corona-Sonderregelungen
  • Jeweils mit einem Entgeltausfall von mehr als 10 % des Bruttoentgelts
  • Vorübergehend und unvermeidbar (Urlaub und Überstunden vorher abzubauen)
  • Betriebliche Voraussetzungen: mindestens 1 sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer
  • Persönliche Voraussetzungen: Sozialversicherungspflicht, kein gekündigtes Arbeitsverhältnis

Rechtsgrundlage: Vereinbarung erforderlich

Kurzarbeit kann nur eingeführt werden, wenn eine tarifvertragliche, betriebsvereinbarte oder individualvertragliche Rechtsgrundlage besteht. Ohne Zustimmung des Arbeitnehmers (bzw. Betriebsrat) ist Kurzarbeit unzulässig — der Arbeitgeber schuldet dann weiter den vollen Lohn (Annahmeverzug, § 615 BGB).

Änderungskündigung als letztes Mittel
Ohne Zustimmung bleibt nur die Änderungskündigung — mit gesetzlicher Kündigungsfrist und Sozialauswahl. In der Praxis daher immer Einvernehmen suchen.

Anzeige bei der Agentur für Arbeit

Der Arbeitgeber muss den Arbeitsausfall schriftlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit anzeigen (§ 99 SGB III). Kurzarbeitergeld wird frühestens ab dem Kalendermonat gezahlt, in dem die Anzeige eingegangen ist.

Formular: „Anzeige über Arbeitsausfall" (KUG 101). Beizufügen sind ggf. Betriebsvereinbarung oder Einverständniserklärungen der Arbeitnehmer.

Höhe des Kurzarbeitergelds

Das KUG beträgt grundsätzlich 60 % der Nettoentgeltdifferenz zwischen Soll- und Ist-Entgelt (§ 105 SGB III). Für Beschäftigte mit mindestens einem Kind (Steuerklasse III/IV mit Kindern) sind es 67 %.

Bezugsdauer regulär bis zu 12 Monate (§ 104 SGB III), kann per Verordnung auf bis zu 24 Monate verlängert werden (wie in der Corona-Krise).

Sozialversicherung während der Kurzarbeit

Für die Ist-Arbeitszeit werden Sozialversicherungsbeiträge auf das tatsächlich gezahlte Entgelt geleistet (Arbeitgeber + Arbeitnehmer je hälftig). Für die Ausfallzeit (fiktives Entgelt = 80 % der Differenz) trägt der Arbeitgeber die Beiträge allein.

Antrag & Auszahlung

Der Antrag auf KUG (Formular KUG 107) muss innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Kalendermonats gestellt werden, für den es beansprucht wird. Der Arbeitgeber zahlt das KUG an die Arbeitnehmer aus und erhält es von der Agentur für Arbeit erstattet.

Häufige Fragen zu Kurzarbeit

Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?

Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 % der Nettoentgeltdifferenz zwischen Soll- und Ist-Entgelt, bei mindestens einem Kind erhöht es sich auf 67 % (§ 105 SGB III). Bei vollständigem Arbeitsausfall (Kurzarbeit Null) entsprechen 60 bzw. 67 % also dem gesamten ausgefallenen Nettogehalt. Der Arbeitgeber kann das Kurzarbeitergeld zusätzlich freiwillig aufstocken, um den finanziellen Nachteil für die Beschäftigten weiter abzufedern.

Muss ich Kurzarbeit zustimmen?

Ja, ohne eine Rechtsgrundlage im Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag benötigt der Arbeitgeber die individuelle Zustimmung jedes betroffenen Arbeitnehmers zur Kurzarbeit. Verweigern Sie die Zustimmung, bleibt der Arbeitgeber gemäß § 615 BGB im Annahmeverzug und schuldet weiterhin den vollen Lohn. Als letztes Mittel kann der Arbeitgeber dann eine Änderungskündigung mit gesetzlicher Frist und Sozialauswahl aussprechen.

Kann ich während der Kurzarbeit gekündigt werden?

Ja, Kurzarbeit schließt betriebsbedingte Kündigungen grundsätzlich nicht aus, da Kurzarbeit den Arbeitsplatz nur vorübergehend sichern soll, aber keinen Kündigungsschutz gewährt. Wird die Kündigung dennoch ausgesprochen, entfällt der Anspruch auf Kurzarbeitergeld ab dem Tag des Zugangs der Kündigung, da das Arbeitsverhältnis dann nicht mehr als fortbestehend im Sinne des § 96 SGB III gilt. Prüfen Sie in diesem Fall die Sozialauswahl.

Wie lange kann Kurzarbeit dauern?

Regulär beträgt die Bezugsdauer nach § 104 SGB III bis zu 12 Monate. In besonderen Krisensituationen kann sie per Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales verlängert werden – während der Corona-Pandemie wurde die Bezugsdauer beispielsweise auf bis zu 24 Monate ausgeweitet. Der Arbeitgeber sollte den Ablauf der Bezugsdauer im Blick behalten, um rechtzeitig eine Anschlussregelung oder Verlängerung zu beantragen.

Verliere ich Urlaubsanspruch durch Kurzarbeit?

Bei „Kurzarbeit Null", also vollständigem Arbeitsausfall über den gesamten Monat, darf der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch anteilig für die komplett arbeitsfreien Monate kürzen, wie der EuGH am 08.09.2020 (C-762/18) entschieden hat. Bei teilweiser Kurzarbeit mit reduzierter, aber vorhandener Arbeitszeit bleibt der volle gesetzliche Urlaubsanspruch dagegen erhalten. Prüfen Sie die Kürzung monatsgenau anhand des tatsächlichen Arbeitsausfalls Ihrer Beschäftigten.

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