Kurzarbeit 2026 — Leitfaden für Arbeitgeber im Mittelstand

Zuletzt aktualisiert: 24. Juli 2026 · Lesezeit: ca. 7 Minuten

Kurzarbeit ist ein zentrales Instrument, um bei vorübergehendem Arbeitsausfall Kündigungen zu vermeiden. Sie greift nur, wenn Rechtsgrundlage, Anzeige und Dokumentation stimmen — sonst droht die Rückforderung des Kurzarbeitergeldes.

Illustration: absteigende Balken neben einem Schild mit Uhr als Symbol für reduzierte Arbeitszeit bei Kurzarbeit
Kurzarbeit setzt voraus, dass Soll- und Ist-Arbeitszeit je Mitarbeitendem nachvollziehbar dokumentiert sind.

Mit KI erzeugte Abbildung · KI-Transparenz

1. Voraussetzungen (§§ 95 ff. SGB III)

  • Erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall
  • Ausfall vorübergehend und unvermeidbar
  • Mindestens 10 % der Beschäftigten von mehr als 10 % Entgeltausfall betroffen
  • Betriebliche Voraussetzungen: mindestens ein Beschäftigter, keine sonstigen Arbeitszeitreserven
  • Persönliche Voraussetzungen: ungekündigtes, sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis

2. Rechtsgrundlage im Betrieb

Ohne Grundlage keine Anordnung — üblich sind:

  • Tarifvertrag mit Kurzarbeitsklausel
  • Betriebsvereinbarung (Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG)
  • Einzelvertragliche Regelung oder Änderungsvertrag
  • Ohne Betriebsrat: individuelle Zustimmung jedes betroffenen Mitarbeiters

3. Anzeige bei der Agentur für Arbeit

  1. Schriftliche Anzeige nach § 99 SGB III vor Beginn der Kurzarbeit
  2. Anzeige durch Betrieb oder Betriebsrat möglich
  3. Bei Anerkennung: monatlicher KUG-Antrag (Nachweis über tatsächlichen Ausfall)
  4. Aufbewahrung aller Zeitnachweise mind. 4 Jahre (Prüfung durch BA möglich)

4. Berechnung des Kurzarbeitergeldes

  • Grundsatz: 60 % des ausgefallenen Netto-Entgelts (Sollentgelt − Ist-Entgelt)
  • 67 % mit mindestens einem Kinderfreibetrag auf Lohnsteuerkarte
  • Beitragsbemessungsgrenze West/Ost beachten
  • Freiwillige Aufstockung durch AG möglich (bis 80 % lohnsteuer- und sv-frei)

5. Urlaubskürzung nach EuGH

Der EuGH hat mit Urteil vom 09.11.2021 (C-217/20) klargestellt, dass Urlaubsansprüche bei „Kurzarbeit Null" nicht entstehen. Bei Kurzarbeit mit Restarbeit erfolgt eine anteilige Kürzung, sofern die Rechtsgrundlage dies vorsieht. Das BAG hat die EuGH-Linie übernommen (Az. 9 AZR 225/21).

6. Zeiterfassung während Kurzarbeit

  • Ist-Arbeitszeit pro Tag/Person minutengenau erfassen
  • Ausfallzeiten (Kurzarbeitsstunden) separat auszuweisen
  • Krankheit während Kurzarbeit: Fortzahlung nach § 4 EFZG auf Ist-Basis
  • Urlaubstage haben Vorrang vor KUG (Urlaub muss zunächst genommen werden)

7. Häufige Fragen

Wer kann Kurzarbeit anordnen?

Der Arbeitgeber kann Kurzarbeit nicht einseitig anordnen, weil sie unmittelbar in Arbeitszeit und Vergütung eingreift. Erforderlich ist immer eine Rechtsgrundlage: ein Tarifvertrag mit Kurzarbeitsklausel, eine Betriebsvereinbarung nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG, eine wirksame einzelvertragliche Regelung oder eine individuelle Vereinbarung mit jedem betroffenen Mitarbeiter. Besteht ein Betriebsrat, ist dessen Zustimmung zwingend mitbestimmungspflichtig. Prüfen Sie deshalb vor jeder Ankündigung, welche dieser Grundlagen in Ihrem Betrieb tatsächlich vorliegt, und holen Sie fehlende Zustimmungen schriftlich ein.

Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?

Das Kurzarbeitergeld beträgt nach § 105 SGB III grundsätzlich 60 % des Netto-Entgeltausfalls, bei Beschäftigten mit mindestens einem unterhaltsberechtigten Kind 67 %. Berechnungsgrundlage ist die Differenz zwischen dem pauschalierten Soll- und Ist-Entgelt des Abrechnungsmonats, begrenzt durch die Beitragsbemessungsgrenze. Der Arbeitgeber darf freiwillig aufstocken, etwa aufgrund eines Tarifvertrags. Da Kurzarbeitergeld dem Progressionsvorbehalt unterliegt, sollten Sie Beschäftigte frühzeitig auf eine mögliche Steuernachzahlung hinweisen.

Muss die Bundesagentur für Arbeit vorab informiert werden?

Ja, Kurzarbeit ist vor Beginn bei der zuständigen Agentur für Arbeit anzuzeigen (§ 99 SGB III); erst ab dem Monat des Anzeigeeingangs kann Kurzarbeitergeld überhaupt gewährt werden. Die Anzeige muss den Grund darlegen — ein unabwendbares Ereignis oder eine wirtschaftliche Ursache — und den erwarteten Umfang des Arbeitsausfalls benennen. Die Stellungnahme des Betriebsrats ist beizufügen. Reichen Sie die Anzeige daher noch im Monat des Kurzarbeitsbeginns ein, sonst verfällt der Anspruch für diesen Monat vollständig.

Wie lange kann Kurzarbeit dauern?

Die reguläre Bezugsdauer beträgt nach § 104 SGB III 12 Monate, gerechnet ab dem ersten Kalendermonat, für den Kurzarbeitergeld gezahlt wird. Sondervorschriften per Rechtsverordnung können die Dauer verlängern, wie zuletzt während der Corona-Pandemie auf bis zu 24 Monate. Für 2026 gilt wieder die reguläre 12-Monats-Regel. Wird die Kurzarbeit für mindestens drei Monate vollständig unterbrochen, beginnt die Bezugsfrist neu — planen Sie längere Ausfälle daher bewusst in Abschnitten.

Zählt Kurzarbeit als Arbeitszeit für Urlaub?

Bei Kurzarbeit „Null“ dürfen Urlaubsansprüche gekürzt werden, weil in diesen Zeiträumen keine Arbeitspflicht besteht. Das BAG hat dies mit Urteil vom 30.11.2021 (9 AZR 225/21) im Anschluss an die EuGH-Rechtsprechung bestätigt. Bei Kurzarbeit mit verbleibender Restarbeitszeit erfolgt eine anteilige Kürzung nach dem Verhältnis der tatsächlichen Arbeitstage. Rechnen Sie die Kürzung pro Monat und dokumentieren Sie sie nachvollziehbar im Urlaubskonto, damit sie bei einer späteren Abrechnung Bestand hat.

Kurzarbeitszeiten sauber dokumentieren.

Panther HR trennt Soll- und Ist-Zeiten pro Person, exportiert nach BA-Vorgaben und protokolliert jede Änderung revisionssicher.

Zum Zeiterfassungs-Modul →

Transparente Kosten: 4 € Basis pro Nutzer/Monat plus 2 € je gebuchtem Modul — alle Preise im Überblick.

Passende Ratgeber-Artikel
Weiterlesen im Lexikon

14 Tage kostenlos testen

Karte oder SEPA zur Aktivierung erforderlich – keine Belastung während der 14 Tage, Kündigung jederzeit vorher möglich. Monatlich kündbar (Frist: 1 Monat zum Monatsende). Nur zahlen, was Sie nutzen — ab 4 € Basis + 2 € pro Modul/Nutzer.

Die moderne HR-Plattform für deutsche Unternehmen.

GOHA Systems GmbH · Kurfürstendamm 14 · 10719 BerlinTelefon: 030 220119522support@panther-hr.de
🇩🇪 Made in Germany❤️ Built in Berlin
Hinweis zum Lexikon: Alle Inhalte dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine Rechts-, Steuer- oder Unternehmensberatung dar. Panther HR übernimmt keine Gewähr für Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater, Rechtsanwalt oder die zuständige Behörde. Eine Haftung ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Redaktioneller Hinweis.
Unsere Angebote richten sich nur an Unternehmer, § 14 BGB, also an natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Wir schließen keine Verträge mit Verbrauchern, § 13 BGB.

© 2026 GOHA Systems GmbH. Alle Rechte vorbehalten.

Alle Systeme online