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Kurzarbeit 2026 — Leitfaden für Arbeitgeber im Mittelstand

Zuletzt aktualisiert: 24. Juli 2026 · Lesezeit: ca. 7 Minuten

Kurzarbeit ist ein zentrales Instrument, um bei vorübergehendem Arbeitsausfall Kündigungen zu vermeiden. Sie greift nur, wenn Rechtsgrundlage, Anzeige und Dokumentation stimmen — sonst droht die Rückforderung des Kurzarbeitergeldes.

1. Voraussetzungen (§§ 95 ff. SGB III)

  • Erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall
  • Ausfall vorübergehend und unvermeidbar
  • Mindestens 10 % der Beschäftigten von mehr als 10 % Entgeltausfall betroffen
  • Betriebliche Voraussetzungen: mindestens ein Beschäftigter, keine sonstigen Arbeitszeitreserven
  • Persönliche Voraussetzungen: ungekündigtes, sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis

2. Rechtsgrundlage im Betrieb

Ohne Grundlage keine Anordnung — üblich sind:

  • Tarifvertrag mit Kurzarbeitsklausel
  • Betriebsvereinbarung (Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG)
  • Einzelvertragliche Regelung oder Änderungsvertrag
  • Ohne Betriebsrat: individuelle Zustimmung jedes betroffenen Mitarbeiters

3. Anzeige bei der Agentur für Arbeit

  1. Schriftliche Anzeige nach § 99 SGB III vor Beginn der Kurzarbeit
  2. Anzeige durch Betrieb oder Betriebsrat möglich
  3. Bei Anerkennung: monatlicher KUG-Antrag (Nachweis über tatsächlichen Ausfall)
  4. Aufbewahrung aller Zeitnachweise mind. 4 Jahre (Prüfung durch BA möglich)

4. Berechnung des Kurzarbeitergeldes

  • Grundsatz: 60 % des ausgefallenen Netto-Entgelts (Sollentgelt − Ist-Entgelt)
  • 67 % mit mindestens einem Kinderfreibetrag auf Lohnsteuerkarte
  • Beitragsbemessungsgrenze West/Ost beachten
  • Freiwillige Aufstockung durch AG möglich (bis 80 % lohnsteuer- und sv-frei)

5. Urlaubskürzung nach EuGH

Der EuGH hat mit Urteil vom 09.11.2021 (C-217/20) klargestellt, dass Urlaubsansprüche bei „Kurzarbeit Null" nicht entstehen. Bei Kurzarbeit mit Restarbeit erfolgt eine anteilige Kürzung, sofern die Rechtsgrundlage dies vorsieht. Das BAG hat die EuGH-Linie übernommen (Az. 9 AZR 225/21).

6. Zeiterfassung während Kurzarbeit

  • Ist-Arbeitszeit pro Tag/Person minutengenau erfassen
  • Ausfallzeiten (Kurzarbeitsstunden) separat auszuweisen
  • Krankheit während Kurzarbeit: Fortzahlung nach § 4 EFZG auf Ist-Basis
  • Urlaubstage haben Vorrang vor KUG (Urlaub muss zunächst genommen werden)

7. Häufige Fragen

Wer kann Kurzarbeit anordnen?

Der Arbeitgeber kann Kurzarbeit nicht einseitig anordnen. Erforderlich ist eine Rechtsgrundlage: Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, einzelvertragliche Regelung oder individuelle Vereinbarung mit dem Mitarbeiter.

Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?

Grundsätzlich 60 % des Netto-Entgeltausfalls, 67 % bei Beschäftigten mit mindestens einem unterhaltsberechtigten Kind (§ 105 SGB III). Der Arbeitgeber kann freiwillig aufstocken.

Muss die Bundesagentur für Arbeit vorab informiert werden?

Ja. Kurzarbeit ist vor Beginn der Bundesagentur für Arbeit anzuzeigen (§ 99 SGB III). Nur dann kann Kurzarbeitergeld gewährt werden. Die Anzeige muss den Grund (unabwendbares Ereignis oder wirtschaftliche Ursache) darlegen.

Wie lange kann Kurzarbeit dauern?

Die reguläre Bezugsdauer beträgt 12 Monate (§ 104 SGB III). Sondervorschriften können die Dauer verlängern — z. B. während der Corona-Pandemie auf bis zu 24 Monate. Für 2026 gilt wieder die 12-Monats-Regel.

Zählt Kurzarbeit als Arbeitszeit für Urlaub?

Der EuGH (C-217/20) hat entschieden, dass Urlaubsansprüche bei Kurzarbeit „Null" gekürzt werden dürfen. Das BAG hat diese Rechtsprechung übernommen (BAG 30.11.2021 – 9 AZR 225/21). Bei Kurzarbeit mit Restarbeit erfolgt eine anteilige Kürzung.

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