Kurzarbeitergeld

Aktualisiert am 24. Juli 2026

Wann besteht Anspruch auf KUG?

  • Erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall (§ 96 SGB III)
  • Ausfall ist vorübergehend, unvermeidbar und wirtschaftlich oder unabwendbar begründet
  • Mindestens 10 % der Belegschaft betroffen (in Regelfällen)
  • Betriebliche Voraussetzungen: mindestens ein sozialversicherungspflichtig Beschäftigter
  • Persönliche Voraussetzungen: ungekündigtes, versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis

Höhe des Kurzarbeitergelds

Das KUG beträgt 60 % (mit mindestens einem Kind: 67 %) der Nettoentgeltdifferenz zwischen dem regulären und dem tatsächlich reduzierten Bruttoentgelt (§ 105 SGB III).

Nettoentgeltdifferenz = pauschaliertes Nettoentgelt aus dem Sollentgelt minus pauschaliertes Nettoentgelt aus dem Istentgelt. Die BA veröffentlicht dafür jährlich die Berechnungstabellen.

Aufstockung durch Arbeitgeber
Der Arbeitgeber kann das KUG steuer- und beitragsfrei bis zu 80 % der Nettoentgeltdifferenz aufstocken (§ 3 Nr. 28a EStG). Wichtig für Fachkräftebindung und Motivation.

Antrag und Verfahren

Vor Beginn: Anzeige des Arbeitsausfalls bei der zuständigen Agentur für Arbeit (§ 99 SGB III) – Frist ist der Kalendermonat, in dem der Ausfall beginnt.

Monatlich: Der Arbeitgeber berechnet und zahlt das KUG mit der regulären Lohnabrechnung aus und beantragt die Erstattung binnen drei Monaten nach Ablauf des Anspruchsmonats.

Höchstdauer und Fallstricke

Regelbezugsdauer sind 12 Monate (§ 104 SGB III). In Krisenzeiten kann die Bundesregierung per Rechtsverordnung Verlängerungen erlassen (z. B. auf 24 Monate während der Pandemie).

Häufige Prüfungsfehler: unvollständige Arbeitszeitnachweise, nicht abgebauter Resturlaub, fehlende Zustimmung des Betriebsrats oder einzelner Beschäftigter zur Kurzarbeit.

Häufige Fragen zu Kurzarbeitergeld

Wie hoch ist Kurzarbeitergeld 2026?

Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 % der pauschalierten Nettoentgeltdifferenz zwischen Soll- und Istentgelt, mit mindestens einem Kind erhöht es sich auf 67 % nach § 105 SGB III. Der Arbeitgeber kann das Kurzarbeitergeld zusätzlich freiwillig aufstocken, wobei Aufstockungen bis zu 80 % der Nettoentgeltdifferenz nach § 3 Nr. 28a EStG steuer- und beitragsfrei bleiben. Das stärkt die Fachkräftebindung während der Kurzarbeitsphase deutlich.

Braucht Kurzarbeit die Zustimmung der Mitarbeitenden?

Ja, Kurzarbeit benötigt eine arbeitsvertragliche Grundlage in Form eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder der einzelvertraglichen Zustimmung jedes betroffenen Beschäftigten. Ohne eine solche Grundlage ist die Einführung von Kurzarbeit rechtswidrig, und der Arbeitgeber bleibt zur vollen Lohnzahlung verpflichtet. Panther HR unterstützt bei der Dokumentation der erforderlichen Zustimmungserklärungen, damit die Anzeige bei der Agentur für Arbeit vollständig eingereicht werden kann.

Wird Sozialversicherung während Kurzarbeit gezahlt?

Ja, während der Kurzarbeit werden weiterhin Sozialversicherungsbeiträge gezahlt: Für die Ist-Arbeitszeit trägt der Arbeitgeber die Beiträge hälftig mit dem Arbeitnehmer, für die Ausfallzeit auf Basis eines fiktiven Entgelts von 80 % der Differenz zwischen Soll- und Istentgelt trägt der Arbeitgeber die Beiträge nach § 232a SGB V allein. Ein Teil dieser Beiträge kann durch die Bundesagentur für Arbeit erstattet werden.

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