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Kurzarbeitergeld

Aktualisiert am 24. Juli 2026

Das Kurzarbeitergeld (KUG) ist eine Entgeltersatzleistung der Bundesagentur für Arbeit, die den Verdienstausfall bei vorübergehender Reduzierung der Arbeitszeit teilweise ausgleicht. Es soll Kündigungen vermeiden und Fachkräfte im Betrieb halten.

Wann besteht Anspruch auf KUG?

  • Erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall (§ 96 SGB III)
  • Ausfall ist vorübergehend, unvermeidbar und wirtschaftlich oder unabwendbar begründet
  • Mindestens 10 % der Belegschaft betroffen (in Regelfällen)
  • Betriebliche Voraussetzungen: mindestens ein sozialversicherungspflichtig Beschäftigter
  • Persönliche Voraussetzungen: ungekündigtes, versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis

Höhe des Kurzarbeitergelds

Das KUG beträgt 60 % (mit mindestens einem Kind: 67 %) der Nettoentgeltdifferenz zwischen dem regulären und dem tatsächlich reduzierten Bruttoentgelt (§ 105 SGB III).

Nettoentgeltdifferenz = pauschaliertes Nettoentgelt aus dem Sollentgelt minus pauschaliertes Nettoentgelt aus dem Istentgelt. Die BA veröffentlicht dafür jährlich die Berechnungstabellen.

Aufstockung durch Arbeitgeber
Der Arbeitgeber kann das KUG steuer- und beitragsfrei bis zu 80 % der Nettoentgeltdifferenz aufstocken (§ 3 Nr. 28a EStG). Wichtig für Fachkräftebindung und Motivation.

Antrag und Verfahren

Vor Beginn: Anzeige des Arbeitsausfalls bei der zuständigen Agentur für Arbeit (§ 99 SGB III) – Frist ist der Kalendermonat, in dem der Ausfall beginnt.

Monatlich: Der Arbeitgeber berechnet und zahlt das KUG mit der regulären Lohnabrechnung aus und beantragt die Erstattung binnen drei Monaten nach Ablauf des Anspruchsmonats.

Höchstdauer und Fallstricke

Regelbezugsdauer sind 12 Monate (§ 104 SGB III). In Krisenzeiten kann die Bundesregierung per Rechtsverordnung Verlängerungen erlassen (z. B. auf 24 Monate während der Pandemie).

Häufige Prüfungsfehler: unvollständige Arbeitszeitnachweise, nicht abgebauter Resturlaub, fehlende Zustimmung des Betriebsrats oder einzelner Beschäftigter zur Kurzarbeit.

Häufige Fragen zu Kurzarbeitergeld

Wie hoch ist Kurzarbeitergeld 2026?

60 % (mit Kind 67 %) der pauschalierten Nettoentgeltdifferenz. Aufstockungen durch den Arbeitgeber sind bis 80 % steuerfrei.

Braucht Kurzarbeit die Zustimmung der Mitarbeitenden?

Ja. Es bedarf einer arbeitsvertraglichen Grundlage – Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder einzelvertragliche Zustimmung. Ohne Zustimmung ist Kurzarbeit rechtswidrig.

Wird Sozialversicherung während Kurzarbeit gezahlt?

Ja. Der Arbeitgeber trägt die vollen SV-Beiträge auf 80 % der Differenz zwischen Soll- und Istentgelt (§ 232a SGB V), teils erstattbar durch die BA.

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