Ruhezeit

Aktualisiert am 10. Juli 2026

Grundregel: 11 Stunden ununterbrochene Ruhe

Nach § 5 Abs. 1 ArbZG haben Arbeitnehmer nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden. Beispiel: Wer um 20:00 Uhr die Schicht beendet, darf frühestens um 07:00 Uhr am Folgetag wieder beginnen.

Ausnahme: Kürzung auf 10 Stunden

In Krankenhäusern, Gaststätten, Landwirtschaft, Verkehrsbetrieben und beim Rundfunk darf die Ruhezeit auf 10 Stunden verkürzt werden – vorausgesetzt, jede Verkürzung wird innerhalb eines Kalendermonats oder von 4 Wochen durch eine entsprechend längere Ruhezeit ausgeglichen (§ 5 Abs. 2 ArbZG).

Ausgleichspflicht beachten
Wird von 11 h auf 10 h gekürzt, muss die „gesparte" Stunde später als zusätzliche Ruhezeit gewährt werden. Keine automatische Erlaubnis – nur in den genannten Branchen.

Was gilt bei Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft?

Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit und unterbricht die Ruhezeit. Rufbereitschaft dagegen zählt als Ruhezeit, solange nicht tatsächlich zur Arbeit gerufen wird. Wird während der Rufbereitschaft gearbeitet, beginnt die 11-Stunden-Ruhezeit neu.

Ruhezeit und Homeoffice / E-Mails am Abend

Eine dienstliche E-Mail um 23:00 Uhr, die aktiv bearbeitet wird, unterbricht die Ruhezeit. Der Arbeitgeber darf Beschäftigte in der Ruhezeit nicht zu Arbeit heranziehen – auch nicht per Chat oder Anruf. Betriebsvereinbarungen mit „Recht auf Nichterreichbarkeit" schaffen hier Klarheit.

Praxis: Reise am Vorabend
Beginnt eine Dienstreise am Sonntagabend nach 20:00 Uhr, kann die Reisezeit die Ruhezeit anschneiden. Prüfen Sie, ob Reisezeit als Arbeitszeit gilt (BAG 17.10.2018, 5 AZR 553/17) – dann muss der Montag später beginnen.

Rechtsfolgen von Verstößen

Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten (§ 22 ArbZG) mit Bußgeldern bis 15.000 €. Bei Vorsatz oder Gefährdung der Gesundheit drohen bis zu 30.000 € und strafrechtliche Konsequenzen (§ 23 ArbZG).

Häufige Fragen zu Ruhezeit

Wie viele Stunden Ruhezeit sind Pflicht?

Nach § 5 Abs. 1 ArbZG sind mindestens 11 Stunden ununterbrochene Ruhezeit zwischen dem Ende eines Arbeitstages und dem Beginn des nächsten vorgeschrieben. In bestimmten Branchen wie Krankenhäusern, Gaststätten, Landwirtschaft oder Rundfunk ist eine Kürzung auf 10 Stunden zulässig, sofern die Verkürzung innerhalb eines Kalendermonats durch eine entsprechend längere Ruhezeit ausgeglichen wird. Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern bis 15.000 €.

Unterbricht ein dienstlicher Anruf die Ruhezeit?

Ja, sobald der Anruf tatsächlich entgegengenommen und ein Problem aktiv bearbeitet wird, gilt diese Zeit als Arbeitszeit und unterbricht die laufende Ruhezeit. Anschließend beginnt die vorgeschriebene 11-Stunden-Ruhezeit nach § 5 ArbZG vollständig neu zu laufen, unabhängig davon, wie kurz der Anruf war. Betriebsvereinbarungen mit einem „Recht auf Nichterreichbarkeit“ schaffen hier zusätzliche Klarheit für Beschäftigte.

Gilt die Ruhezeit auch im Homeoffice?

Ja, das Arbeitszeitgesetz unterscheidet nicht zwischen Büro und Homeoffice, sodass die 11-Stunden-Ruhezeit nach § 5 ArbZG auch bei mobiler Arbeit uneingeschränkt gilt. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass Beschäftigte auch von zuhause aus nicht durch dienstliche E-Mails, Chats oder Anrufe zur Arbeit herangezogen werden. Eine aktiv bearbeitete Nachricht am Abend unterbricht die Ruhezeit und lässt sie neu beginnen.

Was zählt zur Ruhezeit – auch Freizeit oder Schlaf?

Ruhezeit ist jede Zeitspanne, in der der Arbeitnehmer weder arbeitet noch arbeitsbereit sein muss, wozu Freizeit, Schlaf und private Tätigkeiten uneingeschränkt zählen. Sie unterscheidet sich damit klar von der Pause nach § 4 ArbZG, die innerhalb eines Arbeitstages liegt, sowie von Bereitschaftsdienst, der als Arbeitszeit gilt. Nur echte Rufbereitschaft ohne tatsächlichen Einsatz zählt ebenfalls zur Ruhezeit.

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