Gleitzeit

Aktualisiert am 10. Juli 2026

Die vier gängigen Gleitzeit-Modelle

  • Klassische Gleitzeit: Rahmenzeit (z.B. 06:00–20:00) mit Kernzeit (z.B. 10:00–15:00), in der Anwesenheit Pflicht ist
  • Qualifizierte Gleitzeit: mit Zeitkonto, Übertrag und Ausgleichszeitraum (Monat/Quartal/Jahr)
  • Funktionszeit: statt Kernzeit muss die Funktion (z.B. Kundenempfang) besetzt sein – individuell aufteilbar
  • Vertrauensarbeitszeit: keine Kernzeit, nur Zielvereinbarung – Arbeitgeber verzichtet auf Kontrolle
Vertrauensarbeitszeit ≠ keine Zeiterfassung
Auch bei Vertrauensarbeitszeit muss seit BAG 13.09.2022 die Arbeitszeit erfasst werden. Der Arbeitgeber verzichtet auf Steuerung, nicht auf Dokumentation.

Zeitkonto: Plus- und Minusstunden

Bei qualifizierter Gleitzeit werden Ist- und Sollarbeitszeit auf einem Zeitkonto verrechnet. Übliche Regelungen: max. ±40 Stunden Übertrag pro Ausgleichszeitraum, Kappung darüber hinaus, Freizeitausgleich vor Auszahlung.

Was muss die Gleitzeit-Regelung enthalten?

  • Rahmenzeit und ggf. Kernzeit
  • Zeitkonto-Grenzen (Plus/Minus, Kappung)
  • Ausgleichszeitraum und Übertragregeln
  • Genehmigungspflicht ab bestimmten Grenzen
  • Umgang mit Überstunden vs. Gleitzeit-Plus
  • Regeln bei Krankheit, Urlaub und Feiertagen

Rechtsgrundlage: Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung

Gleitzeit kann einzelvertraglich, per Tarifvertrag oder – am häufigsten – per Betriebsvereinbarung geregelt werden. Bei bestehendem Betriebsrat ist § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG einschlägig: Lage und Verteilung der Arbeitszeit sind mitbestimmungspflichtig.

Gleitzeit und Überstunden – kein Automatismus

Plusstunden auf dem Gleitzeitkonto sind keine Überstunden im arbeitsrechtlichen Sinn. Überstunden entstehen nur, wenn der Arbeitgeber Mehrarbeit ausdrücklich anordnet oder duldet und die vertragliche Wochenarbeitszeit dauerhaft überschritten wird.

Musterklausel
„Die Arbeitszeit gilt als Gleitzeit im Rahmen der betrieblichen Vereinbarung. Über die vertragliche Arbeitszeit hinausgehende Zeiten sind nur nach vorheriger schriftlicher Anordnung als Überstunden zu vergüten."

Häufige Fragen zu Gleitzeit

Was ist der Unterschied zwischen Gleitzeit und Vertrauensarbeitszeit?

Gleitzeit gibt einen Rahmen (z.B. 06:00–20:00) mit oft verpflichtender Kernzeit (z.B. 10:00–15:00) vor und führt ein Zeitkonto mit Übertrag und Ausgleichszeitraum. Vertrauensarbeitszeit kennt weder Kernzeit noch Rahmenzeit – hier zählt allein die Zielvereinbarung, der Arbeitgeber verzichtet bewusst auf Steuerung der Anwesenheit. Prüfen Sie anhand Ihrer Betriebsvereinbarung oder Ihres Arbeitsvertrags, welches Modell tatsächlich gilt, bevor Sie eigenmächtig von der Kernzeit abweichen.

Sind Plusstunden auf dem Gleitzeitkonto Überstunden?

Nein, Plusstunden auf dem Gleitzeitkonto sind keine Überstunden im arbeitsrechtlichen Sinn, da sie selbstbestimmt innerhalb der Rahmenzeit entstehen. Überstunden liegen erst vor, wenn der Arbeitgeber Mehrarbeit ausdrücklich anordnet oder duldet und die vertragliche Wochenarbeitszeit dauerhaft überschritten wird. Klären Sie im Zweifel anhand der Musterklausel Ihrer Betriebsvereinbarung, ob eine schriftliche Anordnung vorliegt, bevor Sie eine Vergütung als Überstunden geltend machen.

Muss die Zeit auch bei Gleitzeit erfasst werden?

Ja, das gilt auch bei Gleitzeit: Der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13.09.2022 (1 ABR 22/21) verpflichtet Arbeitgeber, Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit systematisch zu erfassen – unabhängig vom gewählten Arbeitszeitmodell. Auch bei Vertrauensarbeitszeit entfällt die Dokumentationspflicht nicht, nur die Steuerung durch den Arbeitgeber. Panther HR unterstützt bei der lückenlosen elektronischen Erfassung inklusive Warnungen bei Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz.

Was passiert mit dem Gleitzeitguthaben bei Kündigung?

Ein nicht abgebautes Plussaldo auf dem Gleitzeitkonto muss bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgezahlt werden. Ein Minussaldo darf – nur bei vertraglicher Grundlage – vom letzten Gehalt einbehalten werden, allerdings ausschließlich dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zuvor die Möglichkeit zum Abbau eingeräumt hat. Prüfen Sie vor der Kündigung Ihren Kontostand und klären Sie den Ausgleich schriftlich, um spätere Streitigkeiten über die Schlussabrechnung zu vermeiden.

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