Kernarbeitszeit
Die Kernarbeitszeit ist ein zentrales Element flexibler Gleitzeit-Modelle: sie legt fest, in welchem Zeitraum alle Mitarbeitenden verbindlich anwesend sein müssen, während Beginn und Ende der Arbeitszeit frei wählbar bleiben.
Was ist die Kernarbeitszeit?
Innerhalb der Kernarbeitszeit sind alle Beschäftigten der Abteilung oder des Betriebs zur Anwesenheit verpflichtet. Außerhalb (in der sogenannten Gleitspanne) darf jeder selbst entscheiden, wann Arbeitsbeginn und -ende liegen – solange die Sollarbeitszeit erreicht wird.
Typisches Beispiel: Gleitspanne 06:00–20:00, Kernzeit 09:30–15:00. Meetings, Kundenkontakt und teamübergreifende Abstimmung finden dann verlässlich in der Kernzeit statt.
Wer legt die Kernarbeitszeit fest?
Die Einführung und Ausgestaltung der Kernarbeitszeit ist nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG erzwingbar mitbestimmungspflichtig: Der Betriebsrat muss einer Regelung zustimmen oder sie über eine Betriebsvereinbarung mitgestalten.
In Betrieben ohne Betriebsrat wird sie einzelvertraglich oder per Direktionsrecht (§ 106 GewO) unter Berücksichtigung billigen Ermessens festgelegt.
Kernarbeitszeit vs. Vertrauensarbeitszeit
- Kernarbeitszeit: fixe Präsenz-Fenster + Gleitspanne, Zeiterfassung nach BAG 1 ABR 22/21 Pflicht
- Vertrauensarbeitszeit: kein Präsenz-Fenster, Fokus auf Ergebnis – Zeiterfassungspflicht bleibt bestehen
- Gleitzeit ohne Kernzeit: sehr flexible Form, alle Zeiten frei wählbar innerhalb der Gleitspanne
Was passiert bei Verstößen?
Fehlt eine Mitarbeiterin ohne Grund während der Kernzeit, ist das eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung – Konsequenzen reichen von Ermahnung über Abmahnung bis zur Kündigung bei wiederholten Verstößen. Krankheit und genehmigter Urlaub bleiben selbstverständlich zulässige Gründe.
Häufige Fragen zu Kernarbeitszeit
Wie lang ist eine typische Kernarbeitszeit?▾
Verbreitet sind 3–5 Stunden – z. B. 09:30 bis 14:30 Uhr. Kürzere Kernzeiten fördern Flexibilität, längere sichern verlässliche Meeting-Zeiten.
Darf ich einen Arzttermin in die Kernzeit legen?▾
Nur wenn der Termin nachweislich nicht außerhalb der Arbeitszeit möglich ist (BAG 5 AZR 834/79). Wahltermine sind in die Gleitspanne oder in den Urlaub zu legen.
Gilt Kernarbeitszeit auch im Homeoffice?▾
Ja. Der Aufenthaltsort spielt keine Rolle – entscheidend ist die vereinbarte Erreichbarkeit und Arbeitsleistung im Kernzeit-Fenster.