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Vertrauensarbeitszeit

Aktualisiert am 24. Juli 2026

Bei der Vertrauensarbeitszeit verzichtet der Arbeitgeber auf die Kontrolle von Beginn, Ende und Lage der Arbeitszeit – vertraut wird auf das Erreichen der vereinbarten Arbeitsergebnisse. Seit dem BAG-Beschluss vom 13.09.2022 (1 ABR 22/21) muss aber auch bei Vertrauensarbeitszeit die tatsächliche Arbeitszeit objektiv erfasst werden.

Was ist Vertrauensarbeitszeit?

Vertrauensarbeitszeit ist ein Arbeitszeitmodell, bei dem Beginn, Ende und Verteilung der täglichen Arbeitszeit weitgehend selbst bestimmt werden. Zielführend ist das Ergebnis, nicht die Präsenz.

Anders als bei Gleitzeit werden Ist-Zeiten normalerweise nicht sichtbar auf einem Zeitkonto geführt – Überstunden gelten oft als „mit dem Gehalt abgegolten" (arbeitsvertragliche Klausel-Wirksamkeit umstritten).

Zeiterfassungspflicht trotz Vertrauen

BAG 1 ABR 22/21 hat auf Basis des EuGH-Urteils C-55/18 („CCOO") klargestellt: § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet Arbeitgeber, ein objektives, verlässliches und zugängliches System zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit einzurichten – unabhängig vom Arbeitszeitmodell.

Für Vertrauensarbeitszeit heißt das: Das Modell bleibt zulässig, aber die geleisteten Arbeitszeiten (Beginn, Ende, Pausen) müssen dokumentiert werden – am besten durch die Mitarbeitenden selbst.

Referentenentwurf ArbZG 2023
Der BMAS-Entwurf sieht eine tägliche elektronische Aufzeichnungspflicht spätestens am Tag der Arbeitsleistung vor, mit Übergangsfristen nach Betriebsgröße. Vertrauensarbeitszeit bleibt möglich, sofern erfasst wird.

Für wen eignet sich das Modell?

  • Fach- und Führungskräfte mit klar messbaren Zielen
  • Wissensarbeiter, Kreative, Beratungsberufe
  • Nicht sinnvoll: Schichtbetrieb, Callcenter, Produktion

Vor- und Nachteile

Vorteile: hohe Autonomie, bessere Vereinbarkeit von Beruf und Privat, weniger administrative Reibung.

Nachteile: Risiko der Selbstausbeutung („always on"), erschwerte Beweislast bei Überstundenklagen, kulturell anspruchsvoll.

Häufige Fragen zu Vertrauensarbeitszeit

Ist Vertrauensarbeitszeit nach dem BAG-Urteil noch erlaubt?

Ja. Das Modell wurde nicht verboten – nur die Pflicht zur objektiven Zeiterfassung besteht auch dort. In der Praxis bedeutet das: eigenverantwortliches Eintragen der Zeiten reicht aus.

Muss der Arbeitgeber die Zeiten kontrollieren?

Er muss ein System bereitstellen und sicherstellen, dass Höchstarbeitszeit (§ 3 ArbZG) und Ruhezeit (§ 5 ArbZG) eingehalten werden. Aktive Überwachung ist nicht zwingend, aber die Vermutung „nichts gesehen ist nichts gewusst" schützt nicht.

Sind Überstunden in Vertrauensarbeitszeit abgegolten?

Nur wenn eine wirksame Klausel im Vertrag steht. Pauschale Abgeltungsklauseln („alle Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten") sind unwirksam (BAG 5 AZR 517/09). Es bedarf eines transparenten Rahmens.

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