ArbZG §4 Pausenregelung — Pflichten für Arbeitgeber 2026
Zuletzt aktualisiert: 24. Juli 2026 · Lesezeit: ca. 7 Minuten
§4 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) regelt, ab wann Arbeitgeber ihren Mitarbeitern Pausen gewähren müssen und wie lang diese sein müssen. Seit der Zeiterfassungspflicht durch das BAG-Urteil vom 13.09.2022 muss die Einhaltung objektiv nachweisbar sein.
1. Die gesetzlichen Mindestpausen
ArbZG §4 unterscheidet zwei Schwellen:
- Mehr als 6 bis zu 9 Stunden Arbeitszeit: mindestens 30 Minuten Pause
- Mehr als 9 Stunden Arbeitszeit: mindestens 45 Minuten Pause
- Bis zu 6 Stunden: keine gesetzliche Pausenpflicht
Wichtig: Die Schwellen beziehen sich auf die Netto-Arbeitszeit — die bereits abgezogenen Pausen zählen nicht mit. Wer 6:30 Stunden am Stück arbeitet, hat 6:30 Stunden Arbeitszeit, nicht 6 Stunden mit „kurzer Pause dazwischen".
2. Aufteilung der Pause
Die Pause darf auf mehrere Abschnitte verteilt werden — jeder Abschnitt muss jedoch mindestens 15 Minuten dauern. Beispiel für einen 8-Stunden-Tag:
- Zulässig: 15 + 15 Minuten (2 × 15 Min = 30 Min gesamt)
- Zulässig: 30 Minuten am Stück
- Nicht zulässig: 10 + 10 + 10 Minuten (Abschnitte unter 15 Min)
3. Lage der Pause
§4 verlangt, dass die Pause im Voraus feststeht — also planbar ist. Sie darf nicht ganz an den Anfang oder ans Ende der Arbeitszeit gelegt werden. Die Rechtsprechung fordert, dass sie „innerhalb" der Arbeitszeit liegt und den Arbeitnehmer erkennbar von der Arbeitspflicht entbindet.
4. Dokumentationspflicht seit BAG 2022
Mit dem Beschluss 1 ABR 22/21 hat das BAG die EU-CCOO-Rechtsprechung für Deutschland konkretisiert: Arbeitgeber müssen ein „objektives, verlässliches und zugängliches" System zur Erfassung von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit einführen. Das schließt Pausen ein — reine Vertrauensregelungen oder pauschale Abzüge sind nicht mehr rechtssicher.
5. Kombinierte Wirkung mit §5 ArbZG (Ruhezeit)
§5 ArbZG verlangt nach Ende der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden vor Wiederaufnahme der Arbeit. Pausen nach §4 gelten nicht als Ruhezeit — sie können sie nicht ersetzen.
6. Bußgelder bei Verstößen
- Ordnungswidrigkeit nach §22 ArbZG: Bußgeld bis 30.000 € je Verstoß
- Bei Vorsatz oder Gefährdung: Straftat nach §23 ArbZG (Freiheitsstrafe bis 1 Jahr oder Geldstrafe)
- Zusätzlich: Rückforderungen durch Sozialversicherungsträger, arbeitsrechtliche Klagen
7. Praxis-Checkliste für Arbeitgeber
- Arbeitszeitmodelle prüfen: Wo greift welche Pausenregel?
- Automatische Pausenberechnung im Zeiterfassungssystem aktivieren
- Mitarbeiter über die Regelung informieren (Arbeitsvertrag / Aushang)
- Bei Betriebsrat: Betriebsvereinbarung zur Pausenregelung
- Audit-Log für Änderungen an erfassten Pausen einrichten
8. Häufige Fragen
Ab wann ist eine Pause nach ArbZG §4 Pflicht?
Ab mehr als 6 Stunden Arbeitszeit sind mindestens 30 Minuten Pause vorgeschrieben, ab mehr als 9 Stunden mindestens 45 Minuten. Bei bis zu 6 Stunden Arbeitszeit besteht keine gesetzliche Pausenpflicht.
Darf eine Pause in mehrere Abschnitte aufgeteilt werden?
Ja. ArbZG §4 lässt eine Aufteilung zu, jeder Abschnitt muss aber mindestens 15 Minuten dauern. Kürzere Unterbrechungen (5 Minuten Kaffee) zählen rechtlich nicht als Pause.
Zählt die Pause zur Arbeitszeit?
Nein. Pausen im Sinne des ArbZG unterbrechen die Arbeitszeit und werden nicht vergütet, sofern der Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag nichts anderes regelt. Der Arbeitnehmer muss frei über die Pausenzeit verfügen können.
Wie muss der Arbeitgeber Pausen dokumentieren?
Seit dem BAG-Beschluss vom 13.09.2022 (1 ABR 22/21) sind Beginn, Ende und Dauer jeder Arbeitszeit — inkl. Pausen — objektiv zu erfassen. Eine bloße Vertrauensregelung reicht nicht mehr aus.
Was passiert bei einem Verstoß gegen die Pausenregelung?
Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten nach §22 ArbZG und können mit Bußgeldern bis zu 30.000 € geahndet werden. Bei vorsätzlichen oder gefährdenden Verstößen drohen zusätzlich strafrechtliche Konsequenzen (§23 ArbZG).
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