ArbZG §4 Pausenregelung — Pflichten für Arbeitgeber 2026

Zuletzt aktualisiert: 24. Juli 2026 · Lesezeit: ca. 7 Minuten

Illustration: Zeitstrahl eines Arbeitstags mit zwei hervorgehobenen Pausenabschnitten, Kaffeetasse und Pause-Symbol
Nach § 4 ArbZG unterbrechen Ruhepausen die Arbeitszeit: bei mehr als 6 Stunden 30 Minuten, bei mehr als 9 Stunden 45 Minuten.

Mit KI erzeugte Abbildung · KI-Transparenz

§4 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) regelt, ab wann Arbeitgeber ihren Mitarbeitern Pausen gewähren müssen und wie lang diese sein müssen. Seit der Zeiterfassungspflicht durch das BAG-Urteil vom 13.09.2022 muss die Einhaltung objektiv nachweisbar sein.

1. Die gesetzlichen Mindestpausen

ArbZG §4 unterscheidet zwei Schwellen:

Für Jugendliche unter 18 Jahren gilt nicht das ArbZG, sondern das Jugendarbeitsschutzgesetz: nach § 11 JArbSchG mindestens 30 Minuten Pause bei mehr als 4,5 bis 6 Stunden und 60 Minuten bei mehr als 6 Stunden Arbeitszeit; Pausenblöcke müssen mindestens 15 Minuten dauern und dürfen frühestens eine Stunde nach Arbeitsbeginn und spätestens eine Stunde vor Arbeitsende liegen. Ergänzend gilt eine Ruhezeit von 12 Stunden (§ 13 JArbSchG).

Mindestpause nach ArbZG §4 — Schwellenwerte 2026
Netto-Arbeitszeit pro TagMindestpauseAufteilung erlaubt
Bis 6:00 Stundenkeine Pflichtpause
Mehr als 6:00 bis 9:00 Stunden30 Minutenja, in Blöcken ab 15 Min
Mehr als 9:00 Stunden45 Minutenja, in Blöcken ab 15 Min

Maßgeblich ist die Netto-Arbeitszeit ohne bereits abgezogene Pausen. Abweichungen sind nur durch Tarifvertrag möglich (§ 7 ArbZG).

Wichtig: Die Schwellen beziehen sich auf die Netto-Arbeitszeit — die bereits abgezogenen Pausen zählen nicht mit. Wer 6:30 Stunden am Stück arbeitet, hat 6:30 Stunden Arbeitszeit, nicht 6 Stunden mit „kurzer Pause dazwischen".

2. Aufteilung der Pause

Die Pause darf auf mehrere Abschnitte verteilt werden — jeder Abschnitt muss jedoch mindestens 15 Minuten dauern. Beispiel für einen 8-Stunden-Tag:

  • Zulässig: 15 + 15 Minuten (2 × 15 Min = 30 Min gesamt)
  • Zulässig: 30 Minuten am Stück
  • Nicht zulässig: 10 + 10 + 10 Minuten (Abschnitte unter 15 Min)

3. Lage der Pause

§4 verlangt, dass die Pause im Voraus feststeht — also planbar ist. Sie darf nicht ganz an den Anfang oder ans Ende der Arbeitszeit gelegt werden. Die Rechtsprechung fordert, dass sie „innerhalb" der Arbeitszeit liegt und den Arbeitnehmer erkennbar von der Arbeitspflicht entbindet.

4. Dokumentationspflicht seit BAG 2022

Mit dem Beschluss 1 ABR 22/21 hat das BAG die EU-CCOO-Rechtsprechung für Deutschland konkretisiert: Arbeitgeber müssen ein „objektives, verlässliches und zugängliches" System zur Erfassung von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit einführen. Das schließt Pausen ein — reine Vertrauensregelungen oder pauschale Abzüge sind nicht mehr rechtssicher.

5. Kombinierte Wirkung mit §5 ArbZG (Ruhezeit)

§5 ArbZG verlangt nach Ende der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden vor Wiederaufnahme der Arbeit. Pausen nach §4 gelten nicht als Ruhezeit — sie können sie nicht ersetzen.

6. Bußgelder bei Verstößen

  • Ordnungswidrigkeit nach §22 ArbZG: Bußgeld bis 30.000 € je Verstoß
  • Bei Vorsatz oder Gefährdung: Straftat nach §23 ArbZG (Freiheitsstrafe bis 1 Jahr oder Geldstrafe)
  • Zusätzlich: Rückforderungen durch Sozialversicherungsträger, arbeitsrechtliche Klagen

7. Praxis-Checkliste für Arbeitgeber

  1. Arbeitszeitmodelle prüfen: Wo greift welche Pausenregel?
  2. Automatische Pausenberechnung im Zeiterfassungssystem aktivieren
  3. Mitarbeiter über die Regelung informieren (Arbeitsvertrag / Aushang)
  4. Bei Betriebsrat: Betriebsvereinbarung zur Pausenregelung
  5. Audit-Log für Änderungen an erfassten Pausen einrichten

8. Häufige Fragen

Ab wann ist eine Pause nach ArbZG §4 Pflicht?

Ab mehr als 6 Stunden Netto-Arbeitszeit pro Tag sind nach ArbZG §4 mindestens 30 Minuten Pause vorgeschrieben, ab mehr als 9 Stunden mindestens 45 Minuten. Bei bis zu 6 Stunden Arbeitszeit besteht keine gesetzliche Pausenpflicht. Maßgeblich ist dabei stets die tatsächlich geleistete Arbeitszeit ohne bereits abgezogene Pausenzeiten. Arbeitgeber sollten die Schwellen im Zeiterfassungssystem automatisch hinterlegen, um Verstöße zu vermeiden.

Darf eine Pause in mehrere Abschnitte aufgeteilt werden?

Ja, ArbZG §4 lässt eine Aufteilung der Pause auf mehrere Abschnitte ausdrücklich zu, jeder Abschnitt muss aber mindestens 15 Minuten dauern, damit er als Pause im rechtlichen Sinn zählt. Kürzere Unterbrechungen wie eine 5-minütige Kaffeepause gelten daher nicht als Pause und können nicht auf die Pflichtpause angerechnet werden. Für einen 8-Stunden-Tag sind etwa 2 mal 15 Minuten oder 30 Minuten am Stück zulässig, nicht jedoch drei Abschnitte zu je 10 Minuten.

Zählt die Pause zur Arbeitszeit?

Nein, Pausen im Sinne des ArbZG unterbrechen die Arbeitszeit und zählen deshalb nicht zur Arbeitszeit, sofern der Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag nichts Abweichendes regelt. Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitnehmer während der Pause tatsächlich frei über seine Zeit verfügen kann und nicht zur Arbeitsbereitschaft verpflichtet bleibt. Ist Letzteres der Fall, handelt es sich rechtlich um Arbeitszeit und nicht um eine Pause nach §4 ArbZG, mit entsprechenden Vergütungsfolgen.

Wie muss der Arbeitgeber Pausen dokumentieren?

Seit dem BAG-Beschluss vom 13.09.2022 (1 ABR 22/21) sind Beginn, Ende und Dauer jeder Arbeitszeit — einschließlich der Pausen — objektiv, verlässlich und zugänglich zu erfassen. Eine bloße Vertrauensregelung oder ein pauschaler Abzug der Pausenzeit reicht dafür nicht mehr aus. Das System muss so gestaltet sein, dass Beginn und Ende der Pause tatsächlich nachvollziehbar dokumentiert werden, etwa über eine elektronische Zeiterfassung mit Audit-Log.

Was passiert bei einem Verstoß gegen die Pausenregelung?

Verstöße gegen die Pausenregelung sind Ordnungswidrigkeiten nach §22 ArbZG und können mit Bußgeldern bis zu 30.000 € je Verstoß geahndet werden. Bei vorsätzlichen oder die Gesundheit gefährdenden Verstößen drohen zusätzlich strafrechtliche Konsequenzen nach §23 ArbZG, bis hin zu Freiheitsstrafe. Darüber hinaus können Aufsichtsbehörden Auflagen erteilen und im Streitfall trägt der Arbeitgeber die Beweislast für die korrekte Gewährung der Pausen.

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