Elternzeit
Wer hat Anspruch auf Elternzeit?
Anspruch haben alle Arbeitnehmer nach § 15 Abs. 1 BEEG — auch Auszubildende, Minijobber, Teilzeitkräfte und befristet Beschäftigte —, wenn sie mit einem Kind im eigenen Haushalt leben, für das sie selbst das Sorgerecht ausüben und das sie überwiegend selbst betreuen und erziehen. Der Anspruch besteht bis zum 3. Geburtstag des Kindes; bis zu 24 der 36 Monate können auf die Zeit zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag übertragen werden (§ 15 Abs. 2 BEEG).
Anspruchsberechtigt sind auch Adoptiveltern und Pflegeeltern (§ 15 Abs. 1 Nr. 1b, 1c BEEG). Bei Adoption gilt eine 3-Jahres-Frist ab Aufnahme des Kindes in den Haushalt, längstens bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres.
Antragsfrist: 7 oder 13 Wochen
Die Elternzeit muss schriftlich beim Arbeitgeber angemeldet werden — spätestens 7 Wochen vor Beginn bei Elternzeit bis zum 3. Geburtstag (§ 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG). Für Zeitabschnitte, die zwischen dem 3. und 8. Geburtstag liegen, beträgt die Frist 13 Wochen.
Der Antrag muss verbindlich festlegen, für welche Zeiten in den nächsten 2 Jahren Elternzeit genommen wird. Was danach kommt, darf offen bleiben. Der Arbeitgeber muss die Elternzeit bestätigen (§ 16 Abs. 1 Satz 8 BEEG).
Kündigungsschutz nach § 18 BEEG
Ab der schriftlichen Anmeldung besteht besonderer Kündigungsschutz — frühestens jedoch 8 Wochen vor Beginn (bei Elternzeit bis zum 3. Geburtstag) bzw. 14 Wochen vor Beginn (bei Elternzeit ab dem 3. Geburtstag). Der Kündigungsschutz gilt für den gesamten Zeitraum der Elternzeit.
Eine Kündigung ist nur in Ausnahmefällen mit vorheriger behördlicher Zustimmung möglich (§ 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG) — z. B. bei vollständiger Betriebsstilllegung oder besonders schwerwiegenden Pflichtverletzungen. Zuständig sind die Aufsichtsbehörden der Länder für Arbeitsschutz.
Teilzeit während der Elternzeit
Während der Elternzeit darf der Arbeitnehmer bis zu 32 Wochenstunden arbeiten (§ 15 Abs. 4 BEEG). Der Anspruch auf Teilzeitarbeit beim eigenen Arbeitgeber besteht nach § 15 Abs. 7 BEEG, wenn (a) im Betrieb mehr als 15 Beschäftigte sind, (b) das Arbeitsverhältnis mindestens 6 Monate ohne Unterbrechung besteht, (c) die Teilzeit für mindestens 2 Monate mit 15–32 Wochenstunden ausgeübt wird, (d) keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen und (e) der Antrag schriftlich mit Frist von 7 Wochen (vor 3. Geburtstag) bzw. 13 Wochen (ab 3. Geburtstag) gestellt wird.
Rückkehr nach der Elternzeit
Nach Ende der Elternzeit hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Rückkehr zur ursprünglichen Wochenarbeitszeit (§ 15 Abs. 5 BEEG). Der bisherige Arbeitsplatz muss dabei nicht garantiert werden — nur ein gleichwertiger, dem Arbeitsvertrag entsprechender Einsatz.
Bei Teilzeit während der Elternzeit endet diese automatisch mit Ende der Elternzeit; die Rückkehr zur vollen Stundenzahl ist der gesetzliche Regelfall. Wer dauerhaft Teilzeit arbeiten möchte, muss zusätzlich einen Antrag nach § 8 TzBfG (Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit) stellen.
Aufteilung zwischen den Eltern
Beide Elternteile können Elternzeit parallel oder nacheinander nehmen. Die Aufteilung ist frei; jedes Elternteil kann seinen 3-Jahres-Anspruch in bis zu 3 Zeitabschnitte aufteilen (§ 16 Abs. 1 Satz 6 BEEG). Der 3. Abschnitt ab dem 3. Geburtstag kann vom Arbeitgeber nur aus dringenden betrieblichen Gründen abgelehnt werden.
Für die Elterngeld-Berechnung sind Partnerschaftsmonate (2 zusätzliche Basiselterngeldmonate bei gleichzeitiger Reduktion beider Elternteile) und ElterngeldPlus (Verdoppelung der Bezugsdauer bei halbierter Höhe) attraktive Modelle für Familien mit zwei Arbeitseinkommen.
Urlaub und Elternzeit
Der Arbeitgeber darf den Urlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um 1/12 kürzen (§ 17 Abs. 1 BEEG). Die Kürzung muss durch einseitige Erklärung des Arbeitgebers erfolgen; sie tritt nicht automatisch ein (BAG 19.03.2019, 9 AZR 362/18). Bei Teilzeit während der Elternzeit entfällt die Kürzungsmöglichkeit.
Vor der Elternzeit nicht verbrauchter Urlaub verfällt nicht — er ist nach Rückkehr im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren (§ 17 Abs. 2 BEEG).
Häufige Fragen zu Elternzeit
Wie lange dauert die Elternzeit maximal?▾
Bis zu 36 Monate pro Elternteil und Kind. Davon können 24 Monate auf die Zeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag übertragen werden. Die Übertragung des dritten Abschnitts kann der Arbeitgeber innerhalb von acht Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Anzumelden ist die Elternzeit spätestens sieben Wochen vor Beginn, bei Zeiträumen ab dem dritten Geburtstag 13 Wochen vorher — jeweils schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift.
Bekomme ich Gehalt während der Elternzeit?▾
Nein, die Elternzeit ist unbezahlt. Sie können aber Elterngeld beziehen (Basiselterngeld bis 14 Monate, ElterngeldPlus bis 28 Monate) und in Teilzeit bis 32 Std./Woche arbeiten. Das Basiselterngeld beträgt in der Regel 65 Prozent des wegfallenden Nettoeinkommens, mindestens 300 € und höchstens 1.800 € im Monat. Teilzeitarbeit während der Elternzeit ist beim eigenen oder mit Zustimmung bei einem anderen Arbeitgeber möglich und wird auf das Elterngeld angerechnet.
Kann der Arbeitgeber die Elternzeit ablehnen?▾
Nein — Elternzeit ist ein Rechtsanspruch. Der Arbeitgeber muss sie bestätigen. Nur eine Aufteilung in mehr als 2 Abschnitte (bzw. der 3. Abschnitt ab dem 3. Geburtstag) kann aus dringenden betrieblichen Gründen abgelehnt werden. Wichtig ist die Form: Der Antrag muss schriftlich mit Originalunterschrift erfolgen, eine E-Mail genügt nicht und kann den Kündigungsschutz gefährden. Bereits angemeldete Zeiträume sind bindend und lassen sich nur einvernehmlich ändern.
Wie viele Urlaubstage bekomme ich in der Elternzeit?▾
Der Arbeitgeber darf den Urlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um 1/12 kürzen (§ 17 BEEG). Bei Teilzeit während der Elternzeit entfällt die Kürzung. Die Kürzung setzt eine einseitige Erklärung des Arbeitgebers voraus. Erklärt der Arbeitgeber die Kürzung nicht, bleibt der volle Anspruch bestehen. Nicht genommener Urlaub aus der Zeit vor der Elternzeit verfällt nicht, sondern ist nach der Rückkehr im laufenden oder im folgenden Urlaubsjahr zu gewähren (§ 17 Abs. 2 BEEG).
Ist während der Elternzeit eine Kündigung möglich?▾
Grundsätzlich nein — es gilt besonderer Kündigungsschutz nach § 18 BEEG ab der Antragstellung. Ausnahme: vorherige behördliche Zustimmung bei außergewöhnlichen Fällen (Betriebsstilllegung, grobe Vertragsverletzungen). Der Schutz beginnt frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, bei Zeiträumen ab dem dritten Geburtstag 14 Wochen vorher. Zuständig für die Zustimmung ist die jeweilige Landesbehörde für Arbeitsschutz. Ohne diese Zustimmung ist eine Kündigung unwirksam.
Kann ich Elternzeit vorzeitig beenden oder verlängern?▾
Verlängern nur mit Zustimmung des Arbeitgebers. Vorzeitig beenden ist möglich in Härtefällen (§ 16 Abs. 3 BEEG — z. B. Tod des Kindes, schwere Krankheit) sowie im Falle einer erneuten Mutterschutzfrist ohne Zustimmung des Arbeitgebers. Eine Verlängerung kann der Arbeitgeber nur ablehnen, wenn dafür betriebliche Gründe sprechen. Jede Änderung sollte schriftlich festgehalten werden, um späteren Streit über Dauer und Kündigungsschutz zu vermeiden.
Muss ich Elterngeld separat beantragen?▾
Ja — Elterngeld beantragen Sie bei der Elterngeldstelle Ihres Bundeslandes, nicht beim Arbeitgeber. Der Antrag sollte innerhalb von 3 Monaten nach der Geburt gestellt werden, da rückwirkende Zahlung nur für die letzten 3 Monate möglich ist (§ 7 Abs. 1 BEEG). Für den Antrag brauchen Sie die Geburtsurkunde, Einkommensnachweise der letzten zwölf Monate und die Bescheinigung des Arbeitgebers über die Elternzeit. Viele Bundesländer bieten den Antrag inzwischen digital an.