Gesetzliche Kündigungsfrist

Aktualisiert am 20. Juli 2026

Kündigungsfrist-Rechner

Gesetzliche Fristen nach § 622 BGB. Tarifverträge und Arbeitsverträge können abweichen.

Probezeit nach § 622 Abs. 3 BGB: höchstens sechs Monate.

Vollendete Jahre seit Beginn des Arbeitsverhältnisses.

Kündigende ParteiArbeitgeber
Kündigungsterminzum Ende eines Kalendermonats
Kündigungsfrist2 Monate

Ab 5 Jahren Betriebszugehörigkeit verlängert sich die Frist nach § 622 Abs. 2 BGB. Kündigung zum Monatsende — der 15. ist in dieser Stufe kein zulässiger Termin.

Unverbindliche Orientierung. Nicht berücksichtigt: Tarifverträge, längere einzelvertragliche Fristen, Sonderkündigungsschutz (z. B. Schwangerschaft, Schwerbehinderung, Betriebsrat) und außerordentliche Kündigungen nach § 626 BGB. Keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Die Grundregel: § 622 Abs. 1 BGB

Nach § 622 Absatz 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis von beiden Seiten mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Diese Grundfrist gilt für Arbeitnehmer immer und für Arbeitgeber in den ersten zwei Betriebsjahren.

Wichtig: „Vier Wochen" sind exakt 28 Tage, nicht ein Monat. Wer am 4. Mai kündigt, kann frühestens zum 1. Juni oder 15. Juni ausscheiden — der 15. Mai wäre zu kurz (nur 11 Tage). Der Zugang der Kündigung, nicht das Datum auf dem Schreiben, ist maßgeblich für die Berechnung.

Verlängerte Fristen für den Arbeitgeber (§ 622 Abs. 2 BGB)

Je länger ein Mitarbeiter im Unternehmen ist, desto längere Kündigungsfrist muss der Arbeitgeber einhalten. Für den Arbeitnehmer selbst bleibt es immer bei vier Wochen — außer der Arbeits- oder Tarifvertrag regelt ausdrücklich etwas anderes zu seinen Gunsten.

  • nach 2 Jahren Betriebszugehörigkeit: 1 Monat zum Monatsende
  • nach 5 Jahren: 2 Monate zum Monatsende
  • nach 8 Jahren: 3 Monate zum Monatsende
  • nach 10 Jahren: 4 Monate zum Monatsende
  • nach 12 Jahren: 5 Monate zum Monatsende
  • nach 15 Jahren: 6 Monate zum Monatsende
  • nach 20 Jahren: 7 Monate zum Monatsende
EuGH 2010 — kein Ausschluss junger Jahre
Früher zählten Beschäftigungsjahre vor dem 25. Lebensjahr nicht mit (§ 622 Abs. 2 Satz 2 BGB alte Fassung). Der Europäische Gerichtshof (Rechtssache C-555/07, Kücükdeveci) hat diese Regel wegen Altersdiskriminierung gekippt. Alle Beschäftigungsjahre zählen — auch die vor dem 25. Geburtstag.

Probezeit — verkürzte Frist von zwei Wochen

Ist im Arbeitsvertrag eine Probezeit von maximal sechs Monaten vereinbart, gilt nach § 622 Abs. 3 BGB eine Kündigungsfrist von zwei Wochen — ohne festen Kündigungstermin (also zu jedem beliebigen Tag). Nach Ablauf der Probezeit gilt automatisch wieder die Grundfrist nach Absatz 1.

Achtung: Wird die Kündigung während der Probezeit ausgesprochen, das Fristende fällt aber nach dem Probezeitende? Das ist zulässig — es zählt der Zeitpunkt der Kündigungserklärung, nicht das Fristende. Auch eine Kündigung am letzten Tag der Probezeit gilt noch mit der 2-Wochen-Frist (BAG 12.09.2013, 6 AZR 121/12).

Tarifverträge und Arbeitsverträge

Tarifverträge dürfen längere oder kürzere Fristen vorsehen (§ 622 Abs. 4 BGB). Für tarifgebundene Unternehmen gilt zwingend der Tarif. Einzelarbeitsverträge dürfen die gesetzliche Frist zwar verlängern, aber nicht zu Lasten des Arbeitnehmers verkürzen — Ausnahme sind Aushilfen für maximal 3 Monate (§ 622 Abs. 5 BGB) und Kleinbetriebe mit bis zu 20 Beschäftigten (Verkürzung auf 4 Wochen ohne festen Termin).

Bei besonders langen Fristen für Arbeitnehmer (z. B. „6 Monate zum Quartalsende") urteilte das BAG (26.10.2017, 6 AZR 158/16), dass eine solche Vereinbarung gegen § 622 Abs. 6 BGB verstoßen kann, wenn sie den Arbeitnehmer stärker bindet als den Arbeitgeber. Grundsatz: Für den Arbeitnehmer darf die Frist nicht länger sein als für den Arbeitgeber.

Sonderfall außerordentliche Kündigung

Bei einer außerordentlichen (fristlosen) Kündigung nach § 626 BGB gilt keine Kündigungsfrist. Voraussetzung ist ein „wichtiger Grund", der es der kündigenden Partei unzumutbar macht, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Frist fortzusetzen — z. B. Diebstahl, tätlicher Angriff, wiederholte Arbeitsverweigerung nach Abmahnung, Vertrauensbruch.

Die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB ist zu beachten: Der wichtige Grund muss innerhalb von 14 Tagen ab sicherer Kenntnis vom Sachverhalt geltend gemacht werden — sonst gilt die Kündigung als verspätet und unwirksam.

Umdeutung in ordentliche Kündigung
Ist eine fristlose Kündigung mangels wichtigen Grundes unwirksam, kann sie in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden (§ 140 BGB), wenn dies dem mutmaßlichen Willen der Kündigenden entspricht. Als Hilfsargument in jeder außerordentlichen Kündigung mit-formulieren.

Kündigung richtig zustellen

Die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie muss schriftlich (eigenhändig unterschrieben, § 623 BGB) beim Empfänger eingehen. E-Mail, WhatsApp, Fax oder mündliche Erklärung sind formunwirksam und damit ungültig — auch dann, wenn der Empfänger den Inhalt kennt.

Für den Fristbeginn zählt der tatsächliche Zugang, nicht das Datum auf dem Schreiben. Bei persönlicher Übergabe: sofort. Per Post oder Einwurf-Einschreiben: mit Einwurf in den Briefkasten, aber nur zu ortsüblicher Postzustellzeit (grds. bis 15:00 Uhr; danach am nächsten Werktag). Am sichersten: Einwurf-Einschreiben oder persönliche Übergabe gegen Zeugen und Empfangsbestätigung.

Fristberechnung Schritt für Schritt

Beispiel: 7 Jahre Betriebszugehörigkeit, Kündigung am 10. September
§ 622 Abs. 2 BGB: nach 5 Jahren → 2 Monate zum Monatsende. Zugang der Kündigung: 10. September 2 Monate = November → Ende: 30. November **Beendigung des Arbeitsverhältnisses: 30. November** Fehler wäre: „2 Monate ab 10.09. = 10.11." → ignoriert das „zum Monatsende".

Klagefrist nach § 4 KSchG

Wer die Wirksamkeit der Kündigung anzweifelt, muss innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben (§ 4 KSchG). Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung als wirksam — unabhängig davon, wie sozial ungerechtfertigt oder formal fehlerhaft sie tatsächlich war (§ 7 KSchG). Diese 3-Wochen-Frist ist eine der wichtigsten Fristen im Arbeitsrecht überhaupt.

Häufige Fragen zu Gesetzliche Kündigungsfrist

Wie lange ist die Kündigungsfrist als Arbeitnehmer?

Vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende, wenn im Arbeits- oder Tarifvertrag nichts anderes geregelt ist. Für Arbeitnehmer verlängert sich diese Frist grundsätzlich nicht mit der Betriebszugehörigkeit — nur der Arbeitgeber muss längere Fristen einhalten. Ist im Vertrag eine längere Frist für den Arbeitgeber vereinbart, gilt sie nach § 622 Abs. 6 BGB auch für den Arbeitnehmer, weil für ihn keine längere Frist gelten darf als für den Arbeitgeber. Maßgeblich ist immer die für den Einzelfall wirksame Regelung.

Gilt die verlängerte Kündigungsfrist auch für kleine Betriebe?

Ja. Die Staffelung in § 622 Abs. 2 BGB gilt unabhängig von der Betriebsgröße. Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) mit seiner 10-Mitarbeiter-Grenze regelt hingegen den Kündigungsschutz selbst, nicht die Fristen. Die Staffel reicht von einem Monat zum Monatsende nach zwei Jahren bis zu sieben Monaten zum Monatsende nach 20 Jahren Betriebszugehörigkeit. Beschäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr sind seit dem EuGH-Urteil Kücükdeveci mitzuzählen.

Kann man die Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag verkürzen?

Nur sehr eingeschränkt: für die Probezeit (max. 6 Monate) auf 2 Wochen, für Aushilfen bis 3 Monate, und für Kleinbetriebe (bis 20 Beschäftigte, nicht Auszubildende) auf 4 Wochen ohne festen Termin. Ansonsten sind Verkürzungen unwirksam. Verlängerungen sind dagegen zulässig, solange sie für beide Seiten gleich gelten. Tarifverträge dürfen von § 622 BGB auch zuungunsten abweichen; dann geht die tarifliche Regelung vor, sofern der Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis anwendbar ist.

Muss die Kündigung schriftlich sein?

Ja, § 623 BGB verlangt zwingende Schriftform (Papier, eigenhändige Unterschrift). E-Mail, PDF, DocuSign, WhatsApp oder mündliche Kündigung sind formunwirksam und damit ungültig — unabhängig davon, ob der Empfänger vom Inhalt Kenntnis hat. Zugegangen ist die Kündigung, sobald sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt, etwa mit dem Einwurf in den Briefkasten zu üblichen Postzeiten. Aus Beweisgründen empfiehlt sich die persönliche Übergabe mit Zeugen oder ein Einwurf-Einschreiben mit Zustellnachweis.

Was passiert bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist?

Eine fristwidrige Kündigung wird umgedeutet: Sie wirkt zum nächst zulässigen Termin. Zusätzlich hat der Arbeitgeber weiterhin Lohnfortzahlungspflicht bis zu diesem Termin. Der Arbeitnehmer muss aber innerhalb von 3 Wochen nach § 4 KSchG klagen, sonst gilt sie mit dem falschen Datum. Wer nur das Beendigungsdatum korrigieren will, kann statt der Kündigungsschutzklage eine allgemeine Feststellungsklage erheben; die Drei-Wochen-Frist sollte dennoch eingehalten werden. Arbeitgeber vermeiden das Risiko, indem sie das Datum vor Versand mit der Staffel des § 622 BGB abgleichen.

Zählt die Betriebszugehörigkeit ab Arbeitsbeginn oder ab Vertragsschluss?

Ab tatsächlichem Arbeitsbeginn — nicht ab Unterzeichnung des Vertrags. Bei Betriebsübergängen nach § 613a BGB (z. B. Verkauf des Unternehmens) wird die Vorbeschäftigungszeit angerechnet. Unterbrechungen schaden nur, wenn zwischen zwei Arbeitsverhältnissen kein enger sachlicher Zusammenhang besteht; kurze Lücken von wenigen Wochen bleiben in der Regel unschädlich. Zeiten einer Ausbildung im selben Betrieb zählen ebenfalls mit.

Wann läuft die 3-Wochen-Frist zur Kündigungsschutzklage?

Ab Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer. Sie ist eine Ausschlussfrist: Wer sie versäumt, kann die Kündigung praktisch nicht mehr angreifen (§ 7 KSchG — Fiktion der Wirksamkeit). Die Frist läuft auch dann, wenn die Kündigung offensichtlich fehlerhaft ist, etwa formunwirksam. Nur bei unverschuldeter Verhinderung kommt eine nachträgliche Zulassung nach § 5 KSchG in Betracht. Urlaub oder Krankheit ändern am Zugang nichts.

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