Probezeit

Aktualisiert am 12. August 2026

Maximale Dauer: 6 Monate

Nach § 622 Abs. 3 BGB darf die Probezeit maximal 6 Monate betragen. Eine längere Probezeit ist unzulässig — bereits vereinbarte längere Zeiträume gelten als reguläres Arbeitsverhältnis mit den vollen gesetzlichen Kündigungsfristen.

Kürzere Probezeiten (z.B. 3 Monate) sind selbstverständlich möglich. In Tarifverträgen können abweichende Regelungen bestehen.

Kündigungsfrist während der Probezeit: 2 Wochen

Während der Probezeit gilt eine verkürzte Kündigungsfrist von 2 Wochen — ohne festen Termin (nicht nur zum Monatsende). Die Kündigung kann also an jedem Werktag ausgesprochen werden und wirkt exakt 2 Wochen später.

Diese Frist gilt für beide Seiten. Der Arbeitsvertrag kann individuell oder tariflich auch längere Probezeit-Kündigungsfristen vorsehen — kürzere allerdings nur mit ausdrücklicher tarifvertraglicher Regelung.

Kündigungsschutz in der Probezeit

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) greift erst nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit (§ 1 Abs. 1 KSchG). In der Probezeit kann der Arbeitgeber daher grundsätzlich ohne Angabe von Gründen kündigen — dennoch gilt allgemeiner Kündigungsschutz nach BGB (Sittenwidrigkeit, Treu und Glauben).

Besonderer Kündigungsschutz gilt auch in Probezeit
Schwangere (§ 17 MuSchG), Schwerbehinderte (§ 168 SGB IX), Betriebsräte (§ 15 KSchG) und Arbeitnehmer in Elternzeit (§ 18 BEEG) genießen auch in der Probezeit besonderen Kündigungsschutz — Kündigung nur mit behördlicher Zustimmung.

Krankheit während der Probezeit

Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht erst nach 4 Wochen ununterbrochener Betriebszugehörigkeit (§ 3 Abs. 3 EntgFG). In den ersten 4 Wochen zahlt die gesetzliche Krankenkasse Krankengeld.

Eine Kündigung wegen Krankheit ist auch in der Probezeit möglich — aber nur wenn nicht diskriminierend (AGG). Bei häufigen Kurzerkrankungen darf gekündigt werden, ohne Prognose einer künftigen Besserung.

Urlaub in der Probezeit

Voller Urlaubsanspruch entsteht erst nach 6 Monaten Wartezeit (§ 4 BUrlG). In der Probezeit besteht anteiliger Anspruch von 1/12 des Jahresurlaubs pro vollem Monat. Der Arbeitgeber muss Urlaub genehmigen, wenn keine dringenden betrieblichen Belange entgegenstehen.

Verlängerung der Probezeit

Eine echte Verlängerung über 6 Monate hinaus ist unwirksam. In der Praxis wird häufig eine „verlängerte Kündigungsfrist" während der ersten Monate nach Ablauf der Probezeit vereinbart — z.B. 4 Wochen zum Monatsende. Rechtlich zulässig ist nur die reine Verlängerung der Kündigungsfrist, nicht die Fortdauer der 2-Wochen-Frist.

Häufige Fragen zu Probezeit

Wie lange darf die Probezeit maximal dauern?

Die Probezeit darf nach § 622 Abs. 3 BGB höchstens 6 Monate betragen, eine längere Vereinbarung ist unwirksam und führt automatisch zu den vollen gesetzlichen Kündigungsfristen des regulären Arbeitsverhältnisses. Kürzere Probezeiten, etwa 3 Monate, sind ohne weiteres zulässig und in der Praxis verbreitet. Tarifverträge können abweichende Regelungen vorsehen, weshalb Arbeitgeber vor Vertragsabschluss den geltenden Tarifvertrag prüfen sollten.

Wie lang ist die Kündigungsfrist in der Probezeit?

Während der Probezeit gilt nach § 622 Abs. 3 BGB eine verkürzte Kündigungsfrist von 2 Wochen, die an jedem Werktag beginnen kann und nicht auf das Monatsende beschränkt ist. Diese Frist gilt gleichermaßen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer und ermöglicht eine schnelle Trennung, falls sich das Arbeitsverhältnis nicht bewährt. Tarifvertraglich können längere, in Ausnahmefällen auch kürzere Fristen vereinbart werden.

Kann ich in der Probezeit ohne Grund gekündigt werden?

Ja, das Kündigungsschutzgesetz greift nach § 1 Abs. 1 KSchG erst, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, sodass der Arbeitgeber in der Probezeit grundsätzlich ohne Angabe von Gründen kündigen kann. Ausnahmen bestehen für Schwangere nach § 17 MuSchG, Schwerbehinderte nach § 168 SGB IX, Betriebsratsmitglieder nach § 15 KSchG und Beschäftigte in Elternzeit nach § 18 BEEG, die besonderen Kündigungsschutz genießen.

Habe ich in der Probezeit Anspruch auf Urlaub?

Ja, anteilig besteht ein Anspruch von einem Zwölftel des Jahresurlaubs pro vollem Beschäftigungsmonat, da der volle Urlaubsanspruch erst nach der 6-monatigen Wartezeit nach § 4 BUrlG entsteht. Der Arbeitgeber muss den beantragten Urlaub genehmigen, sofern keine dringenden betrieblichen Belange entgegenstehen. Beschäftigte sollten den anteiligen Anspruch frühzeitig mit der Personalabteilung klären, um Missverständnisse zu vermeiden.

Was passiert bei Krankheit in der Probezeit?

In den ersten 4 Wochen der Betriebszugehörigkeit besteht nach § 3 Abs. 3 EntgFG kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber, stattdessen zahlt die gesetzliche Krankenkasse Krankengeld. Ab der 5. Woche entsteht der volle Anspruch auf bis zu 6 Wochen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Eine Kündigung wegen Krankheit ist auch in der Probezeit möglich, solange sie nicht diskriminierend im Sinne des AGG erfolgt.

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