Doppelte Haushaltsführung

Aktualisiert am 10. Juli 2026

Drei Voraussetzungen

  • Eigener Hausstand am Lebensmittelpunkt: Wohnung, an der sich der Arbeitnehmer regelmäßig aufhält und finanziell beteiligt ist
  • Zweitwohnung am Beschäftigungsort: aus beruflichem Anlass
  • Berufliche Veranlassung: Wohnung dient der Verkürzung des Arbeitsweges
Finanzielle Beteiligung am Hauptwohnsitz
Der eigene Hausstand setzt eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus – mindestens 10 % der Fixkosten (Miete, Nebenkosten, Lebensmittel). Reines „Kinderzimmer bei Eltern" reicht nicht mehr (BFH 12.01.2023).

Absetzbare Kosten (Übersicht)

  • Miete inklusive Nebenkosten – maximal 1.000 € pro Monat
  • Einmalige Kosten der Einrichtung: bis 5.000 € pauschal ohne Nachweis (BMF-Schreiben 25.11.2020)
  • Familienheimfahrten: eine Heimfahrt pro Woche zu 0,30 €/km (ab dem 21. km: 0,38 €/km)
  • Verpflegungspauschalen: erste 3 Monate am Beschäftigungsort (14 €/28 € analog Dienstreise)
  • Umzugskosten zum Zweitwohnsitz
1.000 €-Grenze ist bundeseinheitlich
Egal ob München oder Rostock – abziehbar sind höchstens 1.000 € warm pro Monat für die Zweitwohnung. Für Auslandsstationen gelten Auslandsreisekostentabelle und Höchstsätze.

Beispielrechnung

Beschäftigter aus Rostock arbeitet in München, Zweitwohnung 900 € warm. 40 Heimfahrten à 780 km. Verpflegungspauschale erste 3 Monate: 60 Arbeitstage × 14 € = 840 €. Einrichtungskosten pauschal 5.000 € (einmalig).

Absetzbar Jahr 1: Miete 12 × 900 = 10.800 € + Fahrten 40 × (20 km × 0,30 + 760 km × 0,38) = 40 × 294,80 = 11.792 € + Verpflegung 840 € + Einrichtung 5.000 € = 28.432 €. Bei einem Grenzsteuersatz von 35 % entspricht das ca. 9.951 € Steuerersparnis.

Wechsel des Familienwohnsitzes – Achtung Steuerfalle

Zieht die Familie zum Beschäftigungsort, endet die doppelte Haushaltsführung automatisch – auch wenn die alte Wohnung als „Zweitwohnung" behalten wird. Die Kosten der alten Wohnung sind dann nicht mehr absetzbar.

Arbeitgeber-Erstattung statt Werbungskostenabzug

Arbeitgeber können die Kosten der doppelten Haushaltsführung steuerfrei erstatten (§ 3 Nr. 13/16 EStG) – Höchstgrenzen wie beim Werbungskostenabzug. In diesem Fall entfällt der Abzug in der Einkommensteuererklärung.

Wechsel zur Dienstreise nach 48 Monaten
Ist die berufliche Tätigkeit am selben Beschäftigungsort auf mehr als 48 Monate begrenzt oder tatsächlich länger, kann keine Dienstreise mehr abgerechnet werden – dann kommt oft doppelte Haushaltsführung ins Spiel.

Häufige Fragen zu Doppelte Haushaltsführung

Was ist die 1.000 €-Grenze?

Für die Zweitwohnung am Beschäftigungsort sind maximal 1.000 € pro Monat, warm inklusive Nebenkosten, als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG absetzbar. Diese Grenze gilt bundeseinheitlich, unabhängig vom tatsächlichen Mietniveau in München oder Rostock. Für Auslandsstationen gelten stattdessen die Auslandsreisekostentabelle und eigene Höchstsätze, die Beschäftigte vorab prüfen sollten.

Kann ich Familienheimfahrten absetzen?

Ja, Familienheimfahrten können abgesetzt werden, allerdings nur eine Heimfahrt pro Woche zum Lebensmittelpunkt. Dabei gelten 0,30 € pro Kilometer bis zum 20. Kilometer und danach 0,38 € pro Kilometer (Stand 2026). Voraussetzung ist, dass die doppelte Haushaltsführung insgesamt anerkannt ist, insbesondere durch einen eigenen Hausstand mit finanzieller Beteiligung am Hauptwohnsitz.

Muss ich am Hauptwohnsitz Miete zahlen?

Ja, seit 2014 ist eine finanzielle Beteiligung an den laufenden Kosten der Lebensführung am Hauptwohnsitz Voraussetzung für die Anerkennung des eigenen Hausstands, mindestens 10 % der Fixkosten wie Miete, Nebenkosten und Lebensmittel. Kinder, die kostenlos im Elternhaus wohnen, erfüllen diese Voraussetzung nach einem BFH-Urteil vom 12.01.2023 nicht mehr. Betroffene sollten die Kostenbeteiligung nachweisbar dokumentieren.

Wie lange gelten Verpflegungspauschalen?

Verpflegungspauschalen gelten nur für die ersten 3 Monate am neuen Beschäftigungsort, analog zur Dienstreiseregelung mit 14 € bzw. 28 € pro Tag. Danach entfallen sie ersatzlos, unabhängig davon, wie lange die doppelte Haushaltsführung noch besteht. Beschäftigte sollten die Pauschalen deshalb frühzeitig und vollständig innerhalb der ersten drei Monate geltend machen.

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