Firmenwagen 1-Prozent-Regelung
Grundregel: 1 % vom Bruttolistenpreis pro Monat
Für die private Nutzung wird nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG pauschal 1 % des inländischen Bruttolistenpreises (Neupreis!) des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung als geldwerter Vorteil versteuert — monatlich, unabhängig von der tatsächlichen Nutzung.
Der Bruttolistenpreis umfasst die Sonderausstattung und wird auf volle 100 € abgerundet. Rabatte, Gebrauchtpreise oder tatsächliche Anschaffungskosten spielen keine Rolle.
Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
Zusätzlich zur 1%-Regelung sind 0,03 % vom Bruttolistenpreis pro Entfernungskilometer und Monat als geldwerter Vorteil zu versteuern (§ 8 Abs. 2 Satz 3 EStG). Alternativ: 0,002 % pro tatsächlicher Fahrt bei weniger als 15 Fahrten/Monat (Einzelbewertung, BMF-Schreiben 04.04.2018).
E-Autos: 0,25%-Regelung
Für rein elektrisch angetriebene Firmenwagen mit Bruttolistenpreis bis 100.000 € (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG; Grenze seit 01.07.2025 von 70.000 € auf 100.000 € angehoben, Investitionssofortprogramm, BGBl. 2025 I) gilt nur ein Viertel des Bruttolistenpreises als Bemessungsgrundlage — effektiv also 0,25 % monatlich. Bei Neuwagen bis 100.000 € Bruttolistenpreis ist das ein erheblicher Vorteil.
Für E-Autos über 100.000 € Bruttolistenpreis und Plug-in-Hybride gilt die halbierte Bemessungsgrundlage (0,5 % effektiv), wenn Elektroreichweite ≥ 80 km oder CO₂-Emission ≤ 50 g/km.
Beispielrechnung
- Verbrenner-Firmenwagen: BLP 40.000 €, 15 km einfach zur Arbeit
- 1 %-Regelung: 40.000 € × 1 % = 400 € geldwerter Vorteil / Monat
- Fahrten Wohnung–Arbeit: 40.000 € × 0,03 % × 15 km = 180 € / Monat
- Summe geldwerter Vorteil: 580 €/Monat → auf Bruttolohn aufzuschlagen
Alternative: Fahrtenbuch
Statt der Pauschale kann ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt werden. Dann werden nur die tatsächlich privat gefahrenen Kilometer anteilig an den Gesamtkosten (AfA, Kraftstoff, Wartung, Versicherung) angesetzt.
Anforderungen: zeitnah, geschlossen, lückenlos, mit Datum, KM-Stand, Start/Ziel, Zweck, Kunde/Geschäftspartner. Digitale Fahrtenbücher sind zulässig, wenn Manipulationsschutz gewährleistet ist (BFH 16.11.2005, VI R 64/04).
Wann lohnt sich Fahrtenbuch, wann 1%-Regelung?
Grobe Faustregel: Bei einem privaten Nutzungsanteil unter 20 % und teurem Firmenwagen (BLP > 40.000 €) lohnt sich meist das Fahrtenbuch. Bei hoher Privatnutzung und/oder E-Auto ist die 1%- bzw. 0,25%-Regelung fast immer günstiger. Individuelle Vergleichsrechnung mit Steuerberater empfohlen.
Häufige Fragen zu Firmenwagen 1-Prozent-Regelung
Was bedeutet die 1%-Regelung genau?▾
Bei der 1%-Regelung wird monatlich pauschal 1 % des inländischen Bruttolistenpreises des Firmenwagens im Zeitpunkt der Erstzulassung als geldwerter Vorteil dem Bruttolohn zugerechnet und normal versteuert, unabhängig davon, wie viel tatsächlich privat gefahren wird (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kommen zusätzlich 0,03 % je Entfernungskilometer hinzu. Wer wenig privat fährt, sollte ein Fahrtenbuch als Alternative prüfen.
Gilt die 1%-Regelung auch für E-Autos?▾
Nein, für rein elektrisch angetriebene Firmenwagen mit einem Bruttolistenpreis bis 100.000 € gilt statt der 1%-Regelung nur die 0,25%-Regelung, da lediglich ein Viertel des Bruttolistenpreises als Bemessungsgrundlage angesetzt wird (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG). Für teurere E-Autos über 100.000 € und für Plug-in-Hybride mit ausreichender Reichweite oder niedrigem CO₂-Ausstoß gilt die halbierte Bemessungsgrundlage von effektiv 0,5 %.
Fahrtenbuch oder 1%-Regelung — was ist besser?▾
Als Faustregel lohnt sich das Fahrtenbuch bei geringer privater Nutzung unter 20 % und einem teuren Firmenwagen mit Bruttolistenpreis über 40.000 €, da nur die tatsächlich privat gefahrenen Kilometer anteilig angesetzt werden. Bei hoher Privatnutzung oder einem E-Auto ist dagegen meist die 1%- bzw. 0,25%-Regelung günstiger. Eine individuelle Vergleichsrechnung mit dem Steuerberater ist in jedem Fall empfehlenswert.
Kann ich zwischen Fahrtenbuch und 1%-Regelung wechseln?▾
Ja, ein Wechsel zwischen Fahrtenbuch und 1%-Regelung ist möglich, aber nur zum Jahreswechsel. Innerhalb eines Kalenderjahres ist der Wechsel für dasselbe Fahrzeug nach BFH-Rechtsprechung (20.03.2014, VI R 35/12) ausgeschlossen. Die gewählte Methode gilt dann verbindlich ab dem 1. Januar des Folgejahres, weshalb die Entscheidung rechtzeitig vor Jahresende getroffen werden sollte.
Wird die 1%-Regelung auch bei Krankheit oder Urlaub gerechnet?▾
Ja, die 1%-Regelung wird auch während Krankheit oder Urlaub angesetzt, da die Pauschale monatlich fest ist und unabhängig von der tatsächlichen Nutzung berechnet wird (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Eine Kürzung kann nur geltend gemacht werden, wenn der Firmenwagen einen vollen Kalendermonat lang gar nicht genutzt werden konnte, etwa wegen einer längeren Reparatur. Für kürzere Ausfallzeiten gibt es keine anteilige Reduzierung.