Sachbezug 50 Euro

Aktualisiert am 10. Juli 2026

Die 50-Euro-Freigrenze im Überblick

Sachbezüge sind bis zu 50 € pro Monat steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Es handelt sich um eine Freigrenze – nicht einen Freibetrag: Wird sie um nur 1 Cent überschritten, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig.

Freigrenze, nicht Freibetrag
51 € = voll steuerpflichtig auf 51 €. 50,00 € = komplett steuerfrei. Bei mehreren Sachbezügen im Monat werden alle addiert.

Was ist ein „echter" Sachbezug seit 2022?

Nach § 8 Abs. 1 Satz 3 EStG (i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG) sind Gutscheine und Geldkarten nur dann Sachbezug, wenn sie:

  • ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen
  • die Kriterien des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) einhalten – z.B. limitierte Netze, limitierte Produktpalette oder steuerliche/soziale Zwecke
  • zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden (kein Barlohnersatz)

Erlaubte Sachbezüge (Beispiele)

  • Tankgutschein einer bestimmten Kette (z.B. Shell, Aral) – limitiertes Netz
  • Essenmarken oder Restaurant-Schecks eines Anbieters
  • Warengutschein eines konkreten Händlers (Amazon-Gutschein NICHT mehr generisch – nur für bestimmte Produktkategorien)
  • Übernahme der Kosten für eine private Handy-/Internet-Rechnung bis 50 €
  • ÖPNV-Tickets, Jobrad-Leasing (i.d.R. separate Regelungen)
Amazon-Gutschein und Co.
Generische Marketplace-Gutscheine sind seit 2022 in der Regel KEIN Sachbezug mehr – sie erfüllen ZAG-Kriterien nur, wenn sie auf bestimmte Produktgruppen (z.B. „Bücher", „Elektronik") beschränkt sind.

Nicht erlaubt – Barlohn statt Sachbezug

  • Bargeld oder Überweisungen auf das Girokonto
  • Nachträgliche Kostenerstattung (Beleg einreichen → Geld zurück)
  • Prepaid-Kreditkarten mit uneingeschränkter Verwendung
  • Anrechnung auf den vereinbarten Lohn („Umwandlung")

Monatliche Kappung – kein Nachholen

Die 50-Euro-Grenze gilt monatlich. Nicht ausgeschöpfte Beträge können NICHT in Folgemonate übertragen werden. Bei mehrmaligen Sachbezügen im Monat: Alle Werte im Kalendermonat addieren.

Weitere steuerbegünstigte Zuwendungen (Auszug)

  • Aufmerksamkeiten zu persönlichen Anlässen: bis 60 € pro Anlass (Geburtstag, Hochzeit)
  • Betriebliche Gesundheitsförderung: bis 600 € pro Jahr (§ 3 Nr. 34 EStG)
  • Kindergartenzuschuss: unbegrenzt steuerfrei (§ 3 Nr. 33 EStG)
  • Erholungsbeihilfe: bis 156 €/Ehegatte 104 €/Kind 52 € pro Jahr – aber pauschal versteuert

Häufige Fragen zu Sachbezug 50 Euro

Wie hoch ist die Sachbezugs-Freigrenze 2026?

Die Freigrenze für Sachbezüge liegt 2026 bei 50 € pro Monat und Beschäftigtem (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Wird dieser Betrag um auch nur einen Cent überschritten, ist der komplette Sachbezug steuer- und sozialversicherungspflichtig, nicht nur der übersteigende Teil. Werden im selben Kalendermonat mehrere Sachbezüge gewährt, müssen Arbeitgeber alle Werte addieren, um die Grenze zuverlässig einzuhalten und Nachzahlungen zu vermeiden.

Ist ein Amazon-Gutschein noch ein Sachbezug?

Ein Amazon-Gutschein ist nur dann noch ein Sachbezug, wenn er auf bestimmte Produktgruppen wie „Bücher“ oder „Elektronik“ beschränkt ist und damit die ZAG-Kriterien nach § 8 Abs. 1 Satz 3 EStG erfüllt. Generische Marketplace-Gutscheine ohne diese Einschränkung gelten seit der Reform 2022 in der Regel als Barlohn und sind damit voll steuerpflichtig. Arbeitgeber sollten vor Ausgabe prüfen, ob der jeweilige Gutscheintyp die Anforderungen noch erfüllt.

Kann ich nicht ausgeschöpfte Beträge übertragen?

Nein, nicht ausgeschöpfte Beträge der 50-€-Freigrenze können nicht in Folgemonate übertragen werden – sie verfallen ersatzlos, da die Grenze strikt pro Kalendermonat gilt (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Werden in einem Monat mehrere Sachbezüge gewährt, sind sie zusammenzurechnen. Arbeitgeber sollten die monatliche Ausschöpfung dokumentieren, um versehentliche Überschreitungen und damit volle Steuerpflicht des gesamten Betrags zu vermeiden.

Zählen Aufmerksamkeiten zum Geburtstag zur Freigrenze?

Nein, Aufmerksamkeiten zu persönlichen Anlässen wie Geburtstag oder Hochzeit sind mit bis zu 60 € pro Anlass (§ 3 Nr. 4 LStR) eine eigenständige Steuerbegünstigung und werden nicht auf die 50-€-Sachbezugsgrenze angerechnet. Beide Freigrenzen können also im selben Monat nebeneinander ausgeschöpft werden. Arbeitgeber sollten dennoch beide Kategorien getrennt dokumentieren, damit die jeweiligen Grenzen bei einer Lohnsteuerprüfung nachvollziehbar bleiben.

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