Kilometerpauschale
Kilometerpauschale-Rechner
Dienstreise: 0,30 EUR/km (Motorrad 0,20 EUR/km). Entfernungspauschale: 0,30 EUR je Entfernungskilometer, ab dem 21. km 0,38 EUR (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG).
Tatsächlich gefahrene Strecke, nicht nur die einfache Entfernung.
Bei Dienstreisen zählen die tatsächlich gefahrenen Kilometer — also Hin- und Rückfahrt. Der Arbeitgeber kann diesen Betrag steuerfrei erstatten; ohne Erstattung ist er als Werbungskosten abziehbar.
Unverbindliche Berechnung. Nicht berücksichtigt: Höchstbetrag bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, Mobilitätsprämie, Sammelbeförderung, Anrechnung von Arbeitgeberzuschüssen sowie abweichende Reisekostenrichtlinien im Unternehmen.
Dienstreisen-Kilometerpauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG
- PKW: 0,30 € pro gefahrenem Kilometer
- Motorrad, Motorroller, Moped: 0,20 € pro Kilometer
- Fahrrad: keine EStG-Pauschale (im öffentlichen Dienst nach § 5 Abs. 1 BRKG: 0,05 €/km)
- Fußgänger / ÖPNV: keine Kilometerpauschale — tatsächliche Kosten
Entfernungspauschale (Pendlerpauschale) 2026
Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gilt die Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG — als Werbungskostenabzug in der Einkommensteuererklärung:
- Ab 1. Kilometer: 0,30 € pro Entfernungskilometer (einfache Strecke)
- Ab 21. Kilometer: 0,38 € pro Entfernungskilometer (bis 2026 verlängert)
- Maximal 4.500 € pro Jahr (außer bei nachgewiesenen höheren Kosten für PKW)
Bundesreisekostengesetz (BRKG) — höhere Sätze möglich
Für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes gilt das Bundesreisekostengesetz. Nach § 5 Abs. 1 BRKG beträgt die Wegstreckenentschädigung für den PKW 0,20 €/km — auf Antrag bei „triftigen Gründen" (§ 5 Abs. 2 BRKG) 0,30 €/km.
Mitnahme von Kollegen (nur BRKG-Bereich)
Im öffentlichen Dienst gibt es für die Mitnahme von Kollegen 0,02 €/km pro Person zusätzlich. Im privaten Arbeitsverhältnis nach EStG ist keine Zuschlagsregelung vorgesehen — nur die Grundpauschale.
Steuerliche Behandlung beim Arbeitnehmer
Erstattet der Arbeitgeber die Kilometerpauschale in gesetzlicher Höhe, ist die Zahlung steuer- und sozialversicherungsfrei (§ 3 Nr. 13/16 EStG). Höhere Erstattungen führen zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.
Wird die Erstattung durch den Arbeitgeber unterlassen, kann der Arbeitnehmer die Pauschale als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend machen.
Nachweispflichten
Für die pauschalen Kilometersätze reicht ein einfacher Nachweis über die Fahrten (Fahrtenprotokoll, Reiseantrag, Terminkalender). Ein förmliches Fahrtenbuch nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG ist nur bei privater Nutzung eines Firmenwagens erforderlich.
Häufige Fragen zu Kilometerpauschale
Wie hoch ist die Kilometerpauschale 2026?▾
Für Dienstreisen mit dem PKW gelten 0,30 € pro gefahrenem Kilometer nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG, für Motorrad, Motorroller und Moped 0,20 € pro Kilometer. Fürs Fahrrad gibt es keine EStG-Pauschale, im öffentlichen Dienst nach § 5 Abs. 1 BRKG jedoch 0,05 €/km. Diese Sätze gelten für Hin- und Rückweg der Dienstreise zusammen, nicht nur für die einfache Strecke.
Was ist der Unterschied zur Pendlerpauschale?▾
Die Kilometerpauschale gilt für dienstliche Fahrten mit dem eigenen Fahrzeug und wird für alle tatsächlich gefahrenen Kilometer angesetzt, also Hin- und Rückweg zusammen. Die Entfernungspauschale (Pendlerpauschale) betrifft dagegen nur Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und wird lediglich für die einfache Strecke berechnet: 0,30 € pro Kilometer bis zum 20. Kilometer, danach 0,38 € je Entfernungskilometer bis maximal 4.500 € im Jahr.
Muss ich Belege aufheben?▾
Bei Anwendung der Kilometerpauschale müssen Sie keine Einzelbelege wie Tankquittungen aufheben – ein Fahrtenprotokoll mit Datum, Start, Ziel, Zweck und gefahrenen Kilometern genügt dem Finanzamt als Nachweis. Nur wenn tatsächliche Kosten statt der Pauschale geltend gemacht werden, sind Tankbelege, Reparaturrechnungen und weitere Nachweise erforderlich. Ein förmliches Fahrtenbuch nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG ist nur bei privater Firmenwagennutzung nötig.
Kann der Arbeitgeber weniger als 0,30 €/km erstatten?▾
Ja, der Arbeitgeber kann weniger als 0,30 €/km erstatten, denn die gesetzliche Pauschale ist lediglich die steuerliche Obergrenze für die steuer- und sozialversicherungsfreie Erstattung nach § 3 Nr. 13/16 EStG. Zahlt der Arbeitgeber weniger oder gar nichts, kann der Arbeitnehmer die Differenz zur gesetzlichen Pauschale als Werbungskosten in der eigenen Einkommensteuererklärung geltend machen und so den steuerlichen Nachteil ausgleichen.
Gilt die Pauschale auch für Firmenwagen?▾
Nein, für Dienstreisen mit dem Firmenwagen gibt es keine Kilometerpauschale, da der Arbeitgeber die Fahrzeugkosten bereits vollständig trägt. Steuerlich relevant ist beim Firmenwagen ausschließlich die private Nutzung, die entweder pauschal über die 1%-Regelung oder anhand eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuchs nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG versteuert wird. Mit Panther HR lässt sich die Firmenwagennutzung digital und revisionssicher dokumentieren.