Pflegezeit
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung – 10 Tage
Nach § 2 PflegeZG haben Beschäftigte das Recht, bis zu 10 Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn eine akute Pflegesituation eintritt – z.B. Krankenhausaufenthalt eines Angehörigen. Es gilt unabhängig von der Größe des Arbeitgebers und wird nicht auf den Urlaub angerechnet.
Pflegezeit – bis zu 6 Monate Freistellung
Nach § 3 PflegeZG kann eine vollständige oder teilweise Freistellung für bis zu 6 Monate verlangt werden – zur häuslichen Pflege eines nahen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 1. Voraussetzung: Der Arbeitgeber beschäftigt mehr als 15 Beschäftigte. Ankündigung: spätestens 10 Arbeitstage vor Beginn schriftlich.
Familienpflegezeit – bis zu 24 Monate teilweise Freistellung
Nach § 2 FPfZG können Beschäftigte ihre Arbeitszeit für bis zu 24 Monate auf mindestens 15 Wochenstunden reduzieren – bei Arbeitgebern mit mehr als 25 Beschäftigten. Ankündigung: mindestens 8 Wochen vor Beginn.
Wer gilt als „naher Angehöriger"?
- Ehe-/Lebenspartner, Partner einer ehe-ähnlichen oder lebenspartnerschafts-ähnlichen Gemeinschaft
- Eltern, Schwieger- und Stiefeltern, Großeltern
- Geschwister, Ehegatten/Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten
- Kinder, Adoptiv-, Pflege-, Schwieger- und Enkelkinder
Kündigungsschutz
Ab Ankündigung, frühestens jedoch 12 Wochen vor Beginn, bis zum Ende der Pflege- oder Familienpflegezeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz (§ 5 PflegeZG). Eine Kündigung ist nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der zuständigen Behörde möglich.
Rückkehr und Sozialversicherung
Nach Ende der Pflegezeit besteht Anspruch auf Rückkehr in die frühere Tätigkeit. Der sozialversicherungsrechtliche Schutz bleibt erhalten – bei vollständiger Freistellung übernimmt die Pflegeversicherung Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung nach § 44 SGB XI auf Antrag.
Häufige Fragen zu Pflegezeit
Habe ich Anspruch auf Pflegezeit?▾
Für die 10 Tage kurzfristige Freistellung nach § 2 PflegeZG besteht der Anspruch unabhängig von der Betriebsgröße. Für die bis zu 6 Monate lange Pflegezeit nach § 3 PflegeZG gilt der Anspruch erst ab mehr als 15 Beschäftigten, für die bis zu 24 Monate lange Familienpflegezeit nach § 2 FPfZG erst ab mehr als 25 Beschäftigten. Prüfen Sie vor Antragstellung daher die tatsächliche Beschäftigtenzahl Ihres Arbeitgebers.
Wird Pflegezeit bezahlt?▾
Nein, sowohl Pflegezeit als auch Familienpflegezeit sind grundsätzlich unbezahlte Freistellungen vom Arbeitgeber. Für die 10 kurzfristigen Tage kann bei der Pflegekasse Pflegeunterstützungsgeld beantragt werden, das rund 90% des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts ersetzt. Für längere Zeiträume gewährt das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) auf Antrag ein zinsloses Darlehen zur teilweisen Kompensation des Einkommensverlusts.
Wer zählt zu den nahen Angehörigen?▾
Zu den nahen Angehörigen im Sinne des PflegeZG zählen neben Ehe- und Lebenspartnern sowie Kindern auch Eltern, Schwieger- und Stiefeltern, Großeltern, Geschwister und deren Ehegatten sowie Adoptiv-, Pflege-, Schwieger- und Enkelkinder. Der Kreis der Berechtigten ist in § 7 PflegeZG abschließend geregelt und lässt keine erweiternde Auslegung zu. Prüfen Sie im Zweifel die genaue Verwandtschaftsbeziehung vor der Antragstellung.
Bin ich während der Pflegezeit vor Kündigung geschützt?▾
Ja, nach § 5 PflegeZG besteht besonderer Kündigungsschutz ab der Ankündigung der Pflege- oder Familienpflegezeit, frühestens jedoch 12 Wochen vor deren Beginn, und dauert bis zum Ende der Freistellung an. Eine Kündigung ist in diesem Zeitraum nur in besonderen Ausnahmefällen und mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig. Arbeitgeber sollten geplante Kündigungen daher frühzeitig rechtlich prüfen lassen.