Resturlaub

Aktualisiert am 10. Juli 2026

Grundregel: Urlaub verfällt am 31. Dezember

Nach § 7 Abs. 3 BUrlG muss der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung auf das Folgejahr ist nur zulässig, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Dann verfällt der Urlaub am 31. März des Folgejahres.

EuGH-Wende: Aufklärungspflicht des Arbeitgebers

Der EuGH (06.11.2018, C-684/16) und das BAG (19.02.2019, 9 AZR 541/15) haben klargestellt: Urlaub verfällt nur, wenn der Arbeitgeber den Beschäftigten rechtzeitig und individuell aufgefordert hat, seinen Urlaub zu nehmen, und ihn auf einen möglichen Verfall hingewiesen hat.

Ohne diese Aufforderung verfällt der Urlaub nicht – auch nicht am 31.03. Er wächst dem Folgejahr unbegrenzt zu und kann in voller Höhe eingeklagt oder ausgezahlt werden.

Textform reicht – aber nachweisbar
Die Aufforderung sollte schriftlich per E-Mail erfolgen, mit konkreter Nennung der Rest-Tage und Fristhinweis. Undokumentierte mündliche Hinweise erfüllen die Pflicht nicht.

Resturlaub bei langer Krankheit – 15-Monats-Frist

Ist der Arbeitnehmer über das Ende des Urlaubsjahres hinaus arbeitsunfähig krank, verfällt der gesetzliche Mindesturlaub 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres (BAG 07.08.2012, 9 AZR 353/10). Beispiel: Urlaub aus 2024 verfällt am 31.03.2026.

Das BAG hat 2022 (20.12.2022, 9 AZR 245/19) ergänzt: Auch die 15-Monats-Frist greift nur, wenn der Arbeitgeber vor Krankheitsbeginn die Aufklärungspflicht erfüllt hat.

Verjährung – 3 Jahre statt 15 Monate?

Nach EuGH (22.09.2022, C-120/21) und BAG (20.12.2022, 9 AZR 266/20) unterliegt der Urlaubsanspruch der regulären dreijährigen Verjährung – aber erst, wenn der Arbeitgeber die Aufklärungspflicht erfüllt hat. Sonst verjährt gar nichts.

Resturlaub bei Kündigung: Auszahlung („Urlaubsabgeltung")

Kann der Resturlaub bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden, ist er nach § 7 Abs. 4 BUrlG auszuzahlen. Berechnung: Bruttomonatslohn ÷ 13 (durchschnittliche Wochen) × Urlaubstage in Wochen.

Freistellung statt Auszahlung
Der Arbeitgeber kann Resturlaub auch durch bezahlte Freistellung während der Kündigungsfrist gewähren – dann entfällt die Abgeltung. Klarstellung im Kündigungsschreiben ist wichtig.

Häufige Fragen zu Resturlaub

Wann verfällt Resturlaub?

Grundsätzlich verfällt Resturlaub nach § 7 Abs. 3 BUrlG am 31.12., bei dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen erst am 31.03. des Folgejahres. Nach der EuGH- und BAG-Rechtsprechung (C-684/16, 9 AZR 541/15) verfällt der Urlaub jedoch gar nicht, solange der Arbeitgeber seiner Aufklärungspflicht nicht nachgekommen ist. Arbeitgeber sollten Beschäftigte deshalb rechtzeitig und dokumentiert zur Urlaubsnahme auffordern.

Muss der Arbeitgeber mich auf Resturlaub hinweisen?

Ja, seit dem EuGH-Urteil vom 06.11.2018 (C-684/16) und dem BAG-Urteil vom 19.02.2019 (9 AZR 541/15) muss der Arbeitgeber jeden Beschäftigten individuell, idealerweise schriftlich per E-Mail, auffordern, den Resturlaub zu nehmen und ihn auf den möglichen Verfall zum Jahresende hinweisen. Ohne diese dokumentierte Aufforderung verfällt der Urlaub nicht und wächst dem Folgejahr unbegrenzt zu.

Was passiert mit Resturlaub bei Krankheit?

Bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit verfällt der gesetzliche Mindesturlaub frühestens 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres (BAG 07.08.2012, 9 AZR 353/10), etwa Urlaub aus 2024 zum 31.03.2026. Nach der BAG-Entscheidung vom 20.12.2022 (9 AZR 245/19) greift diese 15-Monats-Frist aber nur, wenn der Arbeitgeber die Aufklärungspflicht bereits vor Beginn der Erkrankung erfüllt hat.

Kann Resturlaub ausgezahlt werden, wenn ich nicht kündige?

Nein, während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses muss Urlaub grundsätzlich in Natur genommen werden, eine Auszahlung ist nach § 7 Abs. 4 BUrlG nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zulässig, wenn der Urlaub bis dahin nicht mehr genommen werden kann. Alternativ kann der Arbeitgeber Resturlaub durch bezahlte Freistellung während der Kündigungsfrist gewähren, wodurch die Abgeltungspflicht entfällt.

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