Urlaubsgeld

Aktualisiert am 10. Juli 2026

Urlaubsgeld vs. Urlaubsentgelt – der entscheidende Unterschied

  • Urlaubsentgelt (§ 11 BUrlG): laufender Lohn während des Urlaubs – gesetzlicher Anspruch
  • Urlaubsgeld: freiwillige oder tariflich vereinbarte Zusatzzahlung – kein gesetzlicher Anspruch
Steuerlich anders behandelt
Urlaubsentgelt wird wie normaler Lohn versteuert. Urlaubsgeld ist als „sonstiger Bezug" ebenfalls voll steuer- und sozialversicherungspflichtig – aber die Progression kann höher ausfallen.

Wann besteht ein Anspruch auf Urlaubsgeld?

  • Tarifvertrag sieht Urlaubsgeld vor (z.B. IG Metall, ver.di)
  • Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat
  • Einzelvertragliche Zusage im Arbeitsvertrag
  • Betriebliche Übung: dreimalige vorbehaltlose Zahlung → Anspruch

Übliche Höhen nach Branche (Orientierung)

  • Metall- und Elektroindustrie (IG Metall): ~50–70 % eines Monatsentgelts
  • Chemie: bis zu 95 % eines Monatsentgelts
  • Öffentlicher Dienst (TVöD): Urlaubsgeld weitgehend abgeschafft, in Jahressonderzahlung integriert
  • Einzelhandel: bis ~50 % eines Monatsentgelts
  • Handwerk: sehr unterschiedlich, oft feste Beträge (z.B. 250–500 €)

Freiwilligkeitsvorbehalt – wichtige Klausel für Arbeitgeber

Um eine „betriebliche Übung" zu verhindern, sollten Arbeitgeber jede freiwillige Zahlung mit einem klaren Freiwilligkeitsvorbehalt versehen: „Die Zahlung erfolgt freiwillig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Auch bei wiederholter Zahlung entsteht kein Anspruch für die Zukunft."

Kombinationsverbot beachten
Ein Widerrufs- und Freiwilligkeitsvorbehalt in derselben Klausel ist unwirksam (BAG 08.12.2010, 10 AZR 671/09). Entweder freiwillig – oder widerrufbar, nicht beides.

Rechenbeispiel

Angenommenes Monatsbruttogehalt: 3.500 €. Tarifliches Urlaubsgeld: 60 %. Anspruch: 2.100 € brutto. Nach Steuer- und SV-Abzügen (angenommen 40 %) bleiben ca. 1.260 € netto.

Häufige Fragen zu Urlaubsgeld

Habe ich Anspruch auf Urlaubsgeld?

Ein Anspruch auf Urlaubsgeld besteht nur, wenn ein Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung, eine einzelvertragliche Zusage oder eine betriebliche Übung durch dreimalige vorbehaltlose Zahlung dies vorsehen. Einen gesetzlichen Anspruch gibt es nicht zu verwechseln mit dem Urlaubsentgelt nach § 11 BUrlG, das während des Urlaubs fortlaufend gezahlt werden muss. Arbeitnehmer sollten ihren Arbeits- oder Tarifvertrag prüfen, um die tatsächliche Anspruchsgrundlage festzustellen.

Ist Urlaubsgeld steuerpflichtig?

Ja, Urlaubsgeld ist steuerpflichtig. Es gilt als „sonstiger Bezug“ und unterliegt in voller Höhe der Lohnsteuer und der Sozialversicherung, wobei die Progression aufgrund der Einordnung als Sonderzahlung höher ausfallen kann als bei laufendem Gehalt. Damit unterscheidet es sich in der steuerlichen Behandlung nicht grundsätzlich vom Urlaubsentgelt, wird aber gesondert abgerechnet. Arbeitnehmer sollten die Abzüge auf der Lohnabrechnung entsprechend nachvollziehen.

Was ist der Unterschied zwischen Urlaubsgeld und Urlaubsentgelt?

Urlaubsentgelt ist das laufende Gehalt, das während des Urlaubs weitergezahlt wird, und ein gesetzlicher Anspruch nach § 11 BUrlG. Urlaubsgeld dagegen ist eine zusätzliche Sonderzahlung, auf die nur bei Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag oder betrieblicher Übung ein Anspruch besteht. Beide Leistungen können unabhängig voneinander bestehen. Arbeitnehmer sollten in ihrer Lohnabrechnung genau prüfen, welche der beiden Positionen tatsächlich ausgewiesen wird.

Was ist betriebliche Übung?

Betriebliche Übung entsteht, wenn der Arbeitgeber dreimal in Folge Urlaubsgeld vorbehaltlos zahlt – dann können Beschäftigte einen dauerhaften Anspruch für die Zukunft ableiten. Verhindern lässt sich das nur durch einen klaren Freiwilligkeitsvorbehalt bei jeder Zahlung, wobei ein kombinierter Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt laut BAG vom 08.12.2010 (10 AZR 671/09) unwirksam ist. Arbeitgeber sollten die Vorbehaltsklausel daher rechtssicher und eindeutig formulieren.

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