Workation
Was ist Workation genau?
Bei einer Workation arbeitet der Angestellte für einen begrenzten Zeitraum aus dem Ausland — meist aus einem Urlaubs- oder Reiseziel. Die Vertragsart bleibt bestehen; der Arbeitsort verlagert sich temporär.
Der Begriff ist rechtlich nicht definiert. Aus arbeitsrechtlicher Sicht handelt es sich um mobile Arbeit an einem Ort im Ausland — mit entsprechenden Zusatzanforderungen.
Steuerrechtliche Fragen — die 183-Tage-Regel
Grundregel: Wer sich nicht länger als 183 Tage in einem anderen Staat aufhält und dessen Betriebsstätte nicht nutzt, bleibt im Heimatland steuerpflichtig. Die genaue Ausgestaltung ergibt sich aus dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA).
Achtung: Übersteigt der Aufenthalt 183 Tage oder wird eine „Betriebsstätte" begründet (z. B. dauerhafter Arbeitsplatz beim Kunden), kann der Arbeitgeber steuerpflichtig im Zielland werden.
Sozialversicherung — die A1-Bescheinigung
Innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz gilt Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Bei vorübergehender Auslandstätigkeit bleibt der Mitarbeiter in der Regel im deutschen Sozialversicherungssystem — aber nur mit A1-Bescheinigung.
Die A1 wird beim GKV-Spitzenverband (bzw. bei der zuständigen Krankenkasse) beantragt und muss bei Kontrollen im Zielland vorgelegt werden. Ohne A1 drohen Nachzahlungen und Bußgelder.
- A1 gilt maximal 24 Monate (Entsendung) oder 12 Monate (multiple state activity)
- Antragstellung sollte 2–4 Wochen vor Reisebeginn erfolgen
- Außerhalb der EU (z. B. USA, Kanada, Australien) greift das jeweilige bilaterale Sozialversicherungsabkommen
- Zielland ohne Abkommen (z. B. Thailand, Indonesien): Doppelversicherung oder Lücken möglich
Arbeitsrechtliche Anforderungen
Selbst innerhalb der EU muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass zwingende Arbeitnehmerschutzrechte des Ziellandes eingehalten werden (Rom I-Verordnung, Art. 9). Praktisch relevant: Höchstarbeitszeit, Ruhezeiten, Feiertage, Mindestlohn.
Auch die Nachweispflicht nach § 2 NachwG greift: Bei Workation über 4 Wochen muss der Arbeitgeber schriftlich Land, Dauer, Währung und Rückreisebedingungen dokumentieren.
Datenschutz und IT-Sicherheit
Innerhalb der EU/EWR gilt die DSGVO ohne Einschränkung — Datenverarbeitung ist unproblematisch. Bei Reisezielen außerhalb (z. B. Thailand, Bali) muss geprüft werden, ob ein Angemessenheitsbeschluss oder Standardvertragsklauseln greifen.
IT-Empfehlungen: verpflichtende VPN-Nutzung, Datenverschlüsselung, Screen-Privacy-Filter, kein Zugriff über öffentliche WLANs, keine Zoll-kritischen Endgeräte in Sanktionsländer.
Musterinhalt einer Workation-Richtlinie
- Zulässige Länder (positive Liste — z. B. EU + EWR + Schweiz + UK)
- Maximaldauer: z. B. 30 Tage pro Antrag, 90 Tage pro Jahr
- Antragsfrist: mindestens 4 Wochen vor geplantem Start
- Erreichbarkeit während der deutschen Kernarbeitszeit
- Verantwortung für A1-Antrag, Reisekrankenversicherung, Zoll
- Verhalten bei Erkrankung oder Notfall im Ausland
- Rückholklausel: der Arbeitgeber kann die Workation aus wichtigem Grund vorzeitig beenden
Häufige Fragen zu Workation
Ist Workation in Deutschland erlaubt?▾
Ja, Workation ist grundsätzlich erlaubt, setzt aber die Zustimmung des Arbeitgebers voraus und muss steuer-, sozialversicherungs- und datenschutzrechtliche Vorgaben einhalten — ein gesetzlicher Anspruch darauf besteht nicht. Relevant sind insbesondere die 183-Tage-Regel, die A1-Bescheinigung und die Nachweispflicht nach § 2 NachwG bei Auslandsaufenthalten über vier Wochen. Arbeitgeber sollten Workation in einer schriftlichen Richtlinie mit zulässigen Ländern und Maximaldauer regeln.
Wie lange darf ich vom Ausland aus arbeiten, ohne dort steuerpflichtig zu werden?▾
In der Regel bleibt man bis zu 183 Tage im jeweiligen Zeitraum im Heimatland steuerpflichtig, sofern keine Betriebsstätte im Ausland begründet wird — das ist die sogenannte 183-Tage-Regel. Die genaue Ausgestaltung ergibt sich aus dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Zielstaat. Wird die Frist überschritten oder ein dauerhafter Arbeitsplatz beim Kunden begründet, kann der Arbeitgeber im Zielland steuerpflichtig werden. Eine Begrenzung auf 90 Tage pro Land empfiehlt sich als sichere Grenze.
Brauche ich eine A1-Bescheinigung?▾
Ja, für jede Tätigkeit in einem EU- oder EWR-Staat sowie in der Schweiz ist eine A1-Bescheinigung erforderlich — auch bei nur wenigen Tagen Auslandsarbeit, gemäß Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Ohne die Bescheinigung drohen bei Kontrollen im Zielland Nachzahlungen und Bußgelder. Der Antrag läuft über die zuständige Krankenkasse bzw. den GKV-Spitzenverband und sollte 2 bis 4 Wochen vor Reisebeginn gestellt werden.
Bin ich im Ausland weiter unfallversichert?▾
Innerhalb der EU und des EWR bleibt der Versicherungsschutz der zuständigen Berufsgenossenschaft in der Regel bestehen, solange eine gültige A1-Bescheinigung vorliegt und die Tätigkeit als vorübergehende Auslandstätigkeit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt. Außerhalb der EU besteht dieser Schutz oft nicht automatisch, weshalb eine ergänzende private Auslandsunfallversicherung dringend zu empfehlen ist. Arbeitgeber sollten den Versicherungsstatus vor jeder Workation prüfen.
Was passiert, wenn ich im Ausland krank werde?▾
Innerhalb der EU greift die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC), sodass medizinische Behandlungen wie im Heimatland abgerechnet werden können. Für Reiseziele weltweit empfiehlt sich zusätzlich eine private Auslands-Krankenversicherung, da die EHIC außerhalb der EU nicht gilt. Unabhängig vom Zielland muss die Krankmeldung unverzüglich beim Arbeitgeber erfolgen, damit die Lohnfortzahlung und gegebenenfalls die vorzeitige Rückkehr organisiert werden können.